Grundsätzlich werden folgende Pflegearten unterschieden:
Die Kurzzeitpflege ist eine Pflegeart, die zeitlich begrenzt bei Notfällen oder als Übergangslösung eingesetzt wird. Die Dauer ist hier auf 28 Tage begrenzt. Eine Kurzzeitpflege kann durchaus kurzfristig benötigt werden.
Bei diese beiden Pflegearten werden die Pflegebedürftigen teilstationär betreut. Diese Pflegeart dient vorrangig der Entlastung von pflegenden Angehörigen und findet entweder tagsüber oder nachts statt.
Die Verhinderungspflege kann genau wie die Kurzzeitpflege ein Mal jährlich für die Dauer von maximal 28 Tage genutzt werden. Gedacht ist diese Pflegeart für pflegende Angehörige, damit diese Zeit für einen Urlaub oder ähnliches bekommen.
Bei der Vollzeitpflege handelt es sich um eine 24-Stunden-Betreuung. Sie umfasst pflegerische Betreuung, Hilfe und Unterstützung im Haushalt rund um die Uhr. Meist wird der pflegenden Person eine Wohnmöglichkeit im Haushalt offeriert, damit die Person jederzeit zur Verfügung stehen kann. Für Menschen, die nicht in ein Pflegeheim möchten, kann eine 24-Stunden-Pflege eine freundliche Alternative darstellen, um im gewohnten Umfeld versorgt zu werden.
Die Pflegeart des Hausnotrufes wird von ambulanten Diensten unterstützt. Der Pflegebedürftige behält so ein möglichst großes Maß an Autonomie. Ein Sender, den die Pflegebedürftigen um den Hals oder am Arm tragen, kann im Notfall mit einem Klick auf den Notrufknopf aktiviert werden. Damit wird der zuständige ambulante Pflegedienst sofort benachrichtigt und kann umgehend tätig werden.
Diese Pflegeart steht für eine Pflege, die das gewohnte Maß übersteigt, da beispielsweise eine 24-Stunden-Überwachung, künstliche Beatmung oder ein extrem hoher Personalaufwand notwendig ist, um eine fachgerechte Pflege zu sichern.
Im Rahmen der Nachtpflege werden Pflegebedürftige über Nacht in einer Einrichtung betreut, während sie sich tagsüber in den eigenen Vier-Wänden aufhalten können. Eine pflegebedürftige Person erhält je nach Pflegestufe für die Nachtpflege zwischen 420 und 1.470 Euro. Zudem kann über Pflegesachleistungen und Pflegegeld die häusliche Betreuung weiterhin finanziert werden.
Gemäß § 71 SGB XI benötigen Einrichtungen eine Pflegekassenzulassung, wenn Nachtpflege angeboten werden soll. In Nachtpflegeeinrichtungen werden Pflegebedürftige mit geistigen, seelischen oder körperlichen Beeinträchtigungen, die beim Zubettgehen sowie Aufstehen Hilfe benötigen oder an einem gestörten Tages-Nacht-Rhythmus leiden, betreut. Angehörige können durch die Nachtpflege natürlich entlastet werden, da die Möglichkeit zum durchschlafen geboten wird und Energie getankt werden kann, um tagsüber die pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen. Eine Unterbringung in einem Pflegeheim kann und soll durch die Pflegeform der Nachtbetreuung hinausgezögert werden.
Es gibt verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten für die Nachtpflege, zu denen unter anderem eine Nachtpflegefinanzierung über Eigenleistungen, eine Finanzierung über das Sozialamt und die Finanzierung über die Pflegekasse zählen.