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Pflegedienst Badenstedt

Salzweg 14
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Pflegebedürftigen

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege gehört zum Leistungsspektrum der Pflegeversicherung. Die gesetzlichen und auch die privaten Krankenkassen müssen die Leistung erbringen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verhinderungspflege vorliegen.

Gesetzliche Vorgaben

Geregelt wird die gesetzliche Verhinderungspflege in  §39 SGB XI. Demnach kann eine Verhinderungspflege beantragt werden, sofern die Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder anderen Gründen an der Ausübung der Pflegedienste gehindert wird. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege, die in diesem Fall benötigt wird, für längstens vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres. Allerdings muss die Pflegeperson vor der erstmaligen Beantragung der Verhinderungspflege den Pflegebedürftigen bereits mindestens zwölf Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse für den Einzelfall 1432 Euro nicht überschreiten.

Wird die Verhinderungspflege von Personen übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen in einem verwandtschaftlichen Verhältnis bis maximal zweiter Grad stehen, in häuslicher Gemeinschaft leben oder verschwägert sind, so wird davon ausgegangen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Pflegekassenaufwendungen in diesen Fällen dürfen nach § 37 Abs. 1 den Betrag des Pflegegeldes, welchen die festgestellte Pflegestufe des Pflegebedürftigen umfasst, nicht übersteigen. Auf Nachweis können zusätzlich von der Pflegekasse notwendige Auslagen der Pflegeperson, die mit der Verhinderungspflege in Zusammenhang stehen, übernommen werden.

Verhinderungspflege – die Leistungserbringung

Die Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse mittels schriftlichem Antrag beantragt werden. Zusätzliche Leistungen müssen mit den entsprechenden Anträgen bei den zuständigen Sozialhilfeträgern eingereicht werden. Auf Pflegegeld besteht in der Zeit der Verhinderungspflege kein Anspruch.

Einzelpflegekräfte

Pflegekräfte, die nicht für einen ambulanten Pflegedienst sondern selbstständig tätig sind, werden vom Gesetzgeber als Einzelpflegekräfte angesehen. Die Berufe der Altenpfleger / -innen und Altenpflegehelfer / -innen, die selbstständig ausgeübt werden, fallen darunter.

Gesetzliche Vorgaben für Einzelpflegekräfte

Mit in Kraft treten der Pflegereform am 01. Juli 2008 wurde eine Regelung für Einzelpflegekräfte ins Gesetz aufgenommen. In  § 77 SGB XI wird die Zusammenarbeit dieser Einzelpflegekräfte mit den Pflegeversicherungen geregelt. Damit können zwischen der Pflegekasse und der Einzelpflegekraft zustande kommen, die sowohl die häusliche Pflege als auch die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung der Patienten sichern. Hierzu müssen allerdings die Wirtschaftlichkeit der Einzelpflegekraft, die günstiger sein muss als Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes sein muss, sowie die Notwendigkeit einer Unterstützung in gewissen Bereichen nachgewiesen werden.

Es soll dem Pflegebedürftigen zudem die größtmögliche Selbstständigkeit erhalten werden, so dass er seinen Alltag weitestgehend beibehalten kann. Entsprechend müssen die Bedürfnisse des Patienten bei der Festlegung der Pflegemaßnahmen berücksichtigt werden. Die Selbstbestimmung des Patienten hat immer höchste Priorität. In den Augen des Gesetzgebers kann eine Einzelpflegekraft wesentlich individueller auf diese Bedürfnisse eingehen.

Allerdings gelten laut Gesetz nur Personen als Einzelpflegekräfte, die nicht in einem verwandtschaftlichen oder familiären Verhältnis zu den Pflegebedürftigen stehen. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen der Einzelpflegekräfte werden dann direkt über die Pflegeversicherung vergütet.

Darmkrebs

Bei 90% aller Darmkrebserkrankungen gehen auf ein kolorektales Karzinom zurück, so dass meist der Dickdarm oder der Mastdarm betroffen sind. In Deutschland ist Darmkrebs die zweit häufigste unter den Krebserkrankungen. Eine Diagnose erfolgt in der Regel mittels Darmspielgelungen und Tastuntersuchungen.

Darmkrebs – die möglichen Ursachen

Auslöser für Darmkrebs können verschiedene vererbbare Gen-Defekte sein. Insbesondere für Patienten, die unter chronischen Erkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa leiden, besteht ein erhöhtes Darmkrebsrisiko. Äußere Faktoren wie fettreiche, salzhaltige Ernährung, Übergewicht, Nikotingenuss und Bewegungsmangel können die Wahrscheinlichkeit einer Darmkrebserkrankung erhöhen.

Darmkrebs – die möglichen Symptome

Blut im Stuhl ist das einzige Anzeichen, dass im frühen Stadium auf Darmkrebs schließen lässt. Darmkrebs kann auch mit einem ständigen Wechsel von Durchfall und Verstopfung sowie einer Veränderung des Stuhlgangs einhergehen. Auch Schmerzen, Blähungen, Gewichts- und Appetitverlust und Bauchraumverhärtungen sind für das Krankheitsbild symptomatisch.

Darmkrebs – die Therapie

Zu Beginn der Darmkrebsbehandlung muss zunächst die operative Entfernung der Tumorzellen stehen. Strahlen- und Chemotherapie kommen dann in einem fortgeschrittenen Stadium zum Einsatz. Falls der Darmkrebs schon auf die Leber ausgestrahlt haben sollte, können diese Metastasen durch eine Lasertherapie besiegt werden. Nach dem Abklingen des Darmkrebses sind regelmäßige Nachsorgeuntersuchungen angeraten, um den Krankheitsverlauf zu kontrollieren und ein Wiederausbrechen zu verhindern. Nach der Operation müssen Darmkrebspatienten nicht auf künstliche Nahrung umsteigen. Allerdings sollte auf die Essgewohnheiten bewusst geachtet werden. Bei Pflegebedürftigen Darmkrebspatienten fallen die Pflegemaßnahmen aufgrund des künstlichen Darmausganges umfangreicher aus. Damit wird ein spezieller Pflegeaufwand notwendig.