Geborgenheit in Ihrem Zuhause
Pflegedienst Badenstedt

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Fachausdrücke

Altersresidenz

Viele Namen schmücken Pflegeeinrichtungen. Ob Altersresidenz, Seniorenpflegeheim oder Seniorenresidenz – der Name soll einen seriösen Eindruck vermitteln. In letzter Zeit werden immer mehr Altersresidenzen eröffnet, die in der Regel private Pflegeheime und Seniorenwohnanlagen mit einem hohen Maß an Komfort darstellen. Viele Einrichtungen für betreutes Wohnen mit der Zielgruppe Senioren offerieren ebenfalls einen qualitativ hohen Maßstab und nennen sich Altersresidenz.

Qualität von Altersresidenz

Altersresidenzen zeigen sich den Kunden in spe in Sachen hochwertiger Pflege, angenehmem Ambiente, freundliche Umgebung und niveauvolle Freizeitbeschäftigung von der besten Seite. Allerdings ist der Beiname Altersresidenz kein Garant für eine optimale Betreuung. Wer eine Altersresidenz wählen möchte, sollte daher alle wichtigen Aspekte einer Nutzung lieber genau überprüfen. Ob die Versprechungen in der Realität standhalten, erkennt man häufig erst auf den zweiten Blick. Eine Checkliste kann helfen, zu überprüfen, ob eine Altersresidenz den persönlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere die Grund- und Basispflege sollte gesichert sein und korrekt ausgeführt werden. Zudem muss die Wohnqualität natürlich den Ansprüchen des späteren Bewohners entsprechen.

Pflege zu Hause

Als Alternative zu einem Pflege- oder Altenheim können ältere Menschen, die einer ständigen Pflege bedürfen, auch Pflege zu Hause erhalten. Diese Alternative ist auch unter der Bezeichnung „häusliche Pflege“ gängig.

Pflege zu Hause – die Vorteile

Das eigene Zuhause schafft Sicherheit. Die Pflege zu Hause ermöglicht es pflegebedürftigen Senioren im eigenen Heim zu verbleiben und nicht gegen den eigenen Wunsch in eine Pflegeeinrichtung umziehen zu müssen. Zudem können die sozialen Beziehungen durch die Pflege zu Hause gewahrt bleiben, da die Senioren feste Bezugspersonen behalten.  Angehörige und Bekannte können die Betreuung und Pflege zu Hause übernehmen, sofern diese Aufgabe nicht zu einer körperlichen oder psychischen Überforderung wird oder eine zu große Distanz zwischen den Wohnorten besteht. In solchen Fällen kann die Pflege zu Hause durch geschulte Pflegekräfte übernommen werden.

Teuer muss Pflege zu Hause nicht sein

Pflegebedürftige, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse gestellt haben, werden bei entsprechendem Pflegebedarf in eine Pflegestufe eingestuft. Die Person, die die Pflege zu Hause durchführt, bekommt dann eine entsprechende Entlohnung für die Tätigkeit. Fallen Tätigkeiten an, die über den berechneten Pflegeaufwand hinausgehen, muss der Pflegebedürftige diese Pflegekosten selbst übernehmen.

Betreuungsbetrag

Im Pflegeleistungsergänzungsgesetz (PflEG) wird der zusätzliche Betreuungsbetrag genauer definiert. Seit der Pflegereform 2008 kann für die Pflege und Betreuung von Menschen jährlich ein zusätzlicher Betreuungsbetrag von 1.200 Euro oder ein erhöhter Betrag von bis zu 2.400 Euro in Anspruch genommen werden. Beim zusätzlichen Betreuungsbetrag handelt es sich entsprechend um eine Zusatzleistung, der die Lebensqualität der Leistungsempfänger verbessern soll.

Zusätzlicher Betreuungsbetrag

Gemäß dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz gehören zu den zusätzlichen Betreuungsleistungen, die einen ergänzenden Betreuungsbetrag erforderlich machen könnten, beispielsweise Betreuungsgruppen, besondere Betreuungsangebote von Pflegediensten, Tagespflege, Nachtpflege, Pflegeschulungen oder benötigte Kurzzeitpflege, sofern der reguläre Leistungsanspruch bereits ausgeschöpft wurde.

Zusätzlicher Betreuungsbetrag – wer erhält ihn

Der Betreuungsbetrag wird Personen, die aufgrund geistiger oder seelischer Behinderung sowie durch demenzbedingte Fähigkeitsstörungen beeinträchtigt sind, zugedacht. Eine Pflegestufe ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Der Grad der Einschränkung des Pflegebedürftigen in den Alltagskompetenzen ist maßgebend für die Höhe des Betreuungsbetrages.

