Grundsätzlich werden folgende Pflegearten unterschieden:
Die Kurzzeitpflege ist eine Pflegeart, die zeitlich begrenzt bei Notfällen oder als Übergangslösung eingesetzt wird. Die Dauer ist hier auf 28 Tage begrenzt. Eine Kurzzeitpflege kann durchaus kurzfristig benötigt werden.
Bei diese beiden Pflegearten werden die Pflegebedürftigen teilstationär betreut. Diese Pflegeart dient vorrangig der Entlastung von pflegenden Angehörigen und findet entweder tagsüber oder nachts statt.
Die Verhinderungspflege kann genau wie die Kurzzeitpflege ein Mal jährlich für die Dauer von maximal 28 Tage genutzt werden. Gedacht ist diese Pflegeart für pflegende Angehörige, damit diese Zeit für einen Urlaub oder ähnliches bekommen.
Bei der Vollzeitpflege handelt es sich um eine 24-Stunden-Betreuung. Sie umfasst pflegerische Betreuung, Hilfe und Unterstützung im Haushalt rund um die Uhr. Meist wird der pflegenden Person eine Wohnmöglichkeit im Haushalt offeriert, damit die Person jederzeit zur Verfügung stehen kann. Für Menschen, die nicht in ein Pflegeheim möchten, kann eine 24-Stunden-Pflege eine freundliche Alternative darstellen, um im gewohnten Umfeld versorgt zu werden.
Die Pflegeart des Hausnotrufes wird von ambulanten Diensten unterstützt. Der Pflegebedürftige behält so ein möglichst großes Maß an Autonomie. Ein Sender, den die Pflegebedürftigen um den Hals oder am Arm tragen, kann im Notfall mit einem Klick auf den Notrufknopf aktiviert werden. Damit wird der zuständige ambulante Pflegedienst sofort benachrichtigt und kann umgehend tätig werden.
Diese Pflegeart steht für eine Pflege, die das gewohnte Maß übersteigt, da beispielsweise eine 24-Stunden-Überwachung, künstliche Beatmung oder ein extrem hoher Personalaufwand notwendig ist, um eine fachgerechte Pflege zu sichern.
Die Pflege eines Bedürftigen für einen begrenzten Zeitraum wird als Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege bezeichnet. Die Kurzzeitpflege wird von den Pflegekassen als eine Art Übergangspflege für einen Zeitraum von maximal 28 Tagen gewährt.
Gemäß §42 SGB XI der Sozialen Pflegeversicherung müssen folgende Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege erfüllt sein:
Zwei Gründe können zur Kurzzeitpflege führen. Zum Einen tritt die Verhinderungspflege in Kraft, wenn eine Pflegeperson verhindert ist. Zum Anderen greift die Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Versorgung für einen bestimmten Zeitraum nicht gewährleistet werden kann. Da beide Formen der Kurzzeitpflege den pflegenden Angehörigen einmal im Jahr zugestanden werden, die die Unterscheidung wichtig. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson mindestens sechs Monate lang die Pflege des Pflegebedürftigen übernommen hat.
Bei der Pflegekasse muss ein Antrag auf Kurzzeitpflege gestellt werden. Entsprechend muss die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege erfolgen soll, ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sein. Eigenständige Kurzzeitpflegeeinrichtungen oder Pflegeheime stellen Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung.
Kurzzeitpflege in altersgerechten Wohnungen und betreutes Wohnen für Senioren wird in Wohnstiften angeboten. Die älteren Menschen im Wohnstift leben im Gegensatz zu Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung in einer eigenen Wohnung, die sich meist in einer Wohnanlage für Senioren befindet. Zudem wird ein gewisser Service geboten.
Bewohner eines Wohnstifts müssen sich nicht dem Tagesablauf Dritter unterwerfen. Dies gilt sowohl für Mitbewohner als auch Pflegekräfte. Der Senior kann sein Leben selbst planen und gestalten. Dazu zählt auch, ob die Senioren am Gemeinschaftsleben teilnehmen wollen oder auch nicht. Um in einen Wohnstift Einzug zu halten, ist keine Pflegestufe vorausgesetzt. Zudem müssen keine zusätzlichen Serviceangebote in Anspruch genommen werden.
Bei Bedarf stehen allerdings ausgebildete Pflegekräfte für die Grund- und Basispflege zur Verfügung. Das Personal des Wohnstifts kann auch haushälterische Aufgaben wie Einkaufen, Putzen und Haustiere versorgen übernehmen. Die Bewohner des Wohnstifts müssen die Kosten selbst tragen. Bei Pflegebedarf können die Pflegekosten allerdings übernommen werden.
Wie auch die Diakonie stellen die Johanniter einen evangelisch geprägten Verein dar, dessen Geschichte bereits im elften Jahrhundert begann. Der traditionelle Orden orientiert sich sowohl in seinen Leitlinien als auch in seinen Arbeitsweisen an den Werten und Zielen der christlichen Gemeinschaft. Die Johanniter wurden ursprünglich als Ritterorden gegründet. Daher ist auch Frauen eine offizielle Mitgliedschaft untersagt, obwohl sie sich an den Arbeiten aktiv beteiligen dürfen. Zusammen mit der Caritas, der Paritätischen und dem Deutschen Roten Kreuz bilden die Johanniter die Spitze der großen Wohlfahrtsorganisationen.
Die Johanniter-Unfall-Hilfe, die Johanniter Hilfsgemeinschaften, die Johanniter-Schwesternschaft sowie die für Gegenwartsfragen zuständigen Johanniter Arbeitsgemeinschaften werden vom Orden der Johanniter getragen. Im Altenpflegebereich bietet die Wohlfahrtsorganisation Tagespflege, Kurzzeitpflege, Seniorenbetreuung in Seniorenheimen, Wohnen mit Service und auch Pflege bei Demenz an. Der Orden zeichnet sich unter anderem durch seine Dienstleistungen in den Bereichen Katastrophenschutz, Rehabilitation, Krankentransport und Hausnotruf aus.
Zu den Einsatzgebieten des Johanniter Ordens zählen auch Begegnungsstätten zur gemeinsamen, generationsübergreifenden Freizeitgestaltung, Freizeit- und Tagungsstätten, Kindertagesstätten, Horte, Schulen, Kinderkrippen, Kindergärten, Hospize, Krankenhäuser, Einrichtungen zur Rehabilitation und unterschiedlichste Konzepte für altersgerechtes Wohnen.
Der Orden der Johanniter bietet allen Menschen, die sich gerne sozial engagieren möchten, die Möglichkeit aktiv an seinen Aktivitäten teilzunehmen. So können ehrenamtliche Helfer in allen sozialen Bereichen eingesetzt werden, die der Orden abdeckt.