Geborgenheit in Ihrem Zuhause
Pflegedienst Badenstedt

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Pflegebedürftige

Häusliche Pflegedienste

Häusliche Pflegedienste, die auch unter den Bezeichnungen ambulante Pflegedienste oder Hauskrankenpflege laufen, sind die Anbieter von Krankenpflege, die im Zuhause eines Pflegebedürftigen stattfindet. Die häuslichen Pflegedienste kümmern sich je nach Hilfe- und Pflegebedarf um die Versorgung von Pflegebedürftigen sowie um weitere Maßnahmen, sofern diese notwendig werden.

Häusliche Pflegedienste und ihre Aufgaben

Abhängig vom Hilfebedarf der betroffenen Person und der jeweiligen Pflegestufe kommen häusliche Pflegedienste unterschiedlich oft zum Patienten nach Hause. Dies kann zwischen Besuchen, die mehrmals täglich stattfinden, und einem Besuch alle paar Tage im Monat variieren.

Zu den Aufgaben des häuslichen Pflegedienstes zählen Tätigkeiten wie Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, bei der hygienischen Versorgung wie Toilettengang und Waschen oder beim An- und Ausziehen. Darüber hinaus ist eine Aufgabe des häuslichen Pflegedienstes in der Mobilisierung der pflegebedürftigen Person. Entsprechend wird beim Laufen, beim Einkaufen und beim Aufrichten im Bett Hilfestellung geleistet.

Zudem gibt es häusliche Pflegedienste, die sich auf bestimmte Behandlungen spezialisiert haben. Beispielsweise übernehmen solche Pflegedienste die Pflege von Beatmungspatienten oder von dementen Patienten.

Häusliche Pflegedienste – das Ziel

Entsprechend des Prinzips der Pflegeversicherung soll die ambulante Pflege immer erfolgen bevor eine stationäre Versorgung in Betracht gezogen wird. Ambulante Dienste sollen dazu beitragen, einen Aufenthalt in einem Pflegeheim zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern. So erhalten pflegebedürftige Menschen die Möglichkeit, möglichst lange in der vertrauten Umgebung zu verbleiben.

Pflegetagebuch

Für die Aufzeichnung von häuslichen Pflegeleistungen, die eine private Pflegeperson für einen Pflegebedürftigen erbringt, wird ein so genanntes Pflegetagebuch geführt. Der Pflegebedürftige wird in der Regel Leistungen aus der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse beantragen. Den Antrag leitet die Pflegekasse an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung weiter, welcher im Rahmen eines vorher angekündigten Hausbesuches beim Pflegebedürftigen den notwendigen Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung und die persönliche Pflege in einem Pflegegutachten feststellen wird. Von der Pflegekasse wird aufgrund dieses Gutachtens die entsprechende Pflegestufe festgesetzt.

Pflegetagebuch – darum ist das Führen wichtig

Die lückenlose Erfassung der notwendigen Hilfemaßnahmen wird durch das Führen des Pflegetagebuches sichergestellt. In der Praxis findet das Pflegetagebuch über einen längeren Zeitraum vor einem Besuch des MDK-Gutachters Anwendung. Beim Hausbesuch wird dem Gutachter im Anschluss das Pflegetagebuch vorgelegt. Der Gutachter wird die Eintragungen im Pflegetagebuch in seine Beurteilung einfließen lassen. Zwar ist die Führung eines Pflegetagebuches eine freiwillige Angelegenheit, jedoch kann der Gutachter sich ansonsten nur auf seine eigenen Feststellungen beziehen, wenn kein Pflegetagebuch vorliegt.