Wann erhält man den zusätzlichen Betreuungsbetrag?

Nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz bekommt nur derjenige entsprechende Leistungen, der vorab bei der Pflegekasse einen Antrag gestellt hat. Die Pflegekasse erteilt dann dem MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) einen Begutachtungsauftrag, mit dem überprüft wird, inwieweit und ob ein Leistungsanspruch besteht.

Altersgerechtes Wohnen

Viele Senioren haben vor dem Zeitpunkt Angst, wenn eine altersbedingte Pflegebedürftigkeit dafür sorgt, dass die Personen nicht mehr in der eigenen Wohnung zurechtkommen und einen Platz im Pflegeheim beziehen müssen. Jedoch muss die bekannte Umgebung der eigenen Wohnung nicht in jedem Fall aufgegeben werden. Häufig kann altersgerechtes Wohnen durch einige Umrüstungen in der Wohnung ermöglicht werden.

Altersgerechtes Wohnen – Sicherheit in den eigenen Wohnräumen

Altersgerecht Wohnen bedeutet in erster Linie, einen barrierefreien Zugang zur Wohnung als auch zu allen Räumen zu gewährleisten. Als Senior altersgerecht zu wohnen, heißt aber auch, die Möglichkeit zu haben, im Notfall schnell Hilfe durch Angehörige oder Pflegekräfte alarmieren zu können. Diese Personen müssen schnell in die Wohnung gelangen können, um die notwendige Versorgung und Pflege leisten zu können. Ein Hausnotruf kann hilfreich sein. Zudem sollten für Senioren, die auf einen Rollator oder Rollstuhl angewiesen sind, alle Zimmer geräumig und ebenerdig gestaltet sein, um ein altersgerechtes Wohnen zu ermöglichen.

Altersgerechtes Wohnen in einer Seniorenwohnanlage

Manche Senioren, die sich für das altersgerechte Wohnen interessieren, haben allerdings kein Problem damit, ihre angestammte Wohnung zu verlassen. Wenn ein Umzug aus baulichen oder finanziellen Gründen notwendig wird, stellen Seniorenwohnanlagen eine Alternative dar.

rechtliche Betreuung gemäß Betreuungsgesetz

Die rechtliche Vertretung einer Person wird als Betreuung nach dem Betreuungsgesetz oder rechtliche Betreuung bezeichnet. Die ehemals geltende Vormundschaft wurde zum 01.01.1992 in Deutschland durch die „rechtliche Betreuung“ ersetzt. Diese Reform stellte einen großen Schritt weg von der Entmündigung hin zur Betreuung dar. Eine rechtliche Betreuung wurde im Jahr 2006 in der BRD rund 1,2 Millionen Menschen zuteil, wobei § 1896 BGB als Rechtsgrundlage dient.

Voraussetzungen für die Betreuung nach dem Betreuungsgesetz

Die Grundvoraussetzung für eine rechtliche Betreuung ist, dass bei einer volljährigen Person eine seelische, geistige, körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die die Person nicht in die Lage versetzt, persönliche Angelegenheiten selbst zu regeln, vorliegen. Es muss zudem ein konkreter Handlungsbedarf bestehen, denn eine Behinderung oder Krankheit allein stellt noch keinen Grund für eine rechtliche Betreuung dar. Zudem muss beachtet werden, dass eine rechtliche Betreuung niemandem gegen den freien, eigenen Willen aufgedrängt werden darf. Eine rechtliche Betreuung wird nie eine endgültige Entscheidung darstellen. Wenn sich die Situation der betreffenden Person verändert und eine weitere Betreuung nicht mehr nötig ist, so kann eine Aufhebung der rechtlichen Betreuung erfolgen. Das Wohl des Betreuten ist der Maßstab für den vom Gericht bestellten Betreuer. Daher darf ein Betreuer nur Entscheidungen treffen, solange der Betreute selbst dazu nicht in der Lage ist. In sogenannten „lichten Momenten“ hat der Betreuer keine Entscheidungsbefugnis.

Heimgesetz

Das Miteinander von Heimbewohnern und Heimleitung in der effektiven Pflege wird durch das Heimgesetz (HeimG) geregelt. Die Bewohner einer Pflegeeinrichtung sollen so beteiligt und geschützt werden. Im Heimgesetz sind sowohl privatrechtliche Bestimmungen über Verträge zwischen Heimbewohnern, Betreuer und Heimleitung als auch Regelungen zum gemeinschaftlichen Wohnen festgelegt.

