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Pflegedienst Badenstedt

Salzweg 14
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Fachausdrücke

Altenpflegehelfer

Altenpflegehelfer sind Personen, die den Kranken- oder Altenpfleger bei allen Tätigkeiten, die im Rahmen der Betreuung und Pflege von behinderten, kranken oder pflegebedürftigen älteren Menschen anfallen, behilflich sind.

Berufsbild des Altenpflegehelfers

Überwiegend arbeiten Altenpflegehelfer in gerontopsychiatrischen oder geriatrischen Abteilungen von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Rehabilitationskliniken. In Altenwohnheimen, Wohnheimen für Behinderte, Pflegeheimen, Seniorenberatungsstellen und ambulante Dienste bieten sich darüber hinaus weitere Beschäftigungsfelder. Dienste von Altenpflegehelfern werden außerdem in privaten Haushalten in Form einer privaten Betreuung von pflegebedürftigen Familienangehörigen oder von Seniorenwohngemeinschaften gefragt.

Ausbildung zum Altenpflegehelfer

Die Altenpflegehelferausbildung wird landesrechtlich geregelt. An Berufsfachschulen und Berufskollegs kann die schulische Ausbildung zum Altenpflegehelfer erfolgen. In Hamburg handelt es sich beim Altenpflegehelfer um einen anerkannten Ausbildungsberuf mit der Bezeichnung Gesundheits- und Pflegeassistent, dessen Ausbildung dual in der Berufsschule und einem Ausbildungsbetrieb durchgeführt wird. Die Ausbildung zum Altenpflegehelfer führt abhängig vom Bundesland zu diversen Abschlussbezeichnungen.

Die Altenpflegehelferausbildung dauert im Allgemeinen zirka 1 Jahr. In Hamburg allerdings dauert die Ausbildung 2 Jahre. Außerdem gibt es Ausbildungsgänge zum Altenpflegehelfer an verschiedenen Bildungseinrichtungen. Die Ausbildung sowie die Abschlussprüfung erfolgen nach den Regelungen der entsprechenden Bildungsträger.

Pflegeaufwand

Was versteht man unter Pflegeaufwand?

Die Berechnung zur Pflegestufeneinstufung wird durch den Pflegeaufwand beschrieben. Für die Eingruppierung in eine bestimmte Pflegestufe muss ein bestimmter Pflegebedarf pro Tag notwendig sein. Die Zeit, die für die Pflege eines  pflegebedürftigen Patienten aufgewendet werden muss, ist Maßstab für die Höhe der jeweiligen Pflegestufe.

Pflegestufen nach Pflegeaufwand

Pflegestufe 1:

Der Patient benötigt am Tag mindestens einmal Hilfe bei zwei pflegerischen Verrichtungen. Mehrmals pro Woche wird zudem Hilfe bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten benötigt. Der Zeitaufwand der Pflege muss täglich insgesamt 90 Minuten betragen. Allerdings muss der Pflegeaufwand mehr als 45 Minuten übersteigen und damit deutlich überwiegen.

Pflegestufe 2:

Der Patient benötigt dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Pflege. Mehrmals pro Woche benötigt der Patient zudem Hilfe in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der tägliche Pflegeaufwand muss einen Zeitrahmen von drei Stunden ausmachen, davon müssen mindestens zwei Stunden täglich für pflegerische Tätigkeiten aufgewandt werden und damit deutlich überwiegen.

Pflegestufe 3:

Der Patient benötigt eine rund um die Uhr Betreuung. Wenn in jeder Nacht mindestens ein Pflegeeinsatz notwendig wird, so liegt ein nächtlicher Pflegebedarf vor, der die Nachtruhe des Pflegepersonals unterbricht. Zusätzlich wird mehrere Male pro Woche eine hauswirtschaftliche Betreuung notwendig. In dieser Pflegestufe sind täglich mindestens fünf Stunden für die Betreuung aufzuwenden, wobei der Pflegeaufwand mindestens vier Stunden umfassen muss.

Ambulante und stationäre Betreuung – der Pflegeaufwand

Die Pflege einer pflegebedürftigen Person kann sowohl zuhause durch einen ambulanten Pflegedienst, als auch in stationären Einrichtungen wie Seniorenwohnheimen, Pflegeheimen oder Einrichtungen für betreutes Wohnen durchgeführt werden.

Häusliche Pflege

Die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer häuslichen Umgebung bzw. der eigenen Wohnung und außerhalb von stationären Einrichtungen wird als „häusliche Pflege“ bezeichnet.