Für ein Pflegetagebuch bietet jede Krankenkasse mehrseitige Vordrucke an. Es ist empfehlenswert, diese Vordrucke zu verwenden, da dort alle notwendigen Einzelheiten detailliert aufgeführt sind. Die Angaben eines Pflegetagebuches können auch für die ungefähre Berechnung der Pflegestufe übers Internet hilfreich sein. Zwar sind die Berechnungen eines Pflegestufenrechners ohne Gewähr, kann aber durchaus für realistische Voreinschätzungen der möglichen Einstufung durch den MDK liefern. Die zugrunde gelegten Zeiten für die Begutachtung entsprechen immer den MDK-Richtlinien.

Pflegetagebuch – Details gehören hinein

In der Praxis machen Pflegepersonen bzw. Pflegebedürftige nicht immer den Tatsachen entsprechende Angaben über die notwendigen Verrichtungen. Bestimmte Pflegeleistungen werden häufig gar nicht angegeben. Im ungünstigsten Fall kann sich das Fehlen der Angaben negativ auf die Festsetzung der Pflegestufe und den festgestellten Zeitaufwand auswirken.

Beim Ausfüllen eines Pflegetagebuches kommt es häufig zu Fehlern. Z. B. tragen Pflegepersonen häufig kleinere Hilfestellungen, wie das Händewaschen, das Öffnen einer Flasche oder die wiederholt erforderliche Aufforderung zu essen, nicht ein. Bei der Dokumentation im Pflegetagebuch sollten solche Einzelheiten nicht vergessen werden. Ansonsten wundert sich der Schreiber beim abschließenden Zusammenzählen, warum der notierte Aufwand nicht dem tatsächlichen Zeitaufwand entspricht.

Kurzzeitpflege

Die Pflege eines Bedürftigen für einen begrenzten Zeitraum wird als Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege bezeichnet. Die Kurzzeitpflege wird von den Pflegekassen als eine Art Übergangspflege für einen Zeitraum von maximal 28 Tagen gewährt.

Kurzzeitpflege – die Voraussetzungen

Gemäß §42 SGB XI der Sozialen Pflegeversicherung müssen folgende Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege erfüllt sein:

  • Alleinstehende Pflegebedürftige sind nach einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus in keiner Weise in der Lage, sich eigenständig zu versorgen.
  • Angehörige oder Pflegepersonal müssen sich auf eine schlagartige Erhöhung des Pflegebedarfs einstellen und benötigen Zeit um eine fachgerechte Pflege organisieren zu können.
  • Für Pflegebedürftige wird eine pflegerische Nachsorge nach einer schweren Krankheit notwendig.
  • Angehörige, die die Pflege übernommen haben, sind selbst erkrankt.
  • Pflegende Angehörige haben Erholungsbedarf und wollen in Urlaub fahren.
  • Es muss eine Klärung erfolgen, ob eine stationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen notwendig wird.
  • Zur Bereitstellung einer geeigneten Wohnform wird mehr Zeit benötigt.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Zwei Gründe können zur Kurzzeitpflege führen. Zum Einen tritt die Verhinderungspflege in Kraft, wenn eine Pflegeperson verhindert ist. Zum Anderen greift die Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Versorgung für einen bestimmten Zeitraum nicht gewährleistet werden kann. Da beide Formen der Kurzzeitpflege den pflegenden Angehörigen einmal im Jahr zugestanden werden, die die Unterscheidung wichtig. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson mindestens sechs Monate lang die Pflege des Pflegebedürftigen übernommen hat.

Einrichtungen für die Kurzzeitpflege

Bei der Pflegekasse muss ein Antrag auf Kurzzeitpflege gestellt werden. Entsprechend muss die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege erfolgen soll, ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sein. Eigenständige Kurzzeitpflegeeinrichtungen oder Pflegeheime stellen Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung.

Pflegestützpunkt

Für eine Beratung zum Thema Pflege können sich alte und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige an einen Pflegestützpunkt wenden. Im SGB XI sind die Grundlagen für Pflegestützpunkte, die gemeinsam von Pflege- und Krankenkassen in den jeweiligen Bundesländern betrieben werden, geregelt. Durch die vereinheitlichte Verwaltung können Pflege- und Krankenkassen besser zusammenarbeiten und auch das Altenhilfepersonal kann mit einbezogen werden. Seit Sommer 2009 gibt es in Berlin 26 Pflegestützpunkte, die sich in den Wohnvierteln befinden und so leicht für Pflegebedürftige erreichbar sind.

