Geborgenheit in Ihrem Zuhause

Altenpfleger

Altenpflegeschule

Wer in der Altenpflege eine Tätigkeit ausüben möchte, sollte sich in einer Altenpflegeschule anmelden. Dort werden dreijährige Ausbildungen für den Beruf des Altenpflegers oder der Altenpflegerin angeboten, in denen das theoretische, für die Ausübung dieses Berufs notwendige Wissen vermittelt wird. Zudem werden in Altenpflegeschulen auch einjährige Ausbildungen zum Altenpflegehelfer bzw. zur Altenpflegehelferin durchgeführt.  In der Pflege kann man später auch mit dieser Ausbildung tätig werden. Altenpflegeschulen finden sich im gesamten Bundesgebiet. Dies liegt wahrscheinlich daran, dass die Betreuung von Pflegebedürftigen sowohl in der ambulanten Pflege als auch in Altenpflegeheimen äußerst zukunftsträchtige Berufssparten beinhaltet.

Praktische und theoretische Ausbildung in der Altenpflegeschule

Die Ausbildung in einer Altenpflegeschule ist selbstverständlichen gesetzlichen Vorschriften unterworfen. So müssen Altenpflegeschulen sich bei der Ausbildung der Schüler nach dem Altenpflegegesetz richten. Im Altenpflegegesetz ist festgesetzt, dass in den Altenpflegeschulen innerhalb der dreijährigen Ausbildung 2.100 Stunden theoretischer Unterricht als auch 2.500 Stunden praxisbezogene Arbeit abgeleistet werden müssen. Die theoretische Ausbildung in der Altenpflegeschule umfasst neben der allgemeinen Krankenpflege auch gerontopsychologische, betreuende, sozialpflegerische und unterhaltende Aspekte für die Altenpflegehelferauszubildenden. Häufig sind die Schüler, die in der Altenpflegeschule unterrichtet werden, bereits in einer Altenpflegeeinrichtung angestellt. Von der jeweiligen Arbeitsstelle erhalten die Schüler dann auch eine Ausbildungsvergütung. In diesem Fall wird die Altenpflegeschule für die Ausbildungsleistung ebenfalls vom jeweiligen Betrieb vergütet

Altenpflegegesetz

Aktivierende Pflege – Allgemeinwissen

Bundeseinheitlich regelt das Altenpflegegesetz die Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger. Zudem legt das Altenpflegegesetz die Voraussetzungen für die Erteilung oder den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger fest. Jedoch befasst sich das Gesetz nicht mit der Ausbildung in der Altenpflegehilfe, welche in den Kompetenzbereich der Bundesländer fällt und damit in deren Rechtsordnungen geregelt wird. Im Altenpflegegesetz wird auch die Berufsausübung der Altenpfleger/-in nicht geregelt.

Das Altenpflegegesetz – die Veränderungen

Erstmals wurde die Altenpflegeausbildung durch die Einführung des Altenpflegegesetzes bundeseinheitlich geregelt. Dadurch wurde auch die Berufsbezeichnung geschützt. Damit soll ein einheitliches Ausbildungsniveau gesichert werden. Das Berufsbild der Altenpflegerin / des Altenpflegers soll attraktiver gestaltet werden. Insgesamt soll der Beruf ein klares und verändertes Profil gegeben werden. Die Ausbildung ist auf die Ganzheitspflege ausgerichtet und vermittelt medizinisch-pflegerische, soziale und psychosoziale Kompetenz sowie das Wissen über Alterungsprozesse. Die Betreuung älterer Patienten soll im Hinblick auf den demographischen Wandel durch den Einsatz qualifizierten Pflegepersonals auf Dauer gesichert werden.

Das Altenpflegegesetz – Berufsbezeichnungen

Das Führen der Berufsbezeichnungen Altenpflegerin / Altenpfleger ist Abhängig von einer behördlichen Erlaubnis durch die das Altenpflegegesetz die Berufsbezeichnungen schützt. Von drei Voraussetzungen ist die Erteilung dieser Erlaubnis abhängig:

  • Fachliche Qualifikation
  • Gesundheitliche Eignung
  • Berufliche Zuverlässigkeit

Durch das Ableisten einer dreijährigen Ausbildung zum Altenpfleger / zur Altenpflegerin erwirbt man die erforderliche Qualifikation, die durch eine bestandene Abschlussprüfung nachgewiesen werden muss. Bei einer pflegerischen Vorqualifikation kann die Ausbildungsdauer um bis zu 2 Jahre verkürzt werden. Im Ausland erworbene Qualifikationen werden bei Gleichwertigkeit anerkannt.

Einzelpflegekräfte

Pflegekräfte, die nicht für einen ambulanten Pflegedienst sondern selbstständig tätig sind, werden vom Gesetzgeber als Einzelpflegekräfte angesehen. Die Berufe der Altenpfleger / -innen und Altenpflegehelfer / -innen, die selbstständig ausgeübt werden, fallen darunter.

Gesetzliche Vorgaben für Einzelpflegekräfte

Mit in Kraft treten der Pflegereform am 01. Juli 2008 wurde eine Regelung für Einzelpflegekräfte ins Gesetz aufgenommen. In  § 77 SGB XI wird die Zusammenarbeit dieser Einzelpflegekräfte mit den Pflegeversicherungen geregelt. Damit können zwischen der Pflegekasse und der Einzelpflegekraft zustande kommen, die sowohl die häusliche Pflege als auch die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung der Patienten sichern. Hierzu müssen allerdings die Wirtschaftlichkeit der Einzelpflegekraft, die günstiger sein muss als Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes sein muss, sowie die Notwendigkeit einer Unterstützung in gewissen Bereichen nachgewiesen werden.

Es soll dem Pflegebedürftigen zudem die größtmögliche Selbstständigkeit erhalten werden, so dass er seinen Alltag weitestgehend beibehalten kann. Entsprechend müssen die Bedürfnisse des Patienten bei der Festlegung der Pflegemaßnahmen berücksichtigt werden. Die Selbstbestimmung des Patienten hat immer höchste Priorität. In den Augen des Gesetzgebers kann eine Einzelpflegekraft wesentlich individueller auf diese Bedürfnisse eingehen.

Allerdings gelten laut Gesetz nur Personen als Einzelpflegekräfte, die nicht in einem verwandtschaftlichen oder familiären Verhältnis zu den Pflegebedürftigen stehen. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen der Einzelpflegekräfte werden dann direkt über die Pflegeversicherung vergütet.