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Pflegedienst Badenstedt

Salzweg 14
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Pflegegrad 4

Das ab dem 1. Januar 2017 geltende „Pflegestärkungsgesetz zwei“ (kurz PSG II) führte im Bereich der Pflege fünf Pflegegrade ein. Diese ersetzten die davor geltenden drei Pflegestufen. Das PSG II
verbesserte die Situation Pflegebedürftiger wie auch die der in der Pflege Tätigen. Dies sind entweder bei einem Pflegedienst angestellte Fachkräfte oder aber Familienangehörige. Im folgenden
Text soll der „Pflegegrad vier“ kurz vorgestellt werden. Dieser Begriff benennt das Vorliegen einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit eines Pflegebedürftigen.

Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

Wer Leistungen entsprechend dem PSG II erhalten möchte, muss dafür einen entsprechenden Antrag stellen. Daraufhin wird der zuständige Medizinische Dienst tätig, um eine Begutachtung des
Antragstellers vorzunehmen. Bei einem Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist das der „Medizinische Dienst der Krankenkassen“ (MDK), bei einem Privatversicherten ist das „Der Medizinische Dienst der Privaten“ (MEDICPROOF). Wenn bei der Begutachtung eine Gesamtpunktzahl von zwischen 70 und 90 festgestellt wird, so erhält der Antragsteller daraufhin Leistungen entsprechend dem „Pflegegrad vier“.

Kriterien für die Leistungsgewährung

Bei der Gutachtung wird der Antragsteller in sechs Teilbereichen untersucht. Jeder davon wird einzeln bepunktet. Die Summe dieser Bepunktungen ergibt dann die entscheidende Gesamtpunktzahl. Als Kriterien für die Leistungsgewährung gelten die Grade des Vorhandenseins von folgenden Fähigkeiten: Es sind solche

  1. der Mobilität
  2. des Denkens und der Kommunikation
  3. des adäquaten Verhaltens in psychischen Problemlagen
  4. zur Aufrechterhaltung der Selbstversorgung
  5. zum gelingenden Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und
  6. zur erfolgreichen Gestaltung des Alltagsleben und der Sozialkontakte.

Höhe des monatlichen Pflegegelds

Ein Pflegebedürftiger im Sinne des „Pflegegrads vier“ erhält 728 Euro Pflegegeld. Damit können Pflegeleistungen von Familienangehörigen, Bekannten oder Freunden honoriert werden.
Höhe der monatlichen Pflegesachleistungen Ein Pflegebedürftiger im Sinne des „Pflegegrads vier“ erhält Pflegesachleistungen in Höhe von 1612 Euro. Ein Pflegedienst kann somit beauftragt werden. Dieser Pflegedienst rechnet die erbrachten Pflegedienstleistungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab.

Betreuungs-, Entlastungs- und Sachleistungen

  1. Ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro: Er wird für aktivierende Betreuung in einer Gruppe, für Putz-, Haushalts- und Einkaufshilfen sowie die Alltagsbegleitung gewährt.
  2. Wenn Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft wurden, kann – durch die Kombination von Pflegesach- und Betreuungsleistungen – ein zusätzlicher monatlicher Betrag von bis zu 644,80 Euro gewährt werden.
  3. Nach einem Krankenhausaufenthalt erhalten Pflegebedürftige einen Maximalbetrag von 1612 Euro, um anschließend eine professionelle Kurzzeitpflege für bis zu 28 Tagen zu ermöglichen.
  4. Ein jährlicher Höchstbetrag von 1612 Euro dient der Verhinderungspflege: Pflegenden Angehörigen kann so für höchstens vier Wochen im Jahr ein Urlaub gewährt werden.
  5. Für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege wird ein monatlicher Betrag von 1612 Euro gewährt.
  6. Ein monatlicher Pauschalbetrag von 40 Euro ist für medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel vorgesehen.
  7. Für ein technisches Pflegehilfsmittel (z. B. einen Hausnotruf) wird ein monatlicher Höchstbetrag von 23 Euro gewährt.
  8. Medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) und Pflegehilfsmittel werden Pflegebedürftigen bei Notwendigkeit zur Verfügung gestellt.
  9. Ein einmaliger Zuschuss in Höhe bis zu 4000 Euro wird für die altersgerechte Umgestaltung der Wohnung gewährt.
  10. Für die stationäre Pflege ist ein monatlicher Betrag von 1775 Euro festgesetzt.