Geborgenheit in Ihrem Zuhause
Pflegedienst Badenstedt

Salzweg 14
30455 Hannover

24 Std erreichbar unter:

0511 700 313 73

Pflegegrad 3

Seit dem 1. Januar 2017 gilt in Deutschland das „Zweite Pflegestärkungsgesetz“ (kurz PSG II). Dieses ersetzte die davor geltenden drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade. Der „Pflegegrad drei“
gilt für Menschen, die eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ aufweisen.

Voraussetzungen für Leistungen entsprechend dem „Pflegegrad drei“

Generell ist zu sagen, dass eine Leistungsgewährung nach dem PSG II eine Antragstellung durch den Betroffenen voraussetzt. Auf diesen Antrag hin wird bei gesetzlich Krankenversicherten der
„Medizinische Dienst der Krankenkassen“ (MDK) eine Begutachtung vornehmen. Bei privat Krankenversicherten ist dagegen der „Medizinische Dienst der Privaten“ (MEDICPROOF) dafür
zuständig. Wenn ein Medizinischer Dienst bei der Begutachtung eines Pflegebedürftigen eine Gesamtpunktzahl von mindestens 47,5 und weniger als 70 als Ergebnis vorweist, so wird die
Leistungsgewährung entsprechend dem „Pflegegrad drei“ möglich.

Teilbereiche der Begutachtung

Der MDK bzw. der MEDICPROOF nehmen die Feststellung eines Grades der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers in sechs Teilbereichen vor. Es wird eingeschätzt, in welchem Maße Fähigkeiten

  1. der Mobilität
  2. des Denkens und Kommunizierens
  3. des Verhaltens bei psychischen Problemen
  4. der Selbstversorgung
  5. des Umgangs mit krankheits- und therapiebedingten Situationen und
  6. der Gestaltung des Alltagslebens und der Knüpfung und Pflege von Sozialkontakten

vorhanden sind. Die Teilbereiche werden jeweils einzeln bepunktet. Daraus ergibt sich dann die genannte Gesamtpunktzahl. Die sechs Punkte der Teilbereiche sind die Grundlage dafür, damit der
Pflegedienst qualitativ und quantitativ angemessene Pflegeleistungen erbringen kann.

Höhe der Geld- und Sachleistungen entsprechend dem „Pflegegrad drei“

Die monatliche Geldleistung beim „Pflegegrad drei“ beträgt 545 Euro. Dieser Betrag kommt einem Familienangehörigen zugute, der die Pflege durchführt. Die entsprechende monatliche Sachleistung beträgt 1298 Euro. Einen ambulanten Pflegedienst kann der Pflegebedürftige mit der für ihn erforderlichen Pflegeleistung beauftragen. Die Abrechnung von erbrachten Pflegeleistungen erfolgt abschließend im direkten Kontakt zwischen dem Pflegedienst und der zuständigen Pflegekasse.

Betreuungs-, Entlastungs- und Sachleistungen

  1. Ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro: Er wird für aktivierende Betreuung in einer Gruppe, für Putz-, Haushalts- und Einkaufshilfen sowie die Alltagsbegleitung gewährt.
  2. Wenn Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft wurden, kann – durch die Kombination von Pflegesach- und Betreuungsleistungen – ein zusätzlicher monatlicher Betrag von bis zu 519,20 Euro gewährt werden.
  3. Nach einem Krankenhausaufenthalt erhalten Pflegebedürftige einen Maximalbetrag von 1612 Euro, um anschließend eine professionelle Kurzzeitpflege für bis zu 28 Tagen zu ermöglichen.
  4. Ein jährlicher Höchstbetrag von 1612 Euro dient der Verhinderungspflege: Pflegenden Angehörigen kann so für höchstens vier Wochen im Jahr ein Urlaub gewährt werden.
  5. Für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege wird ein monatlicher Betrag von 1298 Euro gewährt.
  6. Ein monatlicher Pauschalbetrag von 40 Euro ist für medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel vorgesehen.
  7. Für ein technisches Pflegehilfsmittel (z. B. einen Hausnotruf) wird ein monatlicher Höchstbetrag von 23 Euro gewährt.
  8. Medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) und Pflegehilfsmittel werden Pflegebedürftigen bei Notwendigkeit zur Verfügung gestellt.
  9. Ein einmaliger Zuschuss in Höhe bis zu 4000 Euro wird für die altersgerechte Umgestaltung der Wohnung gewährt.
  10. Für die stationäre Pflege ist ein monatlicher Betrag von 1262 Euro festgesetzt.