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Pflegedienst Badenstedt

Salzweg 14
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Pflegestufe

Pflegestufe II

Schwerpflegebedürftige Personen werden in die Pflegestufe II eingeordnet. Bei einer solchen schweren Pflegebedürftigkeit geht man davon aus, dass der Pflegebedürftige mindestens dreimal täglich Hilfe und Unterstützung bei der Grundpflege, der Hygiene, der Ernährung und der Mobilität benötigt.

Pflegeleistungen bei Pflegestufe II

Die Leistungen der Pflegeversicherung in Pflegestufe II werden seit dem Inkrafttreten der Pflegereform vom 01.07.2008 wie folgt festgelegt:

– Für Sachleistungen der häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst in ambulanter Betreuung stehen dem Pflegebedürftigen monatlich 980 Euro Zahlungen durch die Pflegekassen zu.

– Bei einer Betreuung durch Angehörige erhält der Pflegebedürftige mit Pflegestufe II 420 Euro Pflegegeld.

– In Pflegestufe II wird die vollstationäre Pflege des Patienten mit bis zu 1.279 Euro an Pflegeleistungen übernommen.

–  Jeder pflegende Angehörige hat Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege für jeweils 28 Kalendertage im Jahr.

Pflegehilfsmittel bei der Pflegestufe II

Entsprechend der Pflegestufe II stellen die Pflegekassen den Pflegebedürftigen bestimmte Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Verringerung des Leidensdrucks und zur Verminderung der Pflegestufenerhöhung zur Verfügung. Verbrauchsmittel wie Schutzhandschuhe und Desinfektionsmittel fallen darunter. Monatlich kann eine Unterstützung von bis zu 31 Euro in Pflegestufe II gewährt werden. Pflegebetten, Gehhilfen und andere technische Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse in Pflegestufe II bis zu 90 Prozent der benötigten Kosten übernommen.

Pflegestufe I

Eine „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ wird in Pflegestufe I vorausgesetzt. Diese ist mit einem Pflegebedarf von mindestens 90 Minuten am Tag festgesetzt. Vom Tagesbedarf der Pflege müssen wenigstens 46 Minuten auf pflegerische Hilfen in den Bereichen Mobilität, Ernährung und Hygiene also auf die tägliche Grundpflege verwandt werden.

Pflegeleistungen in Pflegestufe I

In Pflegestufe I werden die Leistungen der Pflegeversicherung seit Inkrafttreten der Pflegereform aus 2008 wie folgt definiert:

– Für einen Pflegedienst, der die ambulante Betreuung des Pflegebedürftigen übernimmt, also für Sachleistungen in der häuslichen Pflege, werden von der Pflegekasse 420 Euro im Monat gezahlt.

– In der Betreuung durch Angehörige des Pflegebedürftigen sind 215 Euro Pflegegeld vorgesehen.

– Eine vollstationäre Pflege in Pflegestufe I wird mit bis zu 1023 Euro für Pflegeleistungen übernommen.

– Pflegende Angehörige haben bei Pflegestufe I des Pflegebedürftigen einen Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege für jährlich jeweils 28 Tage.

Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe 1

Die Pflegekassen stellen Pflegehilfsmittel zur Verfügung, die die Pflege erleichtern, eine Erhöhung der Pflegestufe vermeiden und den Leidensdruck des Pflegebedürftigen verringern sollen. Je nach Pflegestufe wird ein anderer Pflegebedarf gefördert. Verbrauchsmittel wie Schutzhandschuhe oder Desinfektionsmittel zählen beispielsweise dazu. In Pflegestufe I können diese mit bis zu 31 Euro monatlich übernommen werden. Technische Pflegehilfsmittel wie Gehilfen oder Pflegebetten werden von der Pflegekasse in der Pflegestufe I mit bis zu 90 % der notwendigen Kosten übernommen.

Pflegestufe

Ist ein Mensch nicht mehr in der Lage seinen Alltag aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter alleine zu bewältigen, so besteht die Möglichkeit, eine Pflegestufe zu beantragen. Pflegestufen entscheiden über das Ausmaß der Pflegeversicherungsleistungen, die ein Pflegebedürftiger erhalten kann.

Der Pflegebedarf wird anhand von drei Pflegestufen festgelegt:

– Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftig

– Pflegestufe II = schwer pflegebedürftig

– Pflegestufe III = schwerstpflegebedürftig.

Zudem gibt es Sonderregelungen für besonders pflegeaufwendige Patienten, die über die Pflegestufen hinausgehen. Diese Sonderregelung wird häufig als Pflegestufe III+ oder Härtefallregelung bezeichnet.

Antrag auf eine Pflegestufe

Seit der Einführung der Pflegeversicherung beruht die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit auf den „Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches – Bri“. Wird eine Pflegestufe beantragt, muss ein Gutachten vom MDK (medizinischen Dienst der Krankenversicherung) erstellt werden. Gemäß § 18 SGB XI wird dieses Gutachten im Wohnbereich des Antragstellers erstellt. Den Pflegekassen dient das Gutachten für die Einstufung in die jeweilige Pflegestufe. Der Ablauf bei privaten Pflegeversicherungen ist derselbe, wobei die Pflegestufen allerdings durch Medicproof überprüft und festgesetzt werden.

Hilfe durch eine Pflegestufe

Ein Pflegebedürftiger mit einer Pflegestufe bekommen Pflegekräfte zur Seite gestellt, die entsprechend des individuellen, pflegerischen Bedarfs Unterstützung leisten. Die Leistungen beinhalten sowohl die Grundpflege als auch Hilfe im Haushalt und Unterstützung bei medizinischer Versorgung. Jeder Tätigkeit wird ein bestimmter Zeitbedarf zugeordnet, woraus sich dann der Gesamtpflegeaufwand errechnet.

Vollstationär

Eine der klassischen Pflegeformen stellt die vollstationäre Pflege dar. Die Patienten werden dabei in einem Pflegeheim oder Altenpflegeheim untergebracht. Die vollstationäre Pflege umfasst neben Unterkunft und Verpflegung auch die notwendige medizinische Betreuung.

Kosten einer vollstationären Unterbringung

Die vollstationäre Unterbringung ist die kostenaufwendigste Form. Es entstehen unterschiedliche Kosten je nachdem, ob die Unterbringung in einem Einbett- oder Zweibettzimmer erfolgt. Die Kosten werden in unterschiedlichen Anteilen von gesetzlichen und privaten Krankenkassen getragen.

Wann ist eine vollstationäre Unterbringung sinnvoll

Eine vollstationäre Unterbringung wird insbesondere bei Pflegebedürftigen, die Pflegestufe 3 besitzen oder gar als Härtefall eingestuft werden. Bei schweren Krankheiten wie dem Wachkoma beispielsweise kann eine vollstationäre Unterbringung ebenfalls erforderlich machen.

Voraussetzungen für eine vollstationäre Versorgung

Die vollstationäre Versorgung kann nur von einem behandelnden Arzt verordnet werden. Akutfälle bilden hier allerdings Ausnahmen.