Aufgabenbereiche der Pflegestützpunkte

Pflegestützpunkte sollen eine Vernetzung der Pflegeangebote erreichen. Insbesondere Angehörige, die häufig mit der Pflege überfordert sind, können sich dort Hilfe holen. Andere wiederum kennen vielleicht mögliche Hilfsangebote, wissen aber nicht auf welche Art sie genutzt werden können. In diesen Fällen kann man sich an einen Pflegestützpunkt wenden. Beratung und Vermittlung von Pflegeeinrichtungen gehören zu den Aufgaben der Pflegestützpunkte.

Eine Beratung kann zu allen für ältere Menschen interessanten Themen erfolgen. Senioren und deren Angehörige können sich an die Mitarbeiter des Pflegestützpunkts wenden, wenn es beispielsweise um Anträge auf Pflegestufen oder Sozialleistungen geht. Weiterhin umfasst das Angebot der Pflegestützpunkte die Unterstützung von Senioren bei der Planung und beim Umbau der eigenen Wohnung zum altersgerechten Wohnsitz.

Bewegungsbett

Pflegebedürftige, die bettlägerig sind, leiden häufig an Dekubitus. Zur Vorbeugung werden die Pflegebedürftigen in sogenannten Bewegungsbetten untergebracht. Ein Bewegungsbett verfügt über eine spezielle Kombination aus Matratze und Unterfederung. Während die Matratze den nötigen Komfort sichert, sorgt die Unterfederung für eine bewegliche Lage des Patienten. Das Bewegungsbett dient der Dekubitus-Therapie und –Prophylaxe. Ohne irgendwelche Nebenwirkungen befürchten zu müssen, lindert das Bewegungsbett die Wundliegebeschwerden des Bettlägerigen.

Bewegungsbett – die Besonderheiten

Beim Bewegungsbett wandelt die Unterfederung jede Bewegung und seien es nur Atembewegungen automatisch in mikrofeine Gegenbewegungen um. So wird ein Gegendruck erzeugt, der bei der Vorsorge gegen Dekubitus und deren Therapie förderlich ist. Bei einer entsprechenden Behandlung fördert das Bewegungsbett Effekte, die den Verlust der Körperwahrnehmung vermeiden. Im Vergleich zu anderen Anti-Dekubitus-Systemen wie Luftkissen haben Bewegungsbetten einen Vorteil. Der Pflegebedürftige wird nämlich zur Bewegung animiert. Des Weiteren verfügen Bewegungsbetten über verschiedene Extras, die bei Bedarf genutzt werden können. Bei rheumatischen Erkrankungen sind beispielsweise Wärmematratzen sinnvoll sein.

Pflegestufe III

Pflegestufe III weist die Schwerstpflegebedürftigkeit aus. In dieser Pflegestufe benötigt der Pflegebedürftige mindestens 5 Stunden am Tag Unterstützung und Hilfe. Davon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege inklusive Mobilität, Ernährung und Hygiene entfallen.

Pflegeleistungen bei Pflegestufe III

Mit Inkrafttreten der Pflegereform im Jahre 2008 wurden für die Pflegestufe III folgende Leistungen aus der Pflegeversicherung vorgesehen:

– Für von einem Pflegedienst erbrachte ambulante Sachleistungen in der häuslichen Pflege zahlen die Pflegekassen derzeit monatlich bis zu 1.470 Euro.

– Für die Betreuung von Pflegebedürftigen durch Angehörige schlägt in Pflegestufe III ein Pflegegeld von 675 Euro zu Buche.

