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Pflegedienst Badenstedt

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George

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Alles Wichtige zum „Pflegegrad fünf“

Das ab dem 1. Januar 2017 geltende „Pflegestärkungsgesetz zwei“ (kurz PSG II) führte im Bereich der Pflege fünf Pflegegrade ein. Diese ersetzten die davor geltenden drei Pflegestufen. Das „PSG
II“ verbesserte die Situation Pflegebedürftiger wie auch die der in der Pflege Tätigen. Dies sind entweder bei einem Pflegedienst angestellte Fachkräfte oder aber Familienangehörige. Im folgenden
Text soll der „Pflegegrad fünf“ kurz vorgestellt werden. Dieser Begriff benennt das gleichzeitige Vorliegen einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und eines sehr hohen Pflegebedarfes bei einem Pflegebedürftigen.

Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

Leistungen entsprechend dem PSG II müssen beantragt werden. Daraufhin wird der zuständige Medizinische Dienst tätig, um eine Begutachtung des Antragstellers vorzunehmen. Bei einem
Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist das der „Medizinische Dienst der Krankenkassen“ (MDK), bei einem Privatversicherten ist das „Der Medizinische Dienst der Privaten“ (MEDICPROOF). Wenn bei der Begutachtung eine Gesamtpunktzahl zwischen 90 und 100 festgestellt wird, so erhält der Antragsteller daraufhin Leistungen entsprechend dem „Pflegegrad fünf“.

Kriterien für die Leistungsgewährung

Bei einer Begutachtung wird der Antragsteller in sechs Teilbereichen untersucht. Jeder davon wird einzeln bepunktet. Die Summe dieser Bepunktungen ergibt dann die entscheidende  Gesamtpunktzahl. Als Kriterien für die Leistungsgewährung gelten die Grade des Vorhandenseins von folgenden Fähigkeiten: Es sind solche

  1. der Mobilität
  2. des Denkens und der Kommunikation
  3. des adäquaten Verhaltens in psychischen Problemlagen
  4. zur Aufrechterhaltung der Selbstversorgung
  5. zum gelingenden Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und
  6. zur erfolgreichen Gestaltung des Alltagsleben und der Sozialkontakte.

Höhe des monatlichen Pflegegelds

Ein Pflegebedürftiger im Sinne des „Pflegegrads fünf“ erhält 901 Euro Pflegegeld. Damit können Pflegeleistungen von Familienangehörigen, Bekannten oder Freunden honoriert werden.
Höhe der monatlichen Pflegesachleistungen Ein Pflegebedürftiger im Sinne des „Pflegegrads fünf“ erhält Pflegesachleistungen in Höhe von 1995 Euro. Ein Pflegedienst kann somit beauftragt werden. Ein Pflegedienst rechnet die erbrachten Pflegedienstleistungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab.

Betreuungs-, Entlastungs- und Sachleistungen

  1. Ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro: Er wird für aktivierende Betreuung in einer Gruppe, für Putz-, Haushalts- und Einkaufshilfen sowie die Alltagsbegleitung gewährt.
  2. Wenn Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft wurden, kann – durch die Kombination von Pflegesach- und Betreuungsleistungen – ein zusätzlicher monatlicher Betrag von bis zu 798 Euro gewährt werden.
  3. Nach einem Krankenhausaufenthalt erhalten Pflegebedürftige einen Maximalbetrag von 1612 Euro, um anschließend eine professionelle Kurzzeitpflege für bis zu 28 Tagen zu ermöglichen.
  4. Ein jährlicher Höchstbetrag von 1612 Euro dient der Verhinderungspflege: Pflegenden Angehörigen kann so für höchstens vier Wochen im Jahr ein Urlaub gewährt werden.
  5. Für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege wird ein monatlicher Betrag von 1995 Euro gewährt.
  6. Ein monatlicher Pauschalbetrag von 40 Euro ist für medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel vorgesehen.
  7. Für ein technisches Pflegehilfsmittel (z. B. einen Hausnotruf) wird ein monatlicher Höchstbetrag von 23 Euro gewährt.
  8. Medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) und Pflegehilfsmittel werden Pflegebedürftigen bei Notwendigkeit zur Verfügung gestellt.
  9. Ein einmaliger Zuschuss in Höhe bis zu 4000 Euro wird für die altersgerechte Umgestaltung der Wohnung gewährt.
  10. Für die stationäre Pflege ist ein monatlicher Betrag von 2005 Euro festgesetzt.

