Altenpflege hat ihre Bedeutung in der Pflege und Betreuung von Senioren, die aufgrund von Alterserkrankungen einer solchen bedürfen. Eine finanzielle Unterstützung ist für Personen, die eine Altenpflege benötigen, durch die Pflegeversicherung möglich. Eine Pflegestufe ist eine Voraussetzung dafür.
Altenpflege kann in den eigenen Vier-Wänden im Rahmen ambulanter Pflege oder durch Privatpersonen geschehen. Auch das Essen auf Rädern gehört dazu. Die Altenpflege ist aber auch in teilstationären oder stationären Pflegeeinrichtungen möglich. Altenheime, Pflegeheime, Geriatrische Psychiatrie und Hospiz zählen zu den Einrichtungen der Altenpflege. Mehrgenerationenhäuser und Betreutes Wohnen sind alternative Möglichkeiten. Ebenfalls möglich ist eine Verknüpfung von unterschiedlichen Formen der Altenpflege. So kann beispielsweise ein Teil der Pflege von Privatpersonen und der Rest von einem Pflegedienst übernommen werden.
Die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu erhalten, ist das oberste Ziel in der Altenpflege. Die Senioren werden durch die Pflegekräfte dabei unterstützt, ihre Eigenständigkeit möglichst weit aufrecht zu erhalten. Nach Absprache mit dem Pflegenden wird in den Bereichen, die der Betroffene nicht mehr selbstständig erledigen kann, versorgt. Entsprechend des Umfangs des Pflegebedarfs kann in der Altenpflege eine Unterstützung von wenigen Stunden bis hin zur 24-Stunden-Betreuung geleistet werden. Unter anderem kommen häufig osteuropäische Pflegekräfte zum Einsatz.
Auf ältere Menschen wird häufig das Sprichwort „einen alten Baum soll man nicht verpflanzen“ angewandt. Tatsächlich fällt es älteren Personen und Senioren schwer ihre Wohnung und das damit das gewohnte Umfeld zu verlassen. Leider geschieht es häufig, dass diese Personen in eine Einrichtung mit Betreutem Wohnen oder ein Altenpflegeheim umziehen müssen. Der hohe Pflegeaufwand, der meist von Familienangehörigen nicht geleistet werden kann, ist der häufigste Grund dafür. Zeitliche und finanzielle Beweggründe sind ausschlaggebend.
Osteuropäische Pflegekräfte können eine alternative Versorgung bieten, die eine Lösung für das Problem der Versorgung und Betreuung darstellt. Diese Betreuungskräfte bieten eine Vollzeitbetreuung bzw. 24-Stunden-Betreuung an. Die Pflegekräfte wohnen beim Hilfebedürftigen und bringen mehr Lebensqualität zurück. Alle Beteiligten werden durch die Hilfe bei alltäglichen Aufgaben und im Haushalt entlastet. Dies gilt sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die Angehörigen. Agenturen aus Tschechien, Polen, Ungarn, der Slowakei und anderen osteuropäischen Ländern arbeiten mit deutschen Agenturen zusammen, um die Pflege durch osteuropäische Pflegekräfte zu gewährleisten.
Osteuropäische Pflegekräfte halten ein umfangreiches Leistungsangebot bereit. Dazu zählen unter anderem:
Für die Einstellung einer osteuropäischen Pflegekraft müssen monatliche Kosten von 1250 bis 2000 Euro angesetzt werden. Für eine Betreuung durch deutsche Pflegekräfte kommen Kosten von 3.000 bis 8.000 Euro monatlich veranschlagt werden. Die Qualifikation und die Sprachkenntnisse, die osteuropäische Pflegekräfte mitbringen, beeinflussen die Kosten. Für das Pflegepersonal kommen noch Reisekosten hinzu. Weitere Kosten entstehen anschließend nicht.
Im Herkunftsland wird die osteuropäische Pflegekraft sozialversichert. Die daraus resultierenden Kosten werden von der Vermittlungsagentur getragen. Ab dem ersten Arbeitstag haben alle osteuropäischen Pflegekräfte eine den Anforderungen der E101 entsprechende europäische Versicherungskarte. Eine Abrechnung erfolgt durch die Vermittlungsagentur jeweils am Ende eines jeden Monats.
In Deutschland stellt sich gelegentlich die Frage, wann der Einsatz von Pflegekräften aus Osteuropa legal oder illegal ist. Im eigenen Haushalt osteuropäische Pflegekräfte als Selbstständige zu beschäftigen ist illegal. Da die nötigen Kriterien einer selbstständigen Tätigkeit in diesen Fällen nicht erfüllt sind, sehen Gerichte darin eine Scheinselbstständigkeit. Schließlich sind die osteuropäischen Pflegekräfte vom Auftraggeber abhängig. Zudem fehlen das Unternehmerrisiko und die betriebliche Ausstattung. Legal ist die Einstellung einer osteuropäischen Pflegekraft nur dann, wenn eine im Herkunftsland ansässige Vermittlungsagentur eingeschaltet wurde, da diese der EU-Dienstleistungsrichtlinie unterliegt. Geregelt wird dies in Artikel 49 EGV ff..