– Die vollstationäre Pflege des Patienten wird in Pflegestufe III mit bis zu 1470 Euro übernommen.

– Jedem Angehörigen steht eine Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für jeweils 28 Kalendertage im Jahr zu.

Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe III

Um eine Pflegeerleichterung zu erzielen, Leidensdruck zu vermindern und eine Pflegestufenerhöhung zu vermeiden, stellen die Pflegekassen bestimmte Pflegehilfsmittel dem Pflegebedürftigen der Pflegestufe III zur Verfügung. Verbrauchsmittel wie Schutzhandschuhe oder Desinfektionsmittel fallen darunter und werden in Pflegestufe III mit bis zu 31 Euro im Monat unterstützt. Bei Pflegestufe III werden technische Pflegemittel wie Gehhilfen oder Pflegebetten übernimmt die Pflegekasse bis zu 90 Prozent der anfallenden Kosten.

Nachtpflege

Im Rahmen der Nachtpflege werden Pflegebedürftige über Nacht in einer Einrichtung betreut, während sie sich tagsüber in den eigenen Vier-Wänden aufhalten können. Eine pflegebedürftige Person erhält je nach Pflegestufe für die Nachtpflege zwischen 420 und 1.470 Euro. Zudem kann über Pflegesachleistungen und Pflegegeld die häusliche Betreuung weiterhin finanziert werden.

Einrichtungen für die Nachtpflege

Gemäß § 71 SGB XI benötigen Einrichtungen eine Pflegekassenzulassung, wenn Nachtpflege angeboten werden soll. In Nachtpflegeeinrichtungen werden Pflegebedürftige mit geistigen, seelischen oder körperlichen Beeinträchtigungen, die beim Zubettgehen sowie Aufstehen Hilfe benötigen oder an einem gestörten Tages-Nacht-Rhythmus leiden, betreut. Angehörige können durch die Nachtpflege natürlich entlastet werden, da die Möglichkeit zum durchschlafen geboten wird und Energie getankt werden kann, um tagsüber die pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen. Eine Unterbringung in einem Pflegeheim kann und soll durch die Pflegeform der Nachtbetreuung hinausgezögert werden.

Finanzierungsmöglichkeiten für die  Nachtpflege

Es gibt verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten für die Nachtpflege, zu denen unter anderem eine Nachtpflegefinanzierung über Eigenleistungen, eine Finanzierung über das Sozialamt und die Finanzierung über die Pflegekasse zählen.

Mobile Altenpflege

Die mobile Altenpflege stellt eine Form der mobilen Pflege dar und wird in den eigenen Vier-Wänden des Pflegebedürftigen vom ambulanten Pflegedienst durchgeführt. Der Name resultiert aus der Tatsache, dass die Pflegekräft mit dem eigenen Fahrzeug von einem Patienten zum nächsten fahren, also mobil unterwegs sind.

Leistungen der mobilen Altenpflege

Die mobile Altenpflege bietet demjenigen, der sie in Anspruch nimmt Unterstützung in der häuslichen Pflege, was sowohl die Grundpflege als auch zusätzliche Angebote, wie Begleitung zu Ärzten, Behörden oder zum Einkaufen einschließt. Bei einigen Anbietern werden auch Fußpflege, Essen auf Rädern und Hausbesuche des Friseurs angeboten. Meist kommt auch die Möglichkeit des Hausnotrufs hinzu.

Verfügt der Pflegebedürftige über eine Einstufung in eine Pflegestufe und Pflegegeldzahlungen, so bietet die mobile Altenpflege nach dem SGB XI wie alle Pflegedienste eine Pflegeberatung an. Im Rahmen der Pflegestufen I und II erfolgt diese halbjährlich, im Rahmen der Pflegestufe III vierteljährlich. Dies dient der Qualitätssicherung in der mobilen Altenpflege.