Pflegegrad 4

Das ab dem 1. Januar 2017 geltende „Pflegestärkungsgesetz zwei“ (kurz PSG II) führte im Bereich der Pflege fünf Pflegegrade ein. Diese ersetzten die davor geltenden drei Pflegestufen. Das PSG II
verbesserte die Situation Pflegebedürftiger wie auch die der in der Pflege Tätigen. Dies sind entweder bei einem Pflegedienst angestellte Fachkräfte oder aber Familienangehörige. Im folgenden
Text soll der „Pflegegrad vier“ kurz vorgestellt werden. Dieser Begriff benennt das Vorliegen einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit eines Pflegebedürftigen.

Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

Wer Leistungen entsprechend dem PSG II erhalten möchte, muss dafür einen entsprechenden Antrag stellen. Daraufhin wird der zuständige Medizinische Dienst tätig, um eine Begutachtung des
Antragstellers vorzunehmen. Bei einem Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist das der „Medizinische Dienst der Krankenkassen“ (MDK), bei einem Privatversicherten ist das „Der Medizinische Dienst der Privaten“ (MEDICPROOF). Wenn bei der Begutachtung eine Gesamtpunktzahl von zwischen 70 und 90 festgestellt wird, so erhält der Antragsteller daraufhin Leistungen entsprechend dem „Pflegegrad vier“.

Kriterien für die Leistungsgewährung

Bei der Gutachtung wird der Antragsteller in sechs Teilbereichen untersucht. Jeder davon wird einzeln bepunktet. Die Summe dieser Bepunktungen ergibt dann die entscheidende Gesamtpunktzahl. Als Kriterien für die Leistungsgewährung gelten die Grade des Vorhandenseins von folgenden Fähigkeiten: Es sind solche

  1. der Mobilität
  2. des Denkens und der Kommunikation
  3. des adäquaten Verhaltens in psychischen Problemlagen
  4. zur Aufrechterhaltung der Selbstversorgung
  5. zum gelingenden Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und
  6. zur erfolgreichen Gestaltung des Alltagsleben und der Sozialkontakte.

Höhe des monatlichen Pflegegelds

Ein Pflegebedürftiger im Sinne des „Pflegegrads vier“ erhält 728 Euro Pflegegeld. Damit können Pflegeleistungen von Familienangehörigen, Bekannten oder Freunden honoriert werden.
Höhe der monatlichen Pflegesachleistungen Ein Pflegebedürftiger im Sinne des „Pflegegrads vier“ erhält Pflegesachleistungen in Höhe von 1612 Euro. Ein Pflegedienst kann somit beauftragt werden. Dieser Pflegedienst rechnet die erbrachten Pflegedienstleistungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab.