Durch eine zeitweilige oder bleibende Nervensystems- oder Atemmuskulaturstörung kann beim Menschen eine eingeschränkte Eigenatmung erfolgen. Diese Patienten bedürfen einer ständigen maschinellen Unterstützung durch Beatmung. Es muss für die so genannten Beatmungspatienten eine ausreichende Sauerstoffzufuhr gewährleistet werden.
Betreuung von Beatmungspatienten zu Hause
In Krankenhäusern werden die Beatmungspatienten in den meisten Fällen nur innerhalb der Notversorgung behandelt, um sicher zu stellen, dass eine korrekte Einstellung der Beatmungsgeräte erfolgt. Angehörige müssen häufig schnell eine geeignete Lösung für die häusliche Betreuung der Beatmungspatienten finden, da sie Liegezeiten sich extrem verkürzen. Bei Langzeitbeatmungen findet die Beatmung in der Regel in Pflegeeinrichtungen oder in den eigenen Wohnräumen mittels Heimbeatmung statt.
Im Mittelpunkt stehen unabhängig von den Gründen für eine Beatmung immer die individuellen Bedürfnisse des Beatmungspatienten. Die Lebensqualität für Beatmungspatienten soll durch Heimbeatmung erheblich verbessert werden, so dass die Lebenszeit ebenfalls verlängert werden kann. Geschulte Pflegekräfte müssen regelmäßig die Beatmungsgeräte überprüfen und alle drei Monate muss ein Facharzt den Beatmungspatienten begutachten, untersuchen und gegebenenfalls die Beatmungsparameter neu einstellen.
Die Pflegestufe III+ wird häufig auch als Härtefall ausgewiesen, bei dem es sich um eine besondere Stufe der Pflegebedürftigkeit handelt. Der Härtefall wird durch die Richtlinien der Hri (Pflegekassen) geregelt. Diese Richtlinien beschreiben einen Härtefall als eine Pflegebedürftigkeit, deren Dauer, Art und Rhythmus der benötigten Pflege weit über die Notwendigkeiten der Pflegestufe 3 hinausgehen.
Wenn ein außergewöhnlicher großer Pflegeaufwand anfällt, so liegt ein Härtefall vor. Dabei übersteigen Härtefälle das übliche Maß der in Pflegestufe III festgelegten Pflegeleistungen. In der Regel muss die Grundpflege gleichzeitig durch mehrer Pflegekräfte durchgeführt werden oder der Hilfebedarf übersteigt in den Bereichen Ernährung, Mobilität und Körperpflege täglich mehr als sieben Stunden.
Für Härtefälle sieht der Gesetzgeber vor, dass Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege bis zu einer Gesamthöhe von 1918 Euro sowie für vollstationäre Versorgung bis zu 1750 Euro gewährt werden können. Als beispielhaft ist die Pflege als Sterbebegleitung zu sehen. Allerdings dürfen von der Pflegekasse gemäß § 36 Abs. 4 nur maximal 3% aller versicherten Pflegebedürftigen Leistungen als Härtefall bewilligt erhalten.
Pflegekräfte, die nicht für einen ambulanten Pflegedienst sondern selbstständig tätig sind, werden vom Gesetzgeber als Einzelpflegekräfte angesehen. Die Berufe der Altenpfleger / -innen und Altenpflegehelfer / -innen, die selbstständig ausgeübt werden, fallen darunter.
Mit in Kraft treten der Pflegereform am 01. Juli 2008 wurde eine Regelung für Einzelpflegekräfte ins Gesetz aufgenommen. In § 77 SGB XI wird die Zusammenarbeit dieser Einzelpflegekräfte mit den Pflegeversicherungen geregelt. Damit können zwischen der Pflegekasse und der Einzelpflegekraft zustande kommen, die sowohl die häusliche Pflege als auch die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung der Patienten sichern. Hierzu müssen allerdings die Wirtschaftlichkeit der Einzelpflegekraft, die günstiger sein muss als Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes sein muss, sowie die Notwendigkeit einer Unterstützung in gewissen Bereichen nachgewiesen werden.
Es soll dem Pflegebedürftigen zudem die größtmögliche Selbstständigkeit erhalten werden, so dass er seinen Alltag weitestgehend beibehalten kann. Entsprechend müssen die Bedürfnisse des Patienten bei der Festlegung der Pflegemaßnahmen berücksichtigt werden. Die Selbstbestimmung des Patienten hat immer höchste Priorität. In den Augen des Gesetzgebers kann eine Einzelpflegekraft wesentlich individueller auf diese Bedürfnisse eingehen.
Allerdings gelten laut Gesetz nur Personen als Einzelpflegekräfte, die nicht in einem verwandtschaftlichen oder familiären Verhältnis zu den Pflegebedürftigen stehen. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen der Einzelpflegekräfte werden dann direkt über die Pflegeversicherung vergütet.