Das ab dem 1. Januar 2017 geltende „Pflegestärkungsgesetz zwei“ (kurz PSG II) führte im Bereich der Pflege fünf Pflegegrade ein. Diese ersetzten die davor geltenden drei Pflegestufen. Das PSG II
verbesserte die Situation Pflegebedürftiger wie auch die der in der Pflege Tätigen. Dies sind entweder bei einem Pflegedienst angestellte Fachkräfte oder aber Familienangehörige. Im folgenden
Text soll der „Pflegegrad vier“ kurz vorgestellt werden. Dieser Begriff benennt das Vorliegen einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit eines Pflegebedürftigen.
Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
Wer Leistungen entsprechend dem PSG II erhalten möchte, muss dafür einen entsprechenden Antrag stellen. Daraufhin wird der zuständige Medizinische Dienst tätig, um eine Begutachtung des
Antragstellers vorzunehmen. Bei einem Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist das der „Medizinische Dienst der Krankenkassen“ (MDK), bei einem Privatversicherten ist das „Der Medizinische Dienst der Privaten“ (MEDICPROOF). Wenn bei der Begutachtung eine Gesamtpunktzahl von zwischen 70 und 90 festgestellt wird, so erhält der Antragsteller daraufhin Leistungen entsprechend dem „Pflegegrad vier“.
Kriterien für die Leistungsgewährung
Bei der Gutachtung wird der Antragsteller in sechs Teilbereichen untersucht. Jeder davon wird einzeln bepunktet. Die Summe dieser Bepunktungen ergibt dann die entscheidende Gesamtpunktzahl. Als Kriterien für die Leistungsgewährung gelten die Grade des Vorhandenseins von folgenden Fähigkeiten: Es sind solche
Höhe des monatlichen Pflegegelds
Ein Pflegebedürftiger im Sinne des „Pflegegrads vier“ erhält 728 Euro Pflegegeld. Damit können Pflegeleistungen von Familienangehörigen, Bekannten oder Freunden honoriert werden.
Höhe der monatlichen Pflegesachleistungen Ein Pflegebedürftiger im Sinne des „Pflegegrads vier“ erhält Pflegesachleistungen in Höhe von 1612 Euro. Ein Pflegedienst kann somit beauftragt werden. Dieser Pflegedienst rechnet die erbrachten Pflegedienstleistungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab.
Betreuungs-, Entlastungs- und Sachleistungen
Seit dem 1. Januar 2017 gilt in Deutschland das „Zweite Pflegestärkungsgesetz“ (kurz PSG II). Dieses ersetzte die davor geltenden drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade. Der „Pflegegrad drei“
gilt für Menschen, die eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ aufweisen.
Voraussetzungen für Leistungen entsprechend dem „Pflegegrad drei“
Generell ist zu sagen, dass eine Leistungsgewährung nach dem PSG II eine Antragstellung durch den Betroffenen voraussetzt. Auf diesen Antrag hin wird bei gesetzlich Krankenversicherten der
„Medizinische Dienst der Krankenkassen“ (MDK) eine Begutachtung vornehmen. Bei privat Krankenversicherten ist dagegen der „Medizinische Dienst der Privaten“ (MEDICPROOF) dafür
zuständig. Wenn ein Medizinischer Dienst bei der Begutachtung eines Pflegebedürftigen eine Gesamtpunktzahl von mindestens 47,5 und weniger als 70 als Ergebnis vorweist, so wird die
Leistungsgewährung entsprechend dem „Pflegegrad drei“ möglich.
Teilbereiche der Begutachtung
Der MDK bzw. der MEDICPROOF nehmen die Feststellung eines Grades der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers in sechs Teilbereichen vor. Es wird eingeschätzt, in welchem Maße Fähigkeiten
vorhanden sind. Die Teilbereiche werden jeweils einzeln bepunktet. Daraus ergibt sich dann die genannte Gesamtpunktzahl. Die sechs Punkte der Teilbereiche sind die Grundlage dafür, damit der
Pflegedienst qualitativ und quantitativ angemessene Pflegeleistungen erbringen kann.
Höhe der Geld- und Sachleistungen entsprechend dem „Pflegegrad drei“
Die monatliche Geldleistung beim „Pflegegrad drei“ beträgt 545 Euro. Dieser Betrag kommt einem Familienangehörigen zugute, der die Pflege durchführt. Die entsprechende monatliche Sachleistung beträgt 1298 Euro. Einen ambulanten Pflegedienst kann der Pflegebedürftige mit der für ihn erforderlichen Pflegeleistung beauftragen. Die Abrechnung von erbrachten Pflegeleistungen erfolgt abschließend im direkten Kontakt zwischen dem Pflegedienst und der zuständigen Pflegekasse.
Betreuungs-, Entlastungs- und Sachleistungen
Die Umstellung des ehemaligen Pflegestufen-Systems auf Pflegegrade, hat die Anspruchsgruppen derjenigen Menschen, die Leistungen aus der Pflegekasse erhalten und beispielsweise die Dienste eines Pflegedienst in Anspruch nehmen können, erweitert. Doch welche Voraussetzungen liegen einer Einstufung in den Pflegegrad 1 zugrunde und welche Leistungen stehen dem Pflegebedürftigen zu?
