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Pflegedienst Badenstedt

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Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege gehört zum Leistungsspektrum der Pflegeversicherung. Die gesetzlichen und auch die privaten Krankenkassen müssen die Leistung erbringen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verhinderungspflege vorliegen.

Gesetzliche Vorgaben

Geregelt wird die gesetzliche Verhinderungspflege in  §39 SGB XI. Demnach kann eine Verhinderungspflege beantragt werden, sofern die Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder anderen Gründen an der Ausübung der Pflegedienste gehindert wird. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege, die in diesem Fall benötigt wird, für längstens vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres. Allerdings muss die Pflegeperson vor der erstmaligen Beantragung der Verhinderungspflege den Pflegebedürftigen bereits mindestens zwölf Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse für den Einzelfall 1432 Euro nicht überschreiten.

Wird die Verhinderungspflege von Personen übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen in einem verwandtschaftlichen Verhältnis bis maximal zweiter Grad stehen, in häuslicher Gemeinschaft leben oder verschwägert sind, so wird davon ausgegangen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Pflegekassenaufwendungen in diesen Fällen dürfen nach § 37 Abs. 1 den Betrag des Pflegegeldes, welchen die festgestellte Pflegestufe des Pflegebedürftigen umfasst, nicht übersteigen. Auf Nachweis können zusätzlich von der Pflegekasse notwendige Auslagen der Pflegeperson, die mit der Verhinderungspflege in Zusammenhang stehen, übernommen werden.

Verhinderungspflege – die Leistungserbringung

Die Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse mittels schriftlichem Antrag beantragt werden. Zusätzliche Leistungen müssen mit den entsprechenden Anträgen bei den zuständigen Sozialhilfeträgern eingereicht werden. Auf Pflegegeld besteht in der Zeit der Verhinderungspflege kein Anspruch.