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Vorsorgevollmacht

Die Übertragung von Entscheidungsgewalt an andere Personen wird als Vorsorgevollmacht bezeichnet. Eine solche wird notwendig, wenn aus gesundheitlichen Gründen der Vollmachterteilende selbst nicht mehr in der Lage ist seinen Willen kundzutun oder auszuüben. Durch die Vollmacht wird der Bevollmächtige zum willentlichen Vertreter, daher ist bei einer Vorsorgevollmacht uneingeschränktes Vertrauen zwischen den Parteien natürlich Grundvoraussetzung. Die Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung durch einen gesetzlichen, fremden Berufsbetreuer vermeiden.

Rechtliche Bestimmungen zur Vorsorgevollmacht

Um Rechtsgültigkeit zu erlangen, muss der Vollmachtgeber der Vorsorgevollmacht zum Zeitpunkt der Erteilung geschäftsfähig sein. Dazu muss er seinen Willen frei äußern können. Einen Missbrauch der Vorsorgevollmacht soll auch die notwendige notarielle Beglaubigung ausschließen. Sollte die Rechtmäßigkeit durch das Betreuungsgericht allerdings angezweifelt werden, kann in der Praxis die gesetzliche Vertretung an einen Berufsbetreuer übertragen werden.

Vorsorgevollmacht – was regelt sie?

Die Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich so abgefasst werden, dass lediglich rechtlich relevante Handlungen, in denen ein Vertreter zulässig ist, berührt werden. Regelungen zu Eheschließung, Wahlbeteiligung oder Scheidung können in der Vorsorgevollmacht prinzipiell nicht getroffen werden. Um eine Regelung für medizinische Behandlungen, Unterbringungen z. B. İn psychiatrischen Einrichtungen oder die Vertretung in Gerichtsprozessen zu erzielen, müssen diese explizit in der Vorsorgevollmacht erwähnt werden.  Eine Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung kann ähnlich der Vorsorgevollmacht für bestimmte Belange erstellt werden. Alle medizinischen Behandlungen bzw. Nichtbehandlungen werden durch die Patientenverfügung geregelt. Die Bestimmung einer Person nach eigener Wahl, die im Falle einer Betreuungsnotwendigkeit vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll, erfolgt mit der Betreuungsverfügung.