Betreuungs-, Entlastungs- und Sachleistungen

  1. Ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro: Er wird für aktivierende Betreuung in einer Gruppe, für Putz-, Haushalts- und Einkaufshilfen sowie die Alltagsbegleitung gewährt.
  2. Wenn Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft wurden, kann – durch die Kombination von Pflegesach- und Betreuungsleistungen – ein zusätzlicher monatlicher Betrag von bis zu 644,80 Euro gewährt werden.
  3. Nach einem Krankenhausaufenthalt erhalten Pflegebedürftige einen Maximalbetrag von 1612 Euro, um anschließend eine professionelle Kurzzeitpflege für bis zu 28 Tagen zu ermöglichen.
  4. Ein jährlicher Höchstbetrag von 1612 Euro dient der Verhinderungspflege: Pflegenden Angehörigen kann so für höchstens vier Wochen im Jahr ein Urlaub gewährt werden.
  5. Für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege wird ein monatlicher Betrag von 1612 Euro gewährt.
  6. Ein monatlicher Pauschalbetrag von 40 Euro ist für medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel vorgesehen.
  7. Für ein technisches Pflegehilfsmittel (z. B. einen Hausnotruf) wird ein monatlicher Höchstbetrag von 23 Euro gewährt.
  8. Medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) und Pflegehilfsmittel werden Pflegebedürftigen bei Notwendigkeit zur Verfügung gestellt.
  9. Ein einmaliger Zuschuss in Höhe bis zu 4000 Euro wird für die altersgerechte Umgestaltung der Wohnung gewährt.
  10. Für die stationäre Pflege ist ein monatlicher Betrag von 1775 Euro festgesetzt.

 

Pflegegrad 3

Seit dem 1. Januar 2017 gilt in Deutschland das „Zweite Pflegestärkungsgesetz“ (kurz PSG II). Dieses ersetzte die davor geltenden drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade. Der „Pflegegrad drei“
gilt für Menschen, die eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ aufweisen.

Voraussetzungen für Leistungen entsprechend dem „Pflegegrad drei“

Generell ist zu sagen, dass eine Leistungsgewährung nach dem PSG II eine Antragstellung durch den Betroffenen voraussetzt. Auf diesen Antrag hin wird bei gesetzlich Krankenversicherten der
„Medizinische Dienst der Krankenkassen“ (MDK) eine Begutachtung vornehmen. Bei privat Krankenversicherten ist dagegen der „Medizinische Dienst der Privaten“ (MEDICPROOF) dafür
zuständig. Wenn ein Medizinischer Dienst bei der Begutachtung eines Pflegebedürftigen eine Gesamtpunktzahl von mindestens 47,5 und weniger als 70 als Ergebnis vorweist, so wird die
Leistungsgewährung entsprechend dem „Pflegegrad drei“ möglich.

Teilbereiche der Begutachtung

Der MDK bzw. der MEDICPROOF nehmen die Feststellung eines Grades der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers in sechs Teilbereichen vor. Es wird eingeschätzt, in welchem Maße Fähigkeiten

  1. der Mobilität
  2. des Denkens und Kommunizierens
  3. des Verhaltens bei psychischen Problemen
  4. der Selbstversorgung
  5. des Umgangs mit krankheits- und therapiebedingten Situationen und
  6. der Gestaltung des Alltagslebens und der Knüpfung und Pflege von Sozialkontakten

vorhanden sind. Die Teilbereiche werden jeweils einzeln bepunktet. Daraus ergibt sich dann die genannte Gesamtpunktzahl. Die sechs Punkte der Teilbereiche sind die Grundlage dafür, damit der
Pflegedienst qualitativ und quantitativ angemessene Pflegeleistungen erbringen kann.

Höhe der Geld- und Sachleistungen entsprechend dem „Pflegegrad drei“

Die monatliche Geldleistung beim „Pflegegrad drei“ beträgt 545 Euro. Dieser Betrag kommt einem Familienangehörigen zugute, der die Pflege durchführt. Die entsprechende monatliche Sachleistung beträgt 1298 Euro. Einen ambulanten Pflegedienst kann der Pflegebedürftige mit der für ihn erforderlichen Pflegeleistung beauftragen. Die Abrechnung von erbrachten Pflegeleistungen erfolgt abschließend im direkten Kontakt zwischen dem Pflegedienst und der zuständigen Pflegekasse.