Was macht den Pflegegrad 1 aus und welche Voraussetzungen hat die Einstufung?
In den Pflegegrad 1 wird eingeordnet, wer in seinem Alltag und seiner Selbstständigkeit nur geringfügig eingeschränkt ist und in der Folge nur einen geringen Hilfebedarf haben. Erfasst werden Personen, die im Alltag etwas Unterstützung brauchen. So werden beispielsweise Demenzkranke in Folge des zweiten Pflegestärkungsgesetzes in der Pflegestufe 1 berücksichtigt. Auch Personen
mit Restlähmungen nach einem Schlaganfall können den Voraussetzungen des Pflegegrad 1 entsprechen. Kriterien wie Mobilität, Fähigkeit zur Selbstversorgung, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, sowie weitere Kriterien werden anhand eines Punktesystems durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen beurteilt. Wird bei dieser Begutachtung eine Punktzahl von mindestens 12,5 und weniger als 27 erreicht, kann der Pflegegrad 1 anerkannt werden.
Welche Leistungen stehen Menschen mit Pflegegrad 1 zu?
Versicherte mit dem Pflegegrad 1 haben aufgrund ihres geringen Pflegebedarfs keinen Anspruch auf Pflegegeld. Auch die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst oder die häusliche Pflege durch einen Angehörigen werden nicht vergütet. Doch die Versicherten können den sogenannten Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, der monatlich 125 Euro beträgt. Dieser Betrag kann für die unterschiedlichsten Dinge wie eine Haushaltshilfe oder eine Tages- oder Nachtpflege durch einen Pflegedienst genutzt werden. Versicherte mit dem Pflegegrad 1 können außerdem die sogenannte Überleitungspflege für maximal 4 Wochen bzw. 1612 Euro nutzen. Zudem steht Personen mit Pflegegrad 1 eine einmalige Zahlung bis zu 4000 Euro für eine Wohnraumanpassung, sowie ein monatlicher Betrag von 40 Euro für medizinische Hilfsmittel zu.
Pflegebedürftigkeit betrifft immer mehr Leute. Dies liegt unter anderem an der demografischen Entwicklung. Dank der Fortschritte in der modernen Medizin, werden die Menschen immer älter. Aber nicht nur Senioren können pflegebedürftig werden. Es gibt auch immer mehr jüngere Leute, die besonderer Betreuung oder Pflege bedürfen. So beispielsweise MS-Kranke, Patienten mit einer Querschnittslähmung nach einem Unfall oder Personen mit angeborener geistiger Behinderung. Die Pflegebedürftigkeit eines Menschen wird nach der neuen gesetzlichen Regelung in Deutschland in Pflegegrade eingeteilt.
Die Einteilung in Pflegegrade ersetzt seit dem Jahr 2017 die vorherigen Pflegestufen. Bei den Pflegestufen gab es nur die Stufen 1, 2 und 3. Die neuen Pflegegrade werden jedoch in 5 Kategorien
unterteilt. Je nach Einstufung in einen der Pflegegrade, hat der Patient Anspruch auf bestimmte Leistungen durch einen Pflegedienst.
Pflegegrad 1: Sehr wenig Beeinträchtigung der selbständigen Lebensführung. (12,5 bis 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Stärkere Beeinträchtigung der Selbständigkeit im Alltag. (27 bis 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Starke Beeinträchtigung der Selbständigkeit im Alltag. (47,5 bis 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Sehr schwere Beeinträchtigung der selbständigen Lebensführung. (70 bis 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag. Notwendigkeit der täglichen pflegerischen Versorgung. (90 bis 100 Punkte).
Die Pflegegrade werden durch ein Gutachten des MDK (medizinischer Dienst der Krankenkasse) ermittelt. Dies geschieht nach einem Punktesystem, auf welchem die Einstufung in den Pflegegrad
basiert.
Bei Pflegebedürftigkeit erhält der Patient finanzielle Hilfen aus der Pflegekasse. Diese können dafür verwendet werden, einen Pflegedienst zu bezahlen, welcher sich um die medizinische und
pflegerische Versorgung kümmert. Ein Pflegedienst übernimmt Tätigkeiten wie:
– Körperpflege und Toilettengänge
– Hilfe beim Ankleiden und Auskleiden
– Hilfe beim Gehen und der Benutzung von Mobilitätshilfen wie Rollator, Stock oder Rollstuhl
– Hilfe beim Essen
– Haushaltstätigkeiten wie: kochen, einkaufen, putzen, Geschirr spülen und Wäschepflege
– Durchführung medizinischer Verordnungen wie: Injektionen, Medikamente verabreichen, Blutdruckund Blutzuckerkontrolle etc.
Mit Hilfe vom Pflegedienst und mit geeigneten Pflegehilfen wie zum Beispiel: Badehilfen, Lifter, Toilettensitzerhöhung usw. kann der Pflege-Alltag sehr viel einfacher gestaltet werden. Diese
Hilfen werden zum großen Teil von Krankenkassen bezuschusst oder bezahlt. Ein Rezept vom Arzt genügt dafür.