Werden Senioren von Verwandten oder Privatpersonen gepflegt, so kann die mobile Altenpflege als Krankheits- oder Urlaubsvertretung einspringen. Wünscht ein betroffener Senior eine Sterbebegleitung, so kann auch diese Aufgabe von der mobilen Altenpflege übernommen werden. Welche Aufgaben im Einzelfall konkret übernommen werden, sollte mit den Verantwortlichen des mobilen Altenpflegedienstes besprochen werden.

Alltagskompetenz

Den Fähigkeitsgrad eines Erwachsenen Alltagsaufgaben selbstständig und unabhängig erfüllen zu können, wird durch den Begriff Alltagskompetenz beschrieben. Die Aufgabenstellungen sind dabei alters- und kulturspezifisch.

Der mit der Pflegereform 2002 eingeführte § 45a im SGB XI definiert den Begriff “eingeschränkte Alltagskompetenz”, womit auch der Personenkreis bestimmt wird, der eine Berechtigung hat Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt für Pflegebedürftige, die im häuslichen Umfeld leben und Hilfe und Unterstützung bei der Grundversorgung, der hauswirtschaftlichen Versorgung, Behandlungspflege und/ oder erheblichen Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung haben. Pflegebedürftige, die der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Pflegestufe I, II oder III mit seelischer, demenzbedingter oder geistiger Fähigkeitsstörung eingestuft wurden, sowie Patienten, die in Folge einer Grunderkrankung oder Grundbehinderung in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, zählen zu diesem Personenkreis.

Alltagskompetenz – die Kriterien

Für eine Einschätzung der Einschränkungen der Alltagskompetenz werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

  • Schwierigkeiten in der Tagesstrukturierung
  • chronische Depressionen oder Angst
  • Weglauftendenzen
  • Selbst- oder fremd gefährdende Handlungen mit risikoreichen bzw. gefährlichen Mitteln oder Gegenständen
  • falsches Einschätzen von gefährdenden Situationen
  • Störungen im Tag-Nacht-Rhythmus
  • Nicht-Wahrnehmung der eigenen seelischen und körperlichen Bedürfnisse

Dauerpflege

Die vollstationäre Pflege oder Dauerpflege nehmen Pflegebedürftige in Anspruch, wenn die pflegebedürftigen Senioren in Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, in denen eine Versorgung bei Tag und Nacht gewährleistet wird. Die Dauerpflege ist gemäß §43 SGB XI gegenüber einer teilstationären und ambulanten Pflege als nachrangig anzusehen. Senioren, die eine Pflegeeinrichtung beziehen wollen, werden aus diesem Grund vorher einer Überprüfung des MDK unterzogen. Bestätigt der MDK, dass die Dauerpflege sinnvoll ist, so wird die entsprechende Pflegestufe bewilligt bzw. die Pflegestufe für die stationäre oder ambulante Pflege umgewandelt. Die Pflegekosten erhöhen sich mit einem Umzug in ein Pflegeheim entsprechend.  Eine erneute Überprüfung durch den MDK ist für Patienten der Pflegestufe 3, die die Dauerpflege beanspruchen wollen, nicht vorgesehen.

Voraussetzungen für die Dauerpflege

Die Überprüfung durch den MDK soll sicherstellen, dass die Pflege nicht durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen kann, sondern eine Dauerpflege notwendig ist. Ist eine ambulante Pflege aufgrund besonderer Situationen im Einzelfall wie die Überforderung der pflegenden Person, das Fehlen einer geeigneten Pflegekraft, die Verwahrlosung des Pflegebedürftigen, Fremd- oder Eigengefährdung nicht mehr möglich, so wird einer Dauerpflege zugestimmt werden. Wird die Dauerpflege vom MDK nicht als notwendig angesehen und möchte der Pflegebedürftige trotzdem in eine Pflegeeinrichtung ziehen, so erhält er von der Pflegekasse lediglich einen der Höhe der Pflegesachleistung entsprechenden Zuschuss.