Betreuungs-, Entlastungs- und Sachleistungen

  1. Ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro: Er wird für aktivierende Betreuung in einer Gruppe, für Putz-, Haushalts- und Einkaufshilfen sowie die Alltagsbegleitung gewährt.
  2. Wenn Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft wurden, kann – durch die Kombination von Pflegesach- und Betreuungsleistungen – ein zusätzlicher monatlicher Betrag von bis zu 519,20 Euro gewährt werden.
  3. Nach einem Krankenhausaufenthalt erhalten Pflegebedürftige einen Maximalbetrag von 1612 Euro, um anschließend eine professionelle Kurzzeitpflege für bis zu 28 Tagen zu ermöglichen.
  4. Ein jährlicher Höchstbetrag von 1612 Euro dient der Verhinderungspflege: Pflegenden Angehörigen kann so für höchstens vier Wochen im Jahr ein Urlaub gewährt werden.
  5. Für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege wird ein monatlicher Betrag von 1298 Euro gewährt.
  6. Ein monatlicher Pauschalbetrag von 40 Euro ist für medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel vorgesehen.
  7. Für ein technisches Pflegehilfsmittel (z. B. einen Hausnotruf) wird ein monatlicher Höchstbetrag von 23 Euro gewährt.
  8. Medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) und Pflegehilfsmittel werden Pflegebedürftigen bei Notwendigkeit zur Verfügung gestellt.
  9. Ein einmaliger Zuschuss in Höhe bis zu 4000 Euro wird für die altersgerechte Umgestaltung der Wohnung gewährt.
  10. Für die stationäre Pflege ist ein monatlicher Betrag von 1262 Euro festgesetzt.

 

Pflegegrad 2

Ein ambulanter Pflegedienst erbringt in Deutschland seit 2017 seine Dienste auf der Basis eines geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs, welcher mehrere Grade umfasst. Im folgenden soll der
„Pflegegrad zwei“ beschrieben werden.

Der „Pflegegrad zwei“ ist einer von fünf jetzt existierenden Pflegegraden. Anspruch auf Gewährung von Leistungen entsprechend dieses Pflegegrades haben pflegebedürftige Menschen, die „in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt sind“. Dies muss im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beziehungsweise bei der Privaten Krankenversicherung (PKV) durch den Medizinischen Dienst der Privaten (Medicproof) bestätigt worden sein. Entsprechend dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) werden Antragsteller durch diese beiden Dienste in sechs Aktivitätsbereichen begutachtet.

Zu prüfende Aktivitätsbereiche

Fähigkeiten des/der Pflegebedürftigen:

  • 1. mobil zu sein
  • 2. zu denken und zu kommunizieren
  • 3. psychisch belastende Situationen zu meistern
  • 4. sich selbst zu versorgen
  • 5. mit durch Krankheit bzw. Therapie bedingten Belastungen adäquat umgehen zu können
  • 6. das Alltagsleben zu gestalten sowie soziale Kontakte aufzubauen und aufrechtzuerhalten

Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

Für jeden dieser Aktivitätsbereiche (auch Pflegegrad-Module genannt) vergibt der/die Gutachter/in eine bestimmte Punktzahl. Aus insgesamt sechs Einzelpunkten ergibt sich dann eine Gesamtpunktzahl. Diese wiederum ist die Grundlage für die Entscheidung für einen bestimmten Pflegegrad. Für die Gewährung von Leistungen des „Pflegegrades zwei“ muss die Höhe der Gesamtpunktzahl zwischen 27 und weniger als 47,5 liegen.

Höhe und Art der Geld- und Sachleistungen

Ein monatliches Pflegegeld erhalten Anspruchsberechtigte in einer Höhe von 316 Euro. Damit werden die Leistungen von Familienangehörigen und Freunden finanziell anerkannt. Die monatliche Höhe der Sachleistungen für Anspruchsberechtigte des „Pflegegrades zwei“ beträgt 689 Euro. Ein ambulanter Pflegedienst kann somit mit der Erbringung von Pflegedienstleistungen beauftragt werden. Dieser rechnet mit der zuständigen Pflegekasse in direkter Weise ab. Ein Pflegedienst weiß durch das Begutachtungsergebnis aber auch, welcher der sechs Aktivitätsbereiche in welchem Maße unterstützt und gefördert werden sollten.