Häusliche Pflege – was beinhaltet sie?

Mit der häuslichen Pflege wird dem Pflegebedürftigen ermöglicht, in seinem familiären Umfeld zu bleiben und versorgt zu werden. Gegenüber der stationären Pflege bevorzugen die meisten Pflegebedürftigen die Möglichkeiten der häuslichen Pflege. Die häusliche Pflege hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen stets Vorrang vor der stationären Pflege.

Die häusliche Pflege kann sowohl von Personen aus dem familiären oder sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen, auch wenn diese keine pflegerische Ausbildung vorweisen können, als auch von Pflegepersonen, die einem ambulanten Pflegedienst oder einer Sozialstation angehören und ein entsprechendes Entgelt erhalten. In Deutschland können dem Pflegebedürftigen für die häusliche Pflege Leistungsansprüche zugestanden werden, wenn eine Pflegekasse für den Pflegebedürftigen eine der drei Pflegestufen anerkannt hat.

Häusliche Pflege durch Privatpersonen oder Angehörige

Die Pflegekasse zahlt eine Pflegegeldpauschale, wenn die häusliche Pflege von Angehörigen oder anderen Privatpersonen durchgeführt wird. Dieses Geld wird an die pflegende Person zur freien Verwendung ausgezahlt. Eine Sachleistung der Pflegeversicherung stellt die teilweise häusliche Pflege durch einen Pflegedienst dar. Die Bezahlung wird ohne Umwege zwischen Pflegekasse und ambulantem Pflegedienst direkt abgewickelt. Ebenso kann es vorkommen, dass es für pflegende Angehörige keine Entschädigung in irgendeiner Form gibt.

Pflegende Angehörige werden seit 2006 freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert, sofern aufgrund der häuslichen Pflege rechtzeitig ein Antrag auf Weiterversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt wurde. Eine Voraussetzung ist, dass die Angehörigen in den 24 Monaten vor der Aufnahme der häuslichen Pflegetätigkeit bereits mindestens 12 Monate versichert waren oder Arbeitslosengeld in Anspruch genommen haben. In Deutschland kann die gesetzliche Krankenkasse übrigens unter bestimmten Voraussetzungen Krankenpflege und Behandlungspflege sowie häusliche Pflege durch examiniertes Pflegepersonal bewilligen.

 

Hörgeschädigte Senioren

Rund 0,02 % der Menschheit sind entweder bereits ohne Hörvermögen geboren worden oder wurden vor dem 19. Lebensjahr taub. Von dieser Gruppe sind 5 bis 10 % aller Fälle erblich bedingt. Diese Menschen haben also einen oder zwei gehörlose Elternteile. Weit höher ist der Bevölkerungsanteil, der aufgrund von Krankheiten der Mutter in der Schwangerschaft gehörlos geboren wurden, ebenso wie der Anteil derer, die  durch Erkrankungen im Kindesalter Gehörschädigungen bekamen. Gehörschädigungen im Teenager- und Erwachsenenalter sowie die Altersschwerhörigkeit haben allerdings wegen der bis zum Zeitpunkt des Auftretens erlernten Lautsprache nicht die gleichen Auswirkungen wie bei einer Gehörlosigkeit, die seit der Geburt besteht.

Derzeit sind geschätzte 14 Millionen Menschen der deutschen Gesamtbevölkerung eine Gehör-Beeinträchtigung haben. Gehörlos sind zirka 80.000 davon. Die meisten Hörgeschädigten finden sich in der Altersgruppe der Senioren, die dann auf eine gewisse Pflege und Betreuung angewiesen sein können.

Verschiedene Formen der Gehörschädigung

Gehörlosigkeit wird mit den Fachbegriffen der Taubheit, Resthörigkeit, hochgradige Hörschädigung und hochgradige Schwerhörigkeit gleichgestellt. Ein Restgehör ist bei zirka 98 % aller tauben Menschen vorhanden. Bei Taubheit handelt es sich um eine Hörschädigung, bei der nur noch wenig akustische Reize mit einer Hörhilfe wie einem Hörgerät oder aber gar keine akustischen Reize mehr wahrgenommen werden können. Allerdings ist es individuell verschieden, ob ein hörgeschädigter Senior mit einer Hörhilfe Gesprochenes noch verstehen kann.