Heimgesetz auf Bundes- und Landesebene

Die Länder haben seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 die Befugnis, ordnungsrechtliche Regelungen des Heimgesetzes durch landesrechtliche, eigene Bestimmungen zu ersetzen.  Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Saarland, Bayern und Schleswig-Holstein haben bisher Gebrauch davon gemacht. Alle anderen Bundesländer arbeiten bisher noch daran. Alle zivilrechtlichen Bestimmungen liegen jedoch weiterhin in der Verantwortung des Bundes. Der Bund hat zum 01. Oktober 2009 das Heimgesetz um das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz erweitert.

Heimgesetz – die Bestimmungen

Im HeimG regelt der Bund weiterhin folgende Punkte:

  • Heimverträge müssen alle Regelungen über die Heimkosten enthalten und schriftlich fixiert werden. Der Bund sieht vor, dass beispielsweise die Preise für Pflege, Betreuung und Unterkunft getrennt abgerechnet werden müssen. Vor dem Wirksamwerden müssen Kostenänderungen spätestens vier Wochen vorab angekündigt werden. Die Unterscheidung von Heimkosten nach Kostenträgern ist unwirksam.
  • Mitbestimmungsrechte des Heimbeirats müssen gewahrt werden. Der Heimbeirat besteht aus Angehörigen, Bewohnern und Heimleitung. Er ist zuständig für die Qualitätssicherung und muss an Tarifverhandlungen beteiligt werden.
  • Der Bund sieht Prüfungen durch eine unabhängige Heimaufsicht vor. Mindestens einmal im Jahr muss die Heimaufsicht jedes Heim auf die Einhaltung des Heimgesetzes hin überprüfen.
  • MDK, Heimaufsicht, Pflegkassen und Träger der Sozialhilfe sollen im Sinne des Qualitätsmanagements miteinander kooperieren und Arbeitsgemeinschaften gründen, um sicher zu stellen, dass die Regelungen des Heimgesetzes eingehalten werden.

Pflegefall

Von einem Pflegefall spricht man in der Regel, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, den Alltag alleine zu meistern und auf die Unterstützung anderer Menschen angewiesen ist. In Deutschland stellt die gesetzliche Pflegeversicherung für Betroffene und Angehörige eine Unterstützung im Pflegefall dar.

Was ist im Pflegefall zu tun?

Angehörige sind häufig erstmal ratlos, wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt. Im bürokratischen Dschungel von Pflegearten, Pflegestufen und Möglichkeiten der Heimpflege ist es schwer sich einen Überblick zu verschaffen. Die Pflegekassen und Krankenkassen halten die notwendigen Informationen in Bezug auf die Beantragung einer Pflegestufe im Pflegefall bereit. Wer in der Familie plötzlich mit einem Pflegefall konfrontiert wird, kann sich auch an eine entsprechende Pflegeeinrichtung oder einen Pflegedienst wenden, welche in der Regel eine explizite Beratung und Hilfe bei den Formalitäten anbieten.

Altenpflegeschüler

Wer sich an einer Altenpflegeschule zur Ausbildung als Altenpfleger angemeldet hat, wird als Altenpflegeschüler eingestuft. Die Ausbildung wird im Altenpflegegesetz geregelt. Die Ausbildungsdauer liegt regulär bei drei Jahren. Innerhalb der dreijährigen Ausbildung müssen Altenpflegeschüler 2.100 Theoriestunden und 2.500 Praxisstunden absolvieren.

Im Vorfeld müssen Altenpflegeschüler ein Zeugnis der mittleren Reife, ohne welches die Ausbildung überhaupt nicht angetreten werden kann, vorweisen können oder alternativ eine erfolgreich abgeschlossene Altenpflegehilfe-Prüfung abgelegt haben. Die Altenpflegehelfer-Ausbildung dauert ein Jahr und berechtigt bei der Altenpflegeausbildung zum Überspringen des ersten Ausbildungsjahres.

Es gibt für Altenpflegeschüler noch weitere Möglichkeiten, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Während die Ausbildung in der Altenpflegehilfe Ländersache ist, profitieren Altenpflegeschüler im Gegensatz zu Altenpflegehilfeschülern von einer bundeseinheitlich geregelten Ausbildung.

Ausbildungsinhalte für Altenpflegeschüler

Die Ausbildung umfasst betreuende, unterhaltende und gerontopsychologische Aspekte sowie auch die ganz allgemeine Krankenpflege. Für gewöhnlich werden Altenpflegeschüler in der Praxis von einem Mentor oder Praxis-Anleiter durch die Ausbildung begleitet und in der Arbeit angeleitet.

Ausbildungsvergütung für Altenpflegeschüler

Nach West- und Ostdeutschland unterschieden wird den Altenpflegeschülern in Anlehnung an die Ausbildungsvergütung der Gesundheits- und Krankenpfleger im öffentlichen Dienst eine dem Ausbildungsstand angemessene Vergütung gezahlt.