Betreuungs-, Entlastungs- und Sachleistungen

1. Ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro: Er wird für aktivierende Betreuung in einer Gruppe, für Putz-, Haushalts- und Einkaufshilfen sowie die Alltagsbegleitung gewährt.
2. Wenn Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft wurden, kann – durch die Kombination von Pflegesach- und Betreuungsleistungen – ein zusätzlicher monatlicher Betrag von bis zu 275,60 Euro gewährt werden.
3. Nach einem Krankenhausaufenthalt erhalten Pflegebedürftige einen Maximalbetrag von 1612 Euro, um anschließend eine professionelle Kurzzeitpflege für bis zu 28 Tagen zu ermöglichen.
4. Ein jährlicher Höchstbetrag von 1612 Euro dient der Verhinderungspflege: Pflegenden Angehörigen kann so für höchstens vier Wochen im Jahr ein Urlaub gewährt werden.
5. Für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege wird ein monatlicher Betrag von 689 Euro gewährt.
6. Ein monatlicher Pauschalbetrag von 40 Euro ist für medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel vorgesehen.
7. Für ein technisches Pflegehilfsmittel (z. B. einen Hausnotruf) wird ein monatlicher Höchstbetrag von 23 Euro gewährt.
8. Medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) und Pflegehilfsmittel werden Pflegebedürftigen bei Notwendigkeit zur Verfügung gestellt.
9. Ein einmaliger Zuschuss in Höhe bis zu 4000 Euro wird für die altersgerechte Umgestaltung der Wohnung gewährt.
10. Für die stationäre Pflege ist ein monatlicher Betrag von 770 Euro festgesetzt.

Pflegegrad 1- Voraussetzungen und Leistungen

Die Umstellung des ehemaligen Pflegestufen-Systems auf Pflegegrade, hat die Anspruchsgruppen derjenigen Menschen, die Leistungen aus der Pflegekasse erhalten und beispielsweise die Dienste eines Pflegedienst in Anspruch nehmen können, erweitert. Doch welche Voraussetzungen liegen einer Einstufung in den Pflegegrad 1 zugrunde und welche Leistungen stehen dem Pflegebedürftigen zu?

Was macht den Pflegegrad 1 aus und welche Voraussetzungen hat die Einstufung?

In den Pflegegrad 1 wird eingeordnet, wer in seinem Alltag und seiner Selbstständigkeit nur geringfügig eingeschränkt ist und in der Folge nur einen geringen Hilfebedarf haben. Erfasst werden Personen, die im Alltag etwas Unterstützung brauchen. So werden beispielsweise Demenzkranke in Folge des zweiten Pflegestärkungsgesetzes in der Pflegestufe 1 berücksichtigt. Auch Personen
mit Restlähmungen nach einem Schlaganfall können den Voraussetzungen des Pflegegrad 1 entsprechen. Kriterien wie Mobilität, Fähigkeit zur Selbstversorgung, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, sowie weitere Kriterien werden anhand eines Punktesystems durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen beurteilt. Wird bei dieser Begutachtung eine Punktzahl von mindestens 12,5 und weniger als 27 erreicht, kann der Pflegegrad 1 anerkannt werden.

Welche Leistungen stehen Menschen mit Pflegegrad 1 zu?