Gehörgeschädigte Senioren mit dem Fachbegriff taubstumm

Viele gehörlose Personen und Senioren empfinden den Begriff taubstumm als diskriminierend. Schließlich schwingt im Wortteil „stumm“ eine negative Verbindung mit den Worten „dumm“ oder unfähig mit. Kommunizieren können taube Menschen in der Laut- oder Gebärdensprache. Entsprechend möchten die meisten Gehörlosen in Deutschland weder als taub noch als gehörlos bezeichnet werden.

Altenpflegeheim

In der Einrichtung eines Altenpflegeheims leben körperlich oder geistig behinderte Senioren sowie chronisch Kranke, die eine 24 Stunden Pflege benötigen. In der Theorie unterscheidet die Pflegebedürftigkeit das Altenpflegeheim vom Altenheim. Jedoch sind in den letzten Jahren einige Mischformen entstanden, die auf Umstrukturierungen zurückzuführen sind. Eine klare Trennung zwischen Altenpflegeheim und Altenheim ist daher nicht mehr wirklich möglich.

Pflege im Altenpflegeheim

Altenpflegeheime dienen Pflege, Betreuung und hauswirtschaftlichen Versorgung von chronisch Kranken und Pflegebedürftigen. In einem Seniorenheim können Patienten nicht nur auf unbestimmte Zeit untergebracht werden, sondern auch in temporärer, stationärer Pflege. Die Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege wird für diese Fälle von der Pflegeversicherung vorgesehen. Die Bewohner eines Altenpflegeheims werden in der Regel in 1- bis 2-Personen-Zimmern, die über Bad und WC verfügen, untergebracht. Mit der Pflegekasse können je nach Pflegestufe Leistungen zur Pflege des Bewohners abgerechnet werden.

Lebensraum Altenpflegeheim

Bei Altenpflegeheimen steht die pflegerische Versorgung des Menschen im Mittelpunkt. In reinen Altenheimen hingegen liegt der Fokus auf der Betreuung durch Integration in das soziale Umfeld. Natürlich muss in Altenpflegeheimen neben der Grundpflege auch eine Pflege entsprechend des individuellen Pflegebedarfs erkannt und behandelt werden, damit alle Lebensbedürfnisse der Altenpflegeheimbewohner ganzheitlich abgedeckt werden. In den meisten Seniorenpflegeheimen sind zusätzliche Ergo-, Beschäftigungs- und Bewegungstherapeuten sowie Sozialarbeiter tätig.

Spezialisierte Altenpflegeheime

Es existieren spezialisierte Altenpflegeheime für unterschiedlichen Hilfebedarf. Beispielsweise haben sich Einrichtungen mit besonderen Leistungsangeboten und besonderer Ausstattung für die Pflege von Menschen mit Demenz oder solche, die eine psychiatrische Altenpflege benötigen, spezialisiert.

Altersvorsorge

All jene Maßnahmen, die es Menschen im Seniorenalter ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, werden unter dem Begriff Altersvorsorge zusammengefasst. Dabei sollte möglichst dafür gesorgt sein, dass der Lebensstandard gehalten werden kann, auch wenn Zusatzausgaben wie Kosten für häusliche Pflege oder für die Unterbringung in einem Pflegeheim hinzukommen sollten.

Drei Säulen der Altersvorsorge

Drei Säulen stützen die moderne Altersvorsorge. Die erste Säule bildet die gesetzliche Vorsorge, die durch die Einzahlung von Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt. Die gesetzliche Rentenversicherung funktioniert auf Basis des Umlageverfahrens. Die eingezahlten Beträge werden entsprechend sofort für laufende Rentenzahlungen aufgebraucht.

Die zweite Säule stellt die betriebliche Altersvorsorge dar. Wenn ein Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Altersvorsorge gewährleistet, liegt diese vor. Häufig basiert diese Altersvorsorge auf einer Entgeltumwandlung. Der Arbeitnehmer verzichtet dabei auf ein zukünftiges Gehalt und sichert sich somit ein Anrecht auf die betriebliche Altersvorsorge. Eine andere Möglichkeit, die manche Arbeitgeber anbieten, ist ein Lebensarbeitszeitkonto einzurichten. Auf dieses werden Vergütungen für Überstunden eingezahlt. Beim Rentenantritt erhält der Arbeitnehmer dann die Überstundenzahlungen als Altersvorsorge ausgezahlt.

Die dritte Säule ist die private Altersvorsorge, die während des Erwerbslebens als Vermögen angespart wird. Beispielsweise stellen Aktienfonds oder Immobilienkäufe Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge dar. Auch die staatlich geförderte Altersvorsorge wie die Riester- oder Rürup-Rente zählen dazu. Diese sind weder vererbbar, noch pfändbar.