Weiterbildung für Altenpflegeschüler

Wie bei den meisten Gesundheitsberufen ist das Angebot in Sachen Weiterbildung für Altenpflegeschüler sehr weit gefächert und reicht von Masterstudiengängen bis zu einfachen Zusatzprüfungen.

Bestellservice

Als Bestellservice bezeichnet man eine Dienstleistung, die die Lieferung zahlreicher Waren und Produkte umfasst, die per Katalog, mündlich oder online ausgewählt, bestellt und angefordert werden können. Die Waren werden dann dem Kunden mittels eines Boten oder auf postalischem Weg zugestellt.

Insbesondere älteren Menschen eröffnen Bestellservices die Möglichkeit zu Einkäufen, die ansonsten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr anderweitig getätigt werden könnten. Mit Hilfe einem Bestellservice können Personen mit einem gesundheitlichen Problem trotzdem selbstständig ihre Einkäufe erledigen. Bereits 1950 kam mit dem Otto Versand der erste Katalog heraus, aus dem auf Rechnung Waren bestellt werden konnte.

War es früher die Tatsache, dass die offerierten Waren für viele Kunden vor Ort nicht erhältlich waren, so steht heute eher die Bequemlichkeit und Praktikabilität im Vordergrund. Schließlich ist keine beschwerliche Einkaufstour mehr notwendig, sondern die Waren können bequem vom heimischen Sofa aus geordert werden.

Der Warenversandhandel ist im Bereich Textilien, Bücher und Möbel schon lange bekannt. Mittlerweile hat sich das Prinzip des Bestellservice auch in der Gastronomie durchgesetzt. Allerdings müssen hier die Bestellungen logischerweise zügiger zugestellt werden, als es der Postweg zulässt.

Begann es damals mit der Auslieferung von Pizza und anderen Fast Food Gerichten an die Haustür, so hat sich mittlerweile auch der Bestellservice für Lebensmittel aller Art durchgesetzt. So können Lebensmittel auch unabhängig von den üblichen Öffnungszeiten von Geschäften bestellt und geliefert werden.

Dieser bequeme Einkaufsservice eröffnet für Senioren eine neue Welt. Schließlich ist das gesamte Angebot von Einzel- und Großhandel für alle Lebensbereiche auch bei eingeschränkter Mobilität verfügbar. So können Senioren heutzutage nicht nur Gerichte für den direkten Verzehr online bestellen, sondern auch Getränke- und Obstlieferungen und andere Dienste, die im Alter hilfreich sind.

Häusliche Pflegedienste

Häusliche Pflegedienste, die auch unter den Bezeichnungen ambulante Pflegedienste oder Hauskrankenpflege laufen, sind die Anbieter von Krankenpflege, die im Zuhause eines Pflegebedürftigen stattfindet. Die häuslichen Pflegedienste kümmern sich je nach Hilfe- und Pflegebedarf um die Versorgung von Pflegebedürftigen sowie um weitere Maßnahmen, sofern diese notwendig werden.

Häusliche Pflegedienste und ihre Aufgaben

Abhängig vom Hilfebedarf der betroffenen Person und der jeweiligen Pflegestufe kommen häusliche Pflegedienste unterschiedlich oft zum Patienten nach Hause. Dies kann zwischen Besuchen, die mehrmals täglich stattfinden, und einem Besuch alle paar Tage im Monat variieren.

Zu den Aufgaben des häuslichen Pflegedienstes zählen Tätigkeiten wie Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, bei der hygienischen Versorgung wie Toilettengang und Waschen oder beim An- und Ausziehen. Darüber hinaus ist eine Aufgabe des häuslichen Pflegedienstes in der Mobilisierung der pflegebedürftigen Person. Entsprechend wird beim Laufen, beim Einkaufen und beim Aufrichten im Bett Hilfestellung geleistet.

Zudem gibt es häusliche Pflegedienste, die sich auf bestimmte Behandlungen spezialisiert haben. Beispielsweise übernehmen solche Pflegedienste die Pflege von Beatmungspatienten oder von dementen Patienten.

Häusliche Pflegedienste – das Ziel

Entsprechend des Prinzips der Pflegeversicherung soll die ambulante Pflege immer erfolgen bevor eine stationäre Versorgung in Betracht gezogen wird. Ambulante Dienste sollen dazu beitragen, einen Aufenthalt in einem Pflegeheim zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern. So erhalten pflegebedürftige Menschen die Möglichkeit, möglichst lange in der vertrauten Umgebung zu verbleiben.