Beim SGB V handelt es sich um das fünfte Sozialgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland. Das am 01.01.1989 in Kraft getretene SGB V ist dem Sozialrecht untergliedert. Damit ist es der direkte Nachfolger der Reichsversicherungsverordnung, die bis dahin Gültigkeit hatte. Im SGB V finden sich die gesetzlichen Krankenkassen betreffenden Bestimmungen, wobei neben den allgemeinen Vorschriften auch die den zu versicherten Personenkreis betreffende, gesetzliche Bestimmungen. Zudem wird die Finanzierung und die Organisation der Krankenkassen durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgegeben.
Den Aufenthalt in Einrichtungen zur Rehabilitation werden durch dieses gesetzgebende Element ebenfalls geregelt. Für die Pflege besteht die Relevanz des SGB V unter anderem in den verankerten Bestimmungen zu Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Diese müssen zwingend aufgrund einer Verordnung durch einen Arzt von der Krankenkasse bewilligt werden. Für Aufenthalte in stationären Pflegeeinrichtungen ist allerdings das Pflegegesetz zuständig. Dieses wird im SGB XI beschrieben.
Die Textesammlung der Gesetze ist in zwölf Kapitel eingeteilt. In dem Buch finden sich über 400 Paragraphen wieder. Einige dieser Paragraphen des SGB V sind durch Reformen allerdings entfallen.
Der kurz als MDK oder MD bezeichnete “Medizinische Dienst der Krankenversicherung” ist mit der Unterstützung und Begutachtung allgemeiner Grundsatzfragen der Patientenversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenkassen betraut. Es handelt sich beim MDK um einen unabhängigen Begutachtungs- und Beratungsdienst für alle gesetzlichen Pflege- und Krankenkassen, der im Rahmen der Einzelfallbegutachtungen eine MDK-Prüfung durchführen kann, um festzustellen, ob und in welchem Umfang medizinische Leistungen notwendig, ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig sind. Die gesetzlichen Krankenkassen, die Medizinischen Dienste und deren Verbände werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in grundsätzlichen Fragen der Gestaltung der Versorgungs- und Leistungsstrukturen sowie der rehabilitativen, präventiven und kurativen Versorgung beraten.
Die Gutachter des MD agieren unabhängig von den Trägern der Sozialhilfe oder Pflegekassen. Die Gutachtertätigkeiten werden stets dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den sozialrechtlichen Vorgaben angepasst. Der MDK entscheidet jedoch nicht über die Leistungsbewilligung, sondern erstellt nur das Pflegegutachten, das Pflegekassen, Ärzte und Sozialhilfeträger weiter interpretieren.
In folgende Bereiche lassen sich die Aufgaben des MDK (Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung) gliedern:
– MDK-Gutachten für Krankenkassen
– Beratung in Fragen der medizinischen Versorgung
– MDK-Gutachten für Pflegekassen
– Pflegequalitätssicherung
– Begutachtungen des MDK
In der Altenpflege kommt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung immer dann zum Einsatz, wenn es um die Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit geht. Die Prüfung der Anforderungen der notwendigen Reha- und Vorbeugemaßnahmen und das entsprechende Pflegegutachten wird vom MDK (Medizinischem Dienst der Krankenversicherung) durchgeführt. Das Gutachten des MDK bildet die Grundlage für die Pflegestufe, die für den Hilfebedürftigen festgestellt wird. Die Rechtsgrundlage, auf der die Entscheidungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung basiert, liegt in § 278 SGB. Der MDK setzt sich aus Mitgliedern der Orts- und Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen, der Landesverbände und der Ersatzkassen zusammen. Finanziert wird der MDK ebenfalls von diesen Trägern auf Landesebene.
Als Tagesklinik werden Einrichtungen bezeichnet, die der ambulanten und teilstationären Betreuung von Patienten dienen. Die Patienten können hier bis zu 24 Stunden lang behandel und entsprechend betreut werden.
In der Regel agieren Tageskliniken interdisziplinär oder können auch in einzelne Fachrichtungen eingeteilt sein. Im Geriatrie-Bereich z. B. ermöglichen solche Tageskliniken die Beschäftigung, Beobachtung und Weiterleitung der Patienten zu den unterschiedlichen fachärztlichen Untersuchungen innerhalb der Klinik, der die Tagesklinik angeschlossen ist. In der Regel handelt es sich bei Tageskliniken um die Praxen niedergelassener Ärzte, die im operativen und operativ-diagnostischen Bereich tätig sind. Auch im Bereich der Psychiatrie finden sich Tageskliniken, die im sozialtherapeutischen und psychotherapeutischen Bereich entsprechend ausgerichteten Krankenhäusern angeschlossen fungieren und in denen tagsüber die Patienten betreut werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Patienten die restliche Zeit in der eigenen Wohnung zurechtkommen können. Meist werden solche Tageskliniken genutzt, wenn es um die Nachsorge nach einer stationären Behandlung oder um die Vermeidung eines stationären Aufenthaltes geht. Viele Krankenhäuser haben mittlerweile operative Tageskliniken gegründet, da die Krankenkassen die Kostenübernahme für operative Eingriffe, die auch ambulant durchgeführt werden könnten, verweigert werden.
Häufig finden sich Tageskliniken als ambulante Operationszentren in Praxen von Orthopäden, Internisten oder Chirurgen, als neurologische oder psychosomatische Tagesklinik und als psychotherapeutische Tageskliniken.
Eine Gehhilfe wird zur Schonung des Körpers eingesetzt und ermöglicht betroffenen Personen trotzdem eine selbstständige Fortbewegung.
Gehhilfen können sowohl bei gravierenden Gehbehinderungen als auch als Unterstützung beim Gehen von nicht gehbehinderten Menschen angewandt werden. Die Gründe für die Notwendigkeit einer Gehhilfe können sowohl wie bei Verstauchungen vorübergehender, oder wie nach Amputationen dauerhafter Natur sein.
Gehhilfen lassen sich in zwei Kategorien einteilen. Da sind zunächst die im Rahmen der Rehabilitation erforderlichen Gehilfen zu nennen. Die gesetzlichen Krankenkassen erkennen solche Gehhilfen an, weshalb diese natürlich auch kassenärztlich verordnet werden können. In der anderen Kategorie finden sich die Gehhilfen, die eher zur sportlichen Betätigung oder Erleichterung genutzt werden und keine direkte medizinische Notwendigkeit zeitigen. In jeder Kategorie finden sich allerdings unendlich viele unterschiedliche Modelle von Gehhilfen.
Als Gehilfen werden laut Hilfsmittelverzeichnis unter anderem Gehübungsgeräte wie der Gehbarren, Gehwagen, Gehgestelle, Achselstützen, Geh- und Handstöcke, fahrbare Gehhilfen und Unterarmgehstützen, die in der Regel bei Brüchen oder Verstauchungen der Fußgelenke oder auch als Arthritisstützen, bei entsprechendem Krankheitsbild, Anwendung finden. Am bekanntesten ist wohl das Modell des so genannten Rollators, das sich durch große Räder, Handbremsen, Sitzflächen, Rückenlehnen, Einkaufsnetze und ähnliche hilfreiche Details auszeichnet.
Allerdings gibt es natürlich auch Gehhilfen, die ohne Gehbehinderung verwendet werden. Dabei handelt es sich meistens um Gegenstände wie Spazierstöcke oder Walkingstöcke, die für die sportliche Freizeitgestaltung genutzt werden.