Versicherte mit dem Pflegegrad 1 haben aufgrund ihres geringen Pflegebedarfs keinen Anspruch auf Pflegegeld. Auch die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst oder die häusliche Pflege durch einen Angehörigen werden nicht vergütet. Doch die Versicherten können den sogenannten Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, der monatlich 125 Euro beträgt. Dieser Betrag kann für die unterschiedlichsten Dinge wie eine Haushaltshilfe oder eine Tages- oder Nachtpflege durch einen Pflegedienst genutzt werden. Versicherte mit dem Pflegegrad 1 können außerdem die sogenannte Überleitungspflege für maximal 4 Wochen bzw. 1612 Euro nutzen. Zudem steht Personen mit Pflegegrad 1 eine einmalige Zahlung bis zu 4000 Euro für eine Wohnraumanpassung, sowie ein monatlicher Betrag von 40 Euro für medizinische Hilfsmittel zu.

Pflegegrade

Pflegebedürftigkeit betrifft immer mehr Leute. Dies liegt unter anderem an der demografischen Entwicklung. Dank der Fortschritte in der modernen Medizin, werden die Menschen immer älter. Aber nicht nur Senioren können pflegebedürftig werden. Es gibt auch immer mehr jüngere Leute, die besonderer Betreuung oder Pflege bedürfen. So beispielsweise MS-Kranke, Patienten mit einer Querschnittslähmung nach einem Unfall oder Personen mit angeborener geistiger Behinderung. Die Pflegebedürftigkeit eines Menschen wird nach der neuen gesetzlichen Regelung in Deutschland in Pflegegrade eingeteilt.

Was sind Pflegegrade?

Die Einteilung in Pflegegrade ersetzt seit dem Jahr 2017 die vorherigen Pflegestufen. Bei den Pflegestufen gab es nur die Stufen 1, 2 und 3. Die neuen Pflegegrade werden jedoch in 5 Kategorien
unterteilt. Je nach Einstufung in einen der Pflegegrade, hat der Patient Anspruch auf bestimmte Leistungen durch einen Pflegedienst.

Pflegegrad 1: Sehr wenig Beeinträchtigung der selbständigen Lebensführung. (12,5 bis 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Stärkere Beeinträchtigung der Selbständigkeit im Alltag. (27 bis 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Starke Beeinträchtigung der Selbständigkeit im Alltag. (47,5 bis 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Sehr schwere Beeinträchtigung der selbständigen Lebensführung. (70 bis 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag. Notwendigkeit der täglichen pflegerischen Versorgung. (90 bis 100 Punkte).

Die Pflegegrade werden durch ein Gutachten des MDK (medizinischer Dienst der Krankenkasse) ermittelt. Dies geschieht nach einem Punktesystem, auf welchem die Einstufung in den Pflegegrad
basiert.

Hilfe bei der Pflege

Bei Pflegebedürftigkeit erhält der Patient finanzielle Hilfen aus der Pflegekasse. Diese können dafür verwendet werden, einen Pflegedienst zu bezahlen, welcher sich um die medizinische und
pflegerische Versorgung kümmert. Ein Pflegedienst übernimmt Tätigkeiten wie:

– Körperpflege und Toilettengänge
– Hilfe beim Ankleiden und Auskleiden
– Hilfe beim Gehen und der Benutzung von Mobilitätshilfen wie Rollator, Stock oder Rollstuhl
– Hilfe beim Essen
– Haushaltstätigkeiten wie: kochen, einkaufen, putzen, Geschirr spülen und Wäschepflege
– Durchführung medizinischer Verordnungen wie: Injektionen, Medikamente verabreichen, Blutdruckund Blutzuckerkontrolle etc.

Mit Hilfe vom Pflegedienst und mit geeigneten Pflegehilfen wie zum Beispiel: Badehilfen, Lifter, Toilettensitzerhöhung usw. kann der Pflege-Alltag sehr viel einfacher gestaltet werden. Diese
Hilfen werden zum großen Teil von Krankenkassen bezuschusst oder bezahlt. Ein Rezept vom Arzt genügt dafür.

