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Pflegedienst Badenstedt

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rechtliche Betreuung gemäß Betreuungsgesetz

Die rechtliche Vertretung einer Person wird als Betreuung nach dem Betreuungsgesetz oder rechtliche Betreuung bezeichnet. Die ehemals geltende Vormundschaft wurde zum 01.01.1992 in Deutschland durch die „rechtliche Betreuung“ ersetzt. Diese Reform stellte einen großen Schritt weg von der Entmündigung hin zur Betreuung dar. Eine rechtliche Betreuung wurde im Jahr 2006 in der BRD rund 1,2 Millionen Menschen zuteil, wobei § 1896 BGB als Rechtsgrundlage dient.

Voraussetzungen für die Betreuung nach dem Betreuungsgesetz

Die Grundvoraussetzung für eine rechtliche Betreuung ist, dass bei einer volljährigen Person eine seelische, geistige, körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die die Person nicht in die Lage versetzt, persönliche Angelegenheiten selbst zu regeln, vorliegen. Es muss zudem ein konkreter Handlungsbedarf bestehen, denn eine Behinderung oder Krankheit allein stellt noch keinen Grund für eine rechtliche Betreuung dar. Zudem muss beachtet werden, dass eine rechtliche Betreuung niemandem gegen den freien, eigenen Willen aufgedrängt werden darf. Eine rechtliche Betreuung wird nie eine endgültige Entscheidung darstellen. Wenn sich die Situation der betreffenden Person verändert und eine weitere Betreuung nicht mehr nötig ist, so kann eine Aufhebung der rechtlichen Betreuung erfolgen. Das Wohl des Betreuten ist der Maßstab für den vom Gericht bestellten Betreuer. Daher darf ein Betreuer nur Entscheidungen treffen, solange der Betreute selbst dazu nicht in der Lage ist. In sogenannten „lichten Momenten“ hat der Betreuer keine Entscheidungsbefugnis.