Die jüngste unter den Sozialversicherungen in Deutschland ist die Pflegeversicherung. Seit dem 01. Januar 1995 existiert die Pflegeversicherung als sogenannte “5. Säule der Sozialversicherungen” und dient der Risikoabsicherung bei Pflegebedürftigkeit. Als einziger Sozialversicherungszweig legt die Pflegeversicherung Beitragssätze für die Pflege fest. Diese haben das Ziel, die Nebenkosten für Löhne möglichst gering zu halten. Die Pflegekassen sind der Träger der Pflegeversicherungen und stellen einen Zweig der gesetzlichen Krankenkassen dar. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen sind demnach automatisch auch pflegeversichert.
Bis heute ist es strittig, ob die Pflegebedürftigkeit vordergründig nur körperrelevante Hilfen beachten sollte. Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich an den Pflegestufen aus, welche den Pflegebedarf beziffern. Die Pflegereform, die am 01. Juli 2008 in Kraft trat, legte die monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung der Pflegestufe festgelegt.
Monatlich werden Patienten der Pflegestufe 1 seit 2012 450 Euro zugestanden. In Pflegestufe 2 erhalten die Patienten 1.100 und in Pflegestufe 3 1.550 Euro.
Angehörige von Pflegebedürftigen der Pflegestufe 1 erhalten ab 2012 Leistungen in Höhe von 235 Euro. In Pflegestufe 2 sind 440 Euro und in Pflegestufe 3 sind 700 Euro an Pflegeleistungen für die pflegenden Angehörigen vorgesehen.
Seit 2012 übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung für Patienten der Pflegestufe 1 monatlich 1023 Euro für vollstationäre Pflege. In Pflegestufe 2 sind es 1279 Euro und in Pflegestufe 3 erhalten die Patienten eine Erstattung von 1550 Euro. Die Pflegestufe 3+ ist als Härtefall mit 1918 Euro beziffert.
Im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) finden sich alle für die Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetzestexte, die sich auf das Thema Pflegeversicherungen beziehen. Das am 01.01.1995 in Kraft getretene Gesetzbuch ist dem Sozialrecht unterworfen.
Im SGB XI wird geregelt, wer versicherungspflichtig ist, wer zum Erhalt von Leistungen berechtigt ist und welche Pflegeleistungen zu welchem Zeitpunkt erbracht werden müssen. Allgemeine Dinge wie Finanzierung und Organisation der Pflegeversicherung können ebenfalls darin nachgelesen werden. Vorschriften über das Thema private Pflegeversicherung sind ebenfalls sehr wichtig. Zudem beinhaltet as SGB XI gesetzliche Regelungen wie Qualitätssicherung und andere Maßnahmen, die dem Schutz der Pflegebedürftigen dienen.
Das SGB XI findet Anwendung, wenn es um den Aufenthalt und die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung wie einem Pflegeheim geht. Unter anderem gibt das SGB XI Auskunft über die Vergütung von Pflegeleistungen und Dinge wie Behördengänge oder Fahrtkosten, die meist in Pauschalen erstattet werden.
Das SGB XI ist wie auch das SGB V in 12 Kapitel unterteilt. Diese Kapitel sind in unterschiedliche Abschnitte, Titel und Paragraphen unterteilt. 122 Paragraphen enthält das SGB XI.
Häufig stößt man im Zusammenhang mit dem Begriff “Altenheim” auch auf Bezeichnungen wie Altersheim, Wohnheim, Seniorenheim, Feierabendheim oder Pflegeheim. Als Seniorenresidenz oder Wohnstift werden gehobene Altenheime bezeichnet. Für den Begriff “Altenheim” gibt es also keine einheitliche Bestimmung. Vielmehr steht er als Synonym für alle Formen, der im Alter möglichen Fremdversorgung.
Ursprünglich wurde einmal zwischen Pflege- und Wohneinrichtungen unterschieden, doch gilt dies heute nicht mehr. Ein Altenheim ist allgemein gesehen, eine Einrichtung, in der älteren Menschen Wohnraum sowie Betreuung und Pflege zur Verfügung steht. In Altenheimen werden in der Regel Einzel- und Doppelzimmer mit Bad/WC bereit gestellt. Die Pflegeleistungen können über die Pflegekasse abgerechnet werden.
Meist erfolgt der Einzug in ein Altenheim durch das Eintreten der Pflegebedürftigkeit. So wird häufig nach einem Unfall, einer Krankheit oder dem Zusammenbruch der häuslichen Versorgung, z. B. durch den Wegfall der Hauptpflegeperson, ein Einzug ins Altenheim in Erwägung gezogen. Allerdings ist die Pflegebedürftigkeit keine Voraussetzung für den Umzug in ein Altenheim. Das Senioren- oder Altenheim ist grundsätzlich für alle Personen gedacht, die keinen eigenen Haushalt mehr führen möchten oder können. Pflegebedürftige können diverse zusätzliche Pflegeleistungen beanspruchen.
Neben der Möglichkeit des Wohnens bieten viele Einrichtungen auch ein reichhaltiges Angebot zur Freizeitgestaltung. In Gemeinschaftsräumen können die Bewohner soziale Kontakte pflegen, so dass das Leben im Altenheim gemeinschaftlich gestaltet wird. Einer sozialen Vereinsamung wird so entgegen gewirkt.
Die Pflegestufe III+ wird häufig auch als Härtefall ausgewiesen, bei dem es sich um eine besondere Stufe der Pflegebedürftigkeit handelt. Der Härtefall wird durch die Richtlinien der Hri (Pflegekassen) geregelt. Diese Richtlinien beschreiben einen Härtefall als eine Pflegebedürftigkeit, deren Dauer, Art und Rhythmus der benötigten Pflege weit über die Notwendigkeiten der Pflegestufe 3 hinausgehen.
Wenn ein außergewöhnlicher großer Pflegeaufwand anfällt, so liegt ein Härtefall vor. Dabei übersteigen Härtefälle das übliche Maß der in Pflegestufe III festgelegten Pflegeleistungen. In der Regel muss die Grundpflege gleichzeitig durch mehrer Pflegekräfte durchgeführt werden oder der Hilfebedarf übersteigt in den Bereichen Ernährung, Mobilität und Körperpflege täglich mehr als sieben Stunden.
Für Härtefälle sieht der Gesetzgeber vor, dass Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege bis zu einer Gesamthöhe von 1918 Euro sowie für vollstationäre Versorgung bis zu 1750 Euro gewährt werden können. Als beispielhaft ist die Pflege als Sterbebegleitung zu sehen. Allerdings dürfen von der Pflegekasse gemäß § 36 Abs. 4 nur maximal 3% aller versicherten Pflegebedürftigen Leistungen als Härtefall bewilligt erhalten.