Ambulant

Alle Angebote, bei denen ein stationärer Aufenthalt in Krankenhäusern oder Einrichtungen für betreutes Wohnen ausgeschlossen ist, werden als ambulant bezeichnet. Gerade im Gebiet der Betreuung und Pflege nehmen ambulante Pflegedienste einen hohen Stellenwert ein. Viele pflegebedürftige Menschen wollen lieber in den eigenen Wohnräumen ambulant betreut werden, als in eine fremde Umgebung wie ein Pflegeheim verbracht zu werden.

Ambulante Versorgung – die Möglichkeiten

Ambulante Hilfen gibt es in vielfältiger Form – von Pflegediensten bis hin zu Operationen, die ambulant durchgeführt werden. Entsprechend gibt es Möglichkeiten in der ambulanten Betreuung, bei denen Pflegekräfte den Pflegebedürftigen in den eigenen Vier-Wänden aufsuchen und die benötigten Pflegeleistungen übernehmen. Eine ambulante Versorgung ist als „Essen auf Rädern“ mit Nahrung ebenfalls möglich. Kleinere Eingriffe werden bei ambulanten Operationen durchgeführt. So können beispielsweise Leberflecke direkt beim Hausarzt statt stationär im Krankenhaus entfernt werden.

Ambulant – immer geht es nicht

Selbstverständlich lassen sich nicht alle Situationen und Probleme ambulant lösen. Bei Infektionen, Härtefällen und schwerer Pflegebedürftigkeit ist es manchmal ratsam, eine stationäre Behandlung vorzuziehen. Zudem hat die stationäre Betreuung den Vorteil, dass Patienten nicht allein gelassen werden und so Einsamkeit gelindert wird.

Betreuungsrecht

Ein Teil des Familienrechts ist das Betreuungsrecht, welches 1992 eingeführt wurde. Im Betreuungsrecht wird die rechtliche Vertretung für Hilfebedürftige geregelt. Ein zentrales Anliegen gemäß Betreuungsrecht ist ein möglichst selbstbestimmtes Leben für die Betreuten.

Voraussetzungen für eine Betreuung gemäß Betreuungsrecht

Hilfebedürftige Menschen – also Personen mit einer Suchtkrankheit, einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung – besitzen nach dem Betreuungsrecht ein Anrecht auf Betreuung, sofern sie außer Stande sind, Teile des alltäglichen Lebens zu bewältigen und somit auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Alle anderen Hilfsmöglichkeiten wie soziale Dienste und Familie müssen ausgeschöpft werden, bevor nach dem Betreuungsrecht eine Betreuung eingerichtet werden kann. Gegen den Willen einer geschäftsfähigen Person ist keine Betreuung möglich.

Auswahl eines Betreuers gemäß Betreuungsrecht

Die Betreuungskraft wird gemäß Betreuungsrecht vom Vormundschaftsgericht bestellt. Allerdings kann die hilfebedürftige Person eigene Vorschläge für die Wahl des Betreuers machen, an die sich das Gericht gebunden sieht. Angehörige, nachstehende Personen, Mitglieder eines Betreuungsvereins oder Berufsbetreuer sind als Betreuer geeignet und können als solche bestellt werden.

Auswirkungen auf die Betreuten laut Betreuungsrecht

Eine automatische Entmündigung des Betreuten sieht das Betreuungsrecht nicht vor. Nach Möglichkeit sollten alle Tätigkeiten des Betreuers vorab mit dem Betreuten abgesprochen werden. Der Betreuer muss dem Betreuungsrecht entsprechend immer im Sinne des Klienten handeln. So darf der Betreuer beispielsweise nicht gegen eine vorliegende Patientenverfügung verstoßen.

Blindheit

Im Allgemeinen wird eine stark eingeschränkte oder nicht mehr vorhandene Fähigkeit zum Sehen als Blindheit bezeichnet. Liegt eine Blindheit vor, so wird diese als Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen BI eingestuft und entsprechend in den Schwerbehindertenausweis aufgenommen. Als blind gilt jemand per Definition, wenn das Augenlicht vollständig fehlt oder die Sehschärfe weniger als 2 % der normalen Sehfähigkeit beträgt.