Kosten für ein Pflegeheim

Für Senioren, die aus gesundheitlichen Gründen gefühlsmäßig nicht mehr in der Lage sind, allein in der eigenen Wohnung zurecht zu kommen, ist der Umzug in ein Pflegeheim ein sinnvoller Schritt. Jedoch herrscht häufig Unsicherheit, wenn es um die Kosten für ein Pflegeheim geht. Grundsätzlich ist die Pflegestufe für die Kosten ausschlaggebend.

Je höher der Pflegeaufwand, den die Einrichtung leisten muss ist, desto höher sind natürlich auch die Pflege- und Pflegeheimkosten. Der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) ermittelt aus diesem Grund, welche Stufe der Pflegebedürftigkeit beim Patienten vorliegt und stuft entsprechend die Kosten für ein Pflegeheim ein. Für einen Pflegebedürftigen erhielten Altenheime zwischen dem 01.01.2010 bis 31.12.2011 in der

– Pflegestufe I:  1023 Euro

– Pflegestufe II: 1279 Euro

– Pflegestufe III: 1510 Euro

– Pflegestufe IIIa: 1825 Euro

von der Pflegekasse. Ab dem 01.01.2012 wurde die Höhe der Geldleistungen für ein Pflegeheim angepasst. Seither liegen die Pflegezahlungen für die Pflegestufe III bei 1550 Euro und für Pflegestufe IIIa 1918 Euro.

Die Kosten für die Pflege sind damit abgedeckt. Zusätzlich fallen allerdings auch Kosten für die Unterbringung im Zimmer und die Verpflegung an, welche je nach Alten-, Senioren- oder Pflegeheim unterschiedlich hoch ausfallen. Diese Kosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Ist der Pflegebedürftige dazu nicht in der Lage, so müssen die engsten Verwandten einspringen. Wenn auch diese das entsprechende Vermögen nicht aufbringen können, so zahlt auf Antrag das Sozialamt einen Zuschuss.

Sozialdienst

Im Krankenhaus berät der Sozialdienst Patienten und Angehörige. Der Sozialdienst stellt damit eine Pflegeergänzung und eine Ergänzung zur ärztlichen Versorgung dar. Mitarbeiter des Sozialdienstes arbeiten mit anderen Krankenhausmitarbeitern als multiprofessionelles Team zusammen.

Sozialdienst – Aufgaben

Der Krankenhausaufenthalt und die Erkrankung können im Leben eines Patienten zu tiefgreifenden Veränderungen führen. Der Sozialdienst übernimmt eine beratende Funktion, wenn der Patient soziale Fragen klären möchte, welche sich aus seiner Krankheit ergeben. Beispielsweise muss nach einer Amputation nach einer behindertengerechten Unterkunft gesucht werden. Zudem kann die Erkrankung den Eintritt in eine Pflegestufe zur Folge haben. Der Sozialdienst wird diese bei der zuständigen Pflegekasse für den Patienten beantragen. Zudem kann auch bei der Auswahl einer stationären Pflegeeinrichtung oder eines häuslichen Pflegedienstes geholfen werden. Zu Tages- und Kurzzeitpflege bietet der Sozialdienst ebenfalls Beratungen an. In Konfliktsituationen kann der Sozialdienst beratend unterstützen. Zum Beispiel hilft der Sozialdienst krebserkrankten Patienten bei Fragen rund um Familie und Erziehung oder beim Thema Sucht. Der Sozialdienst hilft auch bei Fragen finanzieller Natur. So können Patienten beim Antragsausfüllen für einen Schwerbehindertenausweis, auf Sozialhilfe oder auf Pflegegeld mit der Hilfe des Sozialdienstes rechnen. Zudem können auch Betreuungen angeregt und bei Bedarf eine Vermittlung an andere soziale Dienste erfolgen. Der Sozialdienst kümmert sich auch um die Unterbringung in einer Reha-Abteilung, sofern entsprechende Maßnahmen ärztlich angeordnet wurden.

Pflegetagebuch

Für die Aufzeichnung von häuslichen Pflegeleistungen, die eine private Pflegeperson für einen Pflegebedürftigen erbringt, wird ein so genanntes Pflegetagebuch geführt. Der Pflegebedürftige wird in der Regel Leistungen aus der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse beantragen. Den Antrag leitet die Pflegekasse an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung weiter, welcher im Rahmen eines vorher angekündigten Hausbesuches beim Pflegebedürftigen den notwendigen Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung und die persönliche Pflege in einem Pflegegutachten feststellen wird. Von der Pflegekasse wird aufgrund dieses Gutachtens die entsprechende Pflegestufe festgesetzt.

