Geborgenheit in Ihrem Zuhause

Pflegekasse

Hauswirtschaftliche Versorgung

Alle Tätigkeiten, die im Haushalt anfallen, zählen zur hauswirtschaftlichen Versorgung – vom Einkaufen, über das Wäsche waschen bis hin zum Staubsaugen. Meist wird eine hauswirtschaftliche Versorgung in Verbindung mit einer häuslichen Altenpflege genutzt.  Da häusliche Pflege grundsätzlich einem Aufenthalt im Altenheim vorgezogen wird, wird die hauswirtschaftliche Versorgung vom Gesetzgeber in einem festgelegten Rahmen gemäß SGB XI durch die Pflegekassen bezahlt.

Es muss zwischen einer kleinen hauswirtschaftlichen Versorgung und einer großen unterschieden werden. Bei der kleinen hauswirtschaftlichen Versorgung werden alle täglich anfallenden Tätigkeiten wie Abfallentsorgung und der Reinigung des konkreten Lebensbereichs verstanden. Die große hauswirtschaftliche Versorgung wird in der Regel zweimal die Woche durchgeführt und umfasst Möbelreinigung, Reinigung der Haushaltsgeräte und Fußbodereinigung. Ebenfalls zweimal wöchentlich kann von der Pflegekasse auch die Hilfe beim Einkauf bezahlt werden, sofern der Bedürftige nicht von „Essen auf Rädern“ versorgt wird. In diesem Fall würde nur ein Wocheneinkauf abgerechnet werden können. Wöchentlich einmal zahlt die Pflegekasse zudem einen Waschtag, bei dem die Wäsche gewaschen, gebügelt und eingeräumt wird. Patienten mit totaler Harninkontinenz haben Anspruch auf zwei Waschtage in der Woche. Von der häuslichen Pflege muss die hauswirtschaftliche Versorgung deutlich unterschieden werden, da das einsetzbare Personal eine völlig andere Ausbildung haben muss.

Betreuungsbetrag

Im Pflegeleistungsergänzungsgesetz (PflEG) wird der zusätzliche Betreuungsbetrag genauer definiert. Seit der Pflegereform 2008 kann für die Pflege und Betreuung von Menschen jährlich ein zusätzlicher Betreuungsbetrag von 1.200 Euro oder ein erhöhter Betrag von bis zu 2.400 Euro in Anspruch genommen werden. Beim zusätzlichen Betreuungsbetrag handelt es sich entsprechend um eine Zusatzleistung, der die Lebensqualität der Leistungsempfänger verbessern soll.

Zusätzlicher Betreuungsbetrag

Gemäß dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz gehören zu den zusätzlichen Betreuungsleistungen, die einen ergänzenden Betreuungsbetrag erforderlich machen könnten, beispielsweise Betreuungsgruppen, besondere Betreuungsangebote von Pflegediensten, Tagespflege, Nachtpflege, Pflegeschulungen oder benötigte Kurzzeitpflege, sofern der reguläre Leistungsanspruch bereits ausgeschöpft wurde.

Zusätzlicher Betreuungsbetrag – wer erhält ihn

Der Betreuungsbetrag wird Personen, die aufgrund geistiger oder seelischer Behinderung sowie durch demenzbedingte Fähigkeitsstörungen beeinträchtigt sind, zugedacht. Eine Pflegestufe ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Der Grad der Einschränkung des Pflegebedürftigen in den Alltagskompetenzen ist maßgebend für die Höhe des Betreuungsbetrages.

Wann erhält man den zusätzlichen Betreuungsbetrag?

Nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz bekommt nur derjenige entsprechende Leistungen, der vorab bei der Pflegekasse einen Antrag gestellt hat. Die Pflegekasse erteilt dann dem MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) einen Begutachtungsauftrag, mit dem überprüft wird, inwieweit und ob ein Leistungsanspruch besteht.

Seniorenresidenz

Eine noble Einrichtung, in der Menschen höherer Altersgruppen leben, wird als Seniorenresidenz bezeichnet. Durch ihren gehobenen Stil erinnern Seniorenresidenzen eher an ein Hotel als an Altenheime.

Pflege und Betreuung in der Seniorenresidenz

Seniorenresidenzen dienen wie jedes Altenpflegeheim der umfassenden hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege und Betreuung chronisch kranker bzw. pflegebedürftiger Menschen. Nicht nur das Wohnen im Alter ist in einer Seniorenresidenz für unbestimmte Zeit möglich. Eine temporäre, stationäre Pflege in der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege ist ebenfalls häufig in Seniorenresidenzen vorgesehen. Meist leben die Bewohner in 1- oder 2-Personen-Zimmern mit Bad und WC oder in eigenen Apartments. Pflegeleistungen können mit der Pflegekasse entsprechend der Pflegestufen mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Die Pflegekasse übernimmt jedoch nicht die gesamten, tatsächlichen Kosten.

Lebensort Seniorenresidenz

Im Mittelpunkt steht bei Seniorenresidenzen die Integration ins soziale Umfeld der betreuten Person und die pflegerische Versorgung. Jede Seniorenresidenz muss trotzdem neben der Grundpflege auch den individuellen Pflegebedarf erkennen und versorgen, um für den Bewohner ganzheitlich alle Lebensbedürfnisse abdecken zu können. In den meisten Seniorenresidenzen werden zusätzliche Ergo-, Bewegungs- und Beschäftigungstherapeuten sowie Sozialarbeiter  beschäftigt.

Spezialisierte Seniorenresidenzen

Für besonderen Hilfebedarf gibt es Seniorenresidenzen, die sich spezialisiert haben. Besondere Ausstattung und Leistungsangebote beispielsweise prädestinieren spezialisierte Seniorenresidenzen für die Pflege bei Alterserkrankungen wie Demenz oder für die psychiatrische Altenpflege.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege gehört zum Leistungsspektrum der Pflegeversicherung. Die gesetzlichen und auch die privaten Krankenkassen müssen die Leistung erbringen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verhinderungspflege vorliegen.

Gesetzliche Vorgaben

Geregelt wird die gesetzliche Verhinderungspflege in  §39 SGB XI. Demnach kann eine Verhinderungspflege beantragt werden, sofern die Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder anderen Gründen an der Ausübung der Pflegedienste gehindert wird. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege, die in diesem Fall benötigt wird, für längstens vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres. Allerdings muss die Pflegeperson vor der erstmaligen Beantragung der Verhinderungspflege den Pflegebedürftigen bereits mindestens zwölf Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse für den Einzelfall 1432 Euro nicht überschreiten.

Wird die Verhinderungspflege von Personen übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen in einem verwandtschaftlichen Verhältnis bis maximal zweiter Grad stehen, in häuslicher Gemeinschaft leben oder verschwägert sind, so wird davon ausgegangen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Pflegekassenaufwendungen in diesen Fällen dürfen nach § 37 Abs. 1 den Betrag des Pflegegeldes, welchen die festgestellte Pflegestufe des Pflegebedürftigen umfasst, nicht übersteigen. Auf Nachweis können zusätzlich von der Pflegekasse notwendige Auslagen der Pflegeperson, die mit der Verhinderungspflege in Zusammenhang stehen, übernommen werden.

Verhinderungspflege – die Leistungserbringung

Die Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse mittels schriftlichem Antrag beantragt werden. Zusätzliche Leistungen müssen mit den entsprechenden Anträgen bei den zuständigen Sozialhilfeträgern eingereicht werden. Auf Pflegegeld besteht in der Zeit der Verhinderungspflege kein Anspruch.