Die Übertragung von Entscheidungsgewalt an andere Personen wird als Vorsorgevollmacht bezeichnet. Eine solche wird notwendig, wenn aus gesundheitlichen Gründen der Vollmachterteilende selbst nicht mehr in der Lage ist seinen Willen kundzutun oder auszuüben. Durch die Vollmacht wird der Bevollmächtige zum willentlichen Vertreter, daher ist bei einer Vorsorgevollmacht uneingeschränktes Vertrauen zwischen den Parteien natürlich Grundvoraussetzung. Die Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung durch einen gesetzlichen, fremden Berufsbetreuer vermeiden.
Um Rechtsgültigkeit zu erlangen, muss der Vollmachtgeber der Vorsorgevollmacht zum Zeitpunkt der Erteilung geschäftsfähig sein. Dazu muss er seinen Willen frei äußern können. Einen Missbrauch der Vorsorgevollmacht soll auch die notwendige notarielle Beglaubigung ausschließen. Sollte die Rechtmäßigkeit durch das Betreuungsgericht allerdings angezweifelt werden, kann in der Praxis die gesetzliche Vertretung an einen Berufsbetreuer übertragen werden.
Die Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich so abgefasst werden, dass lediglich rechtlich relevante Handlungen, in denen ein Vertreter zulässig ist, berührt werden. Regelungen zu Eheschließung, Wahlbeteiligung oder Scheidung können in der Vorsorgevollmacht prinzipiell nicht getroffen werden. Um eine Regelung für medizinische Behandlungen, Unterbringungen z. B. İn psychiatrischen Einrichtungen oder die Vertretung in Gerichtsprozessen zu erzielen, müssen diese explizit in der Vorsorgevollmacht erwähnt werden. Eine Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung kann ähnlich der Vorsorgevollmacht für bestimmte Belange erstellt werden. Alle medizinischen Behandlungen bzw. Nichtbehandlungen werden durch die Patientenverfügung geregelt. Die Bestimmung einer Person nach eigener Wahl, die im Falle einer Betreuungsnotwendigkeit vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll, erfolgt mit der Betreuungsverfügung.
Wenn eine volljährige Person über die Art und Weise der ärztlichen Behandlung im Notfall eine schriftliche Willenserklärung abgibt, so nennt man dies eine Patientenverfügung. Die Patientenverfügung tritt insbesondere in Kraft, wenn der Verfasser zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung nicht entscheidungsfähig ist. Eine Missachtung einer Patientenverfügung wird als Körperverletzung geahndet.
Der Verfasser einer Patientenverfügung legt fest, ob und welche ärztlichen Untersuchungen, Eingriffe, Heilmethoden oder lebensverlängernden Maßnahmen wie künstliche Beatmung oder Palliativpflege er in bestimmten Fällen wünscht oder nicht. Es empfiehlt sich, die eigene Wertvorstellung über Leben und Sterben mit in die Patientenverfügung aufzunehmen. Hilfestellungen für die Erstellung einer Patientenverfügung liefern Richtlinien. Die Patientenverfügung soll das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wahren.
Form der Patientenverfügung
Um eine Patientenverfügung rechtswirksam zu machen, muss sie in schriftlicher Form mit Unterschrift in Form des vollen Namens ausgefertigt werden. In gewissen Zeitabständen sollte die Unterschrift erneuert werden. Auf die Behandlung und Pflege eines Patienten haben mündliche Willenserklärungen natürlich auch, im rechtlichen Sinne stellen diese allerdings keine Patientenverfügung dar. Der Betreuer bzw. Vertreter des Patienten muss bei einer Entscheidung in Bezug auf die ärztliche Maßnahmen die Willenserklärung des Patienten berücksichtigen, ohne seine eigenen Wünsche über die des Patienten zu stellen.