Ursachen der Blindheit im Alter

Bei älteren Menschen können viele Ursachen für Sehbehinderungen bzw. Blindheit vorliegen. Unterschiedliche Verläufe können zur Erblindung führen. Unterschieden wird hierbei in:

  • eingeengtes Gesichtsfeld wie bei grünem Star oder Retinitis pigmentosa
  • verminderte Sehschärfe
  • Zusammentreffen mehrerer Behinderungen wie Diabetes und Netzhautablösung
  • AMD (Makuladegeneration)

Facheinrichtungen für Personen mit Blindheit

Senioren und ältere Menschen, die an Sehbehinderungen leiden, können in speziellen Wohneinrichtungen untergebracht werden, um für größtmögliche Würde und Selbstständigkeit zu sorgen. Diese Einrichtungen versuchen den Bewohnern ein möglichst normales Leben trotz der Blindheit zu ermöglichen. In diesen Blindeneinrichtungen ist das Wohnen speziell auf die Bedürfnisse von Sehbehinderten abgestimmt. Beispielsweise zeichnen sich die Bereiche durch das Zwei-Sinne-Prinzip also Hören und Fühlen, bruchsicheres Glas, unterschiedliche Bodenbeläge, helle Räume, abgerundete Kanten und andere Ausstattungen, die für Sehbehinderungen und Blindheit geeignet sind. Zudem werden begleitete Spaziergänge, Vorlesestunden, Musiktherapien und Töpfern angeboten, um Menschen, die von Blindheit betroffen sind, eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern.

Ambulant betreutes Wohnen

Um Menschen die größtmögliche Autonomie zu erhalten, gibt es die Möglichkeit des ambulanten betreuten Wohnens. Bei dieser Wohnform erhalten Senioren, Jugendliche und Patienten zwar die Unterstützung, die sie zur Bewältigung alltäglicher Verrichtungen und Probleme benötigen, die Fachkräfte, die für die Betreuung zuständig sind, wie Pflegekräfte, Sozialarbeiter, Erzieher, Therapeuten und Psychologen, befinden sich jedoch nicht rund um die Uhr vor Ort, sondern erscheinen nur zu geregelten Zeiten. Es kommt beim ambulant betreuten Wohnen allerdings weniger auf die Wohnform an sich an. Ambulant betreutes Wohnen kann sowohl in einer Wohngemeinschaft als auch in einer Einzelwohnung stattfinden. Ambulant betreutes Wohnen fördert in besonderem Maße die Autonomie des Pflegebedürftigen. Ein nicht unerheblicher Nebeneffekt zeigt sich darin, dass ambulant betreutes Wohnen deutlich kostengünstiger ist als eine halbstationäre oder stationäre Unterbringung.

Ambulant betreutes Wohnen – die Kostenübernahme

Die Sozialhilfeträger übernehmen nach Prüfung der Vermögens – und Einkommensverhältnisse die Kosten für das ambulant betreute Wohnen entweder ganz oder teilweise. In Einzelfällen allerdings erfolgt auch keine Kostenübernahme. Die Gesetzgebung zum ambulant betreuten Wohnen ist im SGB XII geregelt. Das Angebot des ambulant betreuten Wohnens ist je nach Einrichtung an Senioren, AIDS-Erkrankte, schwer erziehbare Jugendliche, psychisch Kranke oder ehemalige Suchtabhängige gerichtet. Damit können die meisten unterstützungsbedürftigen Personen in einer professionellen Einrichtung für ambulant betreutes Wohnen einen Platz finden. Eine Begrenzung der Dauer für ambulant betreutes Wohnen wurde vom Gesetzgeber nicht gesetzt. Wenn sich der Zustand des Betreuten verbessert, kann vom ambulant betreuten Wohnen jederzeit Abstand genommen werden.

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