Pflegetagebuch – darum ist das Führen wichtig

Die lückenlose Erfassung der notwendigen Hilfemaßnahmen wird durch das Führen des Pflegetagebuches sichergestellt. In der Praxis findet das Pflegetagebuch über einen längeren Zeitraum vor einem Besuch des MDK-Gutachters Anwendung. Beim Hausbesuch wird dem Gutachter im Anschluss das Pflegetagebuch vorgelegt. Der Gutachter wird die Eintragungen im Pflegetagebuch in seine Beurteilung einfließen lassen. Zwar ist die Führung eines Pflegetagebuches eine freiwillige Angelegenheit, jedoch kann der Gutachter sich ansonsten nur auf seine eigenen Feststellungen beziehen, wenn kein Pflegetagebuch vorliegt.

Für ein Pflegetagebuch bietet jede Krankenkasse mehrseitige Vordrucke an. Es ist empfehlenswert, diese Vordrucke zu verwenden, da dort alle notwendigen Einzelheiten detailliert aufgeführt sind. Die Angaben eines Pflegetagebuches können auch für die ungefähre Berechnung der Pflegestufe übers Internet hilfreich sein. Zwar sind die Berechnungen eines Pflegestufenrechners ohne Gewähr, kann aber durchaus für realistische Voreinschätzungen der möglichen Einstufung durch den MDK liefern. Die zugrunde gelegten Zeiten für die Begutachtung entsprechen immer den MDK-Richtlinien.

Pflegetagebuch – Details gehören hinein

In der Praxis machen Pflegepersonen bzw. Pflegebedürftige nicht immer den Tatsachen entsprechende Angaben über die notwendigen Verrichtungen. Bestimmte Pflegeleistungen werden häufig gar nicht angegeben. Im ungünstigsten Fall kann sich das Fehlen der Angaben negativ auf die Festsetzung der Pflegestufe und den festgestellten Zeitaufwand auswirken.

Beim Ausfüllen eines Pflegetagebuches kommt es häufig zu Fehlern. Z. B. tragen Pflegepersonen häufig kleinere Hilfestellungen, wie das Händewaschen, das Öffnen einer Flasche oder die wiederholt erforderliche Aufforderung zu essen, nicht ein. Bei der Dokumentation im Pflegetagebuch sollten solche Einzelheiten nicht vergessen werden. Ansonsten wundert sich der Schreiber beim abschließenden Zusammenzählen, warum der notierte Aufwand nicht dem tatsächlichen Zeitaufwand entspricht.

Psychisch Kranke

Für betroffene Personen stellen die Bezeichnungen „psychische Erkrankung“ und „psychisch Kranke“ laut WHO (Weltgesundheitsorganisation) ein Stigma dar. Stattdessen sollten daher die Bezeichnungen „psychische Störung“ bzw. „psychisch Gestörte“ verwendet werden. Im offiziellen Sprachgebrauch haben sich diese Bezeichnungen ebenfalls etabliert.

Für einen „psychisch Kranken“ ergeben sich häufig aus der Tatsache, dass die Gesellschaft solche Personen ausgrenzt, ungeheuere Probleme. In den Medien werden „psychisch Kranke“ oftmals als gewalttätige Irre dargestellt. Dieses Stigma wird von dem psychisch Gestörten oftmals als eine „zweite Erkrankung“ empfunden. In Wirklichkeit liegt bei der Vielzahl der „psychisch Kranken“ keine Diagnose vor, die eine Gefährdung für die Gesellschaft bedeuten könnte. In den meisten Fällen wie bei Essstörungen (Bulimie, Mager- oder Esssucht) oder bei ADHS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) geht die Problematik in der Regel nicht über die Grenzen des Familien- und Freundeskreises hinaus.

Natürlich gibt es auch schwerwiegendere Fälle. Menschen mit solchen Diagnosen werden in Deutschland im Psychisch-Kranken-Gesetz genannt. Hier werden sowohl Schutzmaßnahmen für die „psychisch Kranken“ in Sachen Rechtssicherheit als auch der Schutz der Gesellschaft mittels Zwangsmaßnahmen geregelt. In Deutschland existieren für die Behandlung „psychisch Kranker“ hoch spezialisierte Kliniken sowie spezielle Pflegeheime und –wohnheime.