Geborgenheit in Ihrem Zuhause

Verhinderungspflege

Pflegearten

Grundsätzlich werden folgende Pflegearten unterschieden:

Kurzzeitpflege:

Die Kurzzeitpflege ist eine Pflegeart, die zeitlich begrenzt bei Notfällen oder als Übergangslösung eingesetzt wird. Die Dauer ist hier auf 28 Tage begrenzt. Eine Kurzzeitpflege kann durchaus kurzfristig benötigt werden.

 

Tages– und Nachtpflege:

Bei diese beiden Pflegearten werden die Pflegebedürftigen teilstationär betreut. Diese Pflegeart dient vorrangig der Entlastung von pflegenden Angehörigen und findet entweder tagsüber oder nachts statt.

 

Verhinderungspflege:

Die Verhinderungspflege kann genau wie die Kurzzeitpflege ein Mal jährlich für die Dauer von maximal 28 Tage genutzt werden. Gedacht ist diese Pflegeart für pflegende Angehörige, damit diese Zeit für einen Urlaub oder ähnliches bekommen.

 

Vollzeitpflege:

Bei der Vollzeitpflege handelt es sich um eine 24-Stunden-Betreuung. Sie umfasst pflegerische Betreuung, Hilfe und Unterstützung im Haushalt rund um die Uhr. Meist wird der pflegenden Person eine Wohnmöglichkeit im Haushalt offeriert, damit die Person jederzeit zur Verfügung stehen kann. Für Menschen, die nicht in ein Pflegeheim möchten, kann eine 24-Stunden-Pflege eine freundliche Alternative darstellen, um im gewohnten Umfeld versorgt zu werden.

 

Hausnotruf:

Die Pflegeart des Hausnotrufes wird von ambulanten Diensten unterstützt. Der Pflegebedürftige behält so ein möglichst großes Maß an Autonomie. Ein Sender, den die Pflegebedürftigen um den Hals oder am Arm tragen, kann im Notfall mit einem Klick auf den Notrufknopf aktiviert werden. Damit wird der zuständige ambulante Pflegedienst sofort benachrichtigt und kann umgehend tätig werden.

 

Intensivpflege:

Diese Pflegeart steht für eine Pflege, die das gewohnte Maß übersteigt, da beispielsweise eine 24-Stunden-Überwachung, künstliche Beatmung oder ein extrem hoher Personalaufwand notwendig ist, um eine fachgerechte Pflege zu sichern.

Kurzzeitpflege

Die Pflege eines Bedürftigen für einen begrenzten Zeitraum wird als Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege bezeichnet. Die Kurzzeitpflege wird von den Pflegekassen als eine Art Übergangspflege für einen Zeitraum von maximal 28 Tagen gewährt.

Kurzzeitpflege – die Voraussetzungen

Gemäß §42 SGB XI der Sozialen Pflegeversicherung müssen folgende Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege erfüllt sein:

  • Alleinstehende Pflegebedürftige sind nach einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus in keiner Weise in der Lage, sich eigenständig zu versorgen.
  • Angehörige oder Pflegepersonal müssen sich auf eine schlagartige Erhöhung des Pflegebedarfs einstellen und benötigen Zeit um eine fachgerechte Pflege organisieren zu können.
  • Für Pflegebedürftige wird eine pflegerische Nachsorge nach einer schweren Krankheit notwendig.
  • Angehörige, die die Pflege übernommen haben, sind selbst erkrankt.
  • Pflegende Angehörige haben Erholungsbedarf und wollen in Urlaub fahren.
  • Es muss eine Klärung erfolgen, ob eine stationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen notwendig wird.
  • Zur Bereitstellung einer geeigneten Wohnform wird mehr Zeit benötigt.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Zwei Gründe können zur Kurzzeitpflege führen. Zum Einen tritt die Verhinderungspflege in Kraft, wenn eine Pflegeperson verhindert ist. Zum Anderen greift die Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Versorgung für einen bestimmten Zeitraum nicht gewährleistet werden kann. Da beide Formen der Kurzzeitpflege den pflegenden Angehörigen einmal im Jahr zugestanden werden, die die Unterscheidung wichtig. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson mindestens sechs Monate lang die Pflege des Pflegebedürftigen übernommen hat.

Einrichtungen für die Kurzzeitpflege

Bei der Pflegekasse muss ein Antrag auf Kurzzeitpflege gestellt werden. Entsprechend muss die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege erfolgen soll, ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sein. Eigenständige Kurzzeitpflegeeinrichtungen oder Pflegeheime stellen Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege gehört zum Leistungsspektrum der Pflegeversicherung. Die gesetzlichen und auch die privaten Krankenkassen müssen die Leistung erbringen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verhinderungspflege vorliegen.

Gesetzliche Vorgaben

Geregelt wird die gesetzliche Verhinderungspflege in  §39 SGB XI. Demnach kann eine Verhinderungspflege beantragt werden, sofern die Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder anderen Gründen an der Ausübung der Pflegedienste gehindert wird. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege, die in diesem Fall benötigt wird, für längstens vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres. Allerdings muss die Pflegeperson vor der erstmaligen Beantragung der Verhinderungspflege den Pflegebedürftigen bereits mindestens zwölf Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse für den Einzelfall 1432 Euro nicht überschreiten.

Wird die Verhinderungspflege von Personen übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen in einem verwandtschaftlichen Verhältnis bis maximal zweiter Grad stehen, in häuslicher Gemeinschaft leben oder verschwägert sind, so wird davon ausgegangen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Pflegekassenaufwendungen in diesen Fällen dürfen nach § 37 Abs. 1 den Betrag des Pflegegeldes, welchen die festgestellte Pflegestufe des Pflegebedürftigen umfasst, nicht übersteigen. Auf Nachweis können zusätzlich von der Pflegekasse notwendige Auslagen der Pflegeperson, die mit der Verhinderungspflege in Zusammenhang stehen, übernommen werden.

Verhinderungspflege – die Leistungserbringung

Die Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse mittels schriftlichem Antrag beantragt werden. Zusätzliche Leistungen müssen mit den entsprechenden Anträgen bei den zuständigen Sozialhilfeträgern eingereicht werden. Auf Pflegegeld besteht in der Zeit der Verhinderungspflege kein Anspruch.