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Pflegedienst Badenstedt

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Altenpflegegesetz

Aktivierende Pflege – Allgemeinwissen

Bundeseinheitlich regelt das Altenpflegegesetz die Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger. Zudem legt das Altenpflegegesetz die Voraussetzungen für die Erteilung oder den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger fest. Jedoch befasst sich das Gesetz nicht mit der Ausbildung in der Altenpflegehilfe, welche in den Kompetenzbereich der Bundesländer fällt und damit in deren Rechtsordnungen geregelt wird. Im Altenpflegegesetz wird auch die Berufsausübung der Altenpfleger/-in nicht geregelt.

Das Altenpflegegesetz – die Veränderungen

Erstmals wurde die Altenpflegeausbildung durch die Einführung des Altenpflegegesetzes bundeseinheitlich geregelt. Dadurch wurde auch die Berufsbezeichnung geschützt. Damit soll ein einheitliches Ausbildungsniveau gesichert werden. Das Berufsbild der Altenpflegerin / des Altenpflegers soll attraktiver gestaltet werden. Insgesamt soll der Beruf ein klares und verändertes Profil gegeben werden. Die Ausbildung ist auf die Ganzheitspflege ausgerichtet und vermittelt medizinisch-pflegerische, soziale und psychosoziale Kompetenz sowie das Wissen über Alterungsprozesse. Die Betreuung älterer Patienten soll im Hinblick auf den demographischen Wandel durch den Einsatz qualifizierten Pflegepersonals auf Dauer gesichert werden.

Das Altenpflegegesetz – Berufsbezeichnungen

Das Führen der Berufsbezeichnungen Altenpflegerin / Altenpfleger ist Abhängig von einer behördlichen Erlaubnis durch die das Altenpflegegesetz die Berufsbezeichnungen schützt. Von drei Voraussetzungen ist die Erteilung dieser Erlaubnis abhängig:

  • Fachliche Qualifikation
  • Gesundheitliche Eignung
  • Berufliche Zuverlässigkeit

Durch das Ableisten einer dreijährigen Ausbildung zum Altenpfleger / zur Altenpflegerin erwirbt man die erforderliche Qualifikation, die durch eine bestandene Abschlussprüfung nachgewiesen werden muss. Bei einer pflegerischen Vorqualifikation kann die Ausbildungsdauer um bis zu 2 Jahre verkürzt werden. Im Ausland erworbene Qualifikationen werden bei Gleichwertigkeit anerkannt.