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Pflegegrad

Alles Wichtige zum „Pflegegrad fünf“

Das ab dem 1. Januar 2017 geltende „Pflegestärkungsgesetz zwei“ (kurz PSG II) führte im Bereich der Pflege fünf Pflegegrade ein. Diese ersetzten die davor geltenden drei Pflegestufen. Das „PSG
II“ verbesserte die Situation Pflegebedürftiger wie auch die der in der Pflege Tätigen. Dies sind entweder bei einem Pflegedienst angestellte Fachkräfte oder aber Familienangehörige. Im folgenden
Text soll der „Pflegegrad fünf“ kurz vorgestellt werden. Dieser Begriff benennt das gleichzeitige Vorliegen einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und eines sehr hohen Pflegebedarfes bei einem Pflegebedürftigen.

Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

Leistungen entsprechend dem PSG II müssen beantragt werden. Daraufhin wird der zuständige Medizinische Dienst tätig, um eine Begutachtung des Antragstellers vorzunehmen. Bei einem
Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist das der „Medizinische Dienst der Krankenkassen“ (MDK), bei einem Privatversicherten ist das „Der Medizinische Dienst der Privaten“ (MEDICPROOF). Wenn bei der Begutachtung eine Gesamtpunktzahl zwischen 90 und 100 festgestellt wird, so erhält der Antragsteller daraufhin Leistungen entsprechend dem „Pflegegrad fünf“.

Kriterien für die Leistungsgewährung

Bei einer Begutachtung wird der Antragsteller in sechs Teilbereichen untersucht. Jeder davon wird einzeln bepunktet. Die Summe dieser Bepunktungen ergibt dann die entscheidende  Gesamtpunktzahl. Als Kriterien für die Leistungsgewährung gelten die Grade des Vorhandenseins von folgenden Fähigkeiten: Es sind solche

  1. der Mobilität
  2. des Denkens und der Kommunikation
  3. des adäquaten Verhaltens in psychischen Problemlagen
  4. zur Aufrechterhaltung der Selbstversorgung
  5. zum gelingenden Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und
  6. zur erfolgreichen Gestaltung des Alltagsleben und der Sozialkontakte.

Höhe des monatlichen Pflegegelds

Ein Pflegebedürftiger im Sinne des „Pflegegrads fünf“ erhält 901 Euro Pflegegeld. Damit können Pflegeleistungen von Familienangehörigen, Bekannten oder Freunden honoriert werden.
Höhe der monatlichen Pflegesachleistungen Ein Pflegebedürftiger im Sinne des „Pflegegrads fünf“ erhält Pflegesachleistungen in Höhe von 1995 Euro. Ein Pflegedienst kann somit beauftragt werden. Ein Pflegedienst rechnet die erbrachten Pflegedienstleistungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab.

Betreuungs-, Entlastungs- und Sachleistungen

  1. Ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro: Er wird für aktivierende Betreuung in einer Gruppe, für Putz-, Haushalts- und Einkaufshilfen sowie die Alltagsbegleitung gewährt.
  2. Wenn Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft wurden, kann – durch die Kombination von Pflegesach- und Betreuungsleistungen – ein zusätzlicher monatlicher Betrag von bis zu 798 Euro gewährt werden.
  3. Nach einem Krankenhausaufenthalt erhalten Pflegebedürftige einen Maximalbetrag von 1612 Euro, um anschließend eine professionelle Kurzzeitpflege für bis zu 28 Tagen zu ermöglichen.
  4. Ein jährlicher Höchstbetrag von 1612 Euro dient der Verhinderungspflege: Pflegenden Angehörigen kann so für höchstens vier Wochen im Jahr ein Urlaub gewährt werden.
  5. Für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege wird ein monatlicher Betrag von 1995 Euro gewährt.
  6. Ein monatlicher Pauschalbetrag von 40 Euro ist für medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel vorgesehen.
  7. Für ein technisches Pflegehilfsmittel (z. B. einen Hausnotruf) wird ein monatlicher Höchstbetrag von 23 Euro gewährt.
  8. Medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) und Pflegehilfsmittel werden Pflegebedürftigen bei Notwendigkeit zur Verfügung gestellt.
  9. Ein einmaliger Zuschuss in Höhe bis zu 4000 Euro wird für die altersgerechte Umgestaltung der Wohnung gewährt.
  10. Für die stationäre Pflege ist ein monatlicher Betrag von 2005 Euro festgesetzt.

Pflegegrad 2

Ein ambulanter Pflegedienst erbringt in Deutschland seit 2017 seine Dienste auf der Basis eines geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs, welcher mehrere Grade umfasst. Im folgenden soll der
„Pflegegrad zwei“ beschrieben werden.

Der „Pflegegrad zwei“ ist einer von fünf jetzt existierenden Pflegegraden. Anspruch auf Gewährung von Leistungen entsprechend dieses Pflegegrades haben pflegebedürftige Menschen, die „in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt sind“. Dies muss im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beziehungsweise bei der Privaten Krankenversicherung (PKV) durch den Medizinischen Dienst der Privaten (Medicproof) bestätigt worden sein. Entsprechend dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) werden Antragsteller durch diese beiden Dienste in sechs Aktivitätsbereichen begutachtet.

Zu prüfende Aktivitätsbereiche

Fähigkeiten des/der Pflegebedürftigen:

  • 1. mobil zu sein
  • 2. zu denken und zu kommunizieren
  • 3. psychisch belastende Situationen zu meistern
  • 4. sich selbst zu versorgen
  • 5. mit durch Krankheit bzw. Therapie bedingten Belastungen adäquat umgehen zu können
  • 6. das Alltagsleben zu gestalten sowie soziale Kontakte aufzubauen und aufrechtzuerhalten

Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

Für jeden dieser Aktivitätsbereiche (auch Pflegegrad-Module genannt) vergibt der/die Gutachter/in eine bestimmte Punktzahl. Aus insgesamt sechs Einzelpunkten ergibt sich dann eine Gesamtpunktzahl. Diese wiederum ist die Grundlage für die Entscheidung für einen bestimmten Pflegegrad. Für die Gewährung von Leistungen des „Pflegegrades zwei“ muss die Höhe der Gesamtpunktzahl zwischen 27 und weniger als 47,5 liegen.

Höhe und Art der Geld- und Sachleistungen

Ein monatliches Pflegegeld erhalten Anspruchsberechtigte in einer Höhe von 316 Euro. Damit werden die Leistungen von Familienangehörigen und Freunden finanziell anerkannt. Die monatliche Höhe der Sachleistungen für Anspruchsberechtigte des „Pflegegrades zwei“ beträgt 689 Euro. Ein ambulanter Pflegedienst kann somit mit der Erbringung von Pflegedienstleistungen beauftragt werden. Dieser rechnet mit der zuständigen Pflegekasse in direkter Weise ab. Ein Pflegedienst weiß durch das Begutachtungsergebnis aber auch, welcher der sechs Aktivitätsbereiche in welchem Maße unterstützt und gefördert werden sollten.

Betreuungs-, Entlastungs- und Sachleistungen

1. Ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro: Er wird für aktivierende Betreuung in einer Gruppe, für Putz-, Haushalts- und Einkaufshilfen sowie die Alltagsbegleitung gewährt.
2. Wenn Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft wurden, kann – durch die Kombination von Pflegesach- und Betreuungsleistungen – ein zusätzlicher monatlicher Betrag von bis zu 275,60 Euro gewährt werden.
3. Nach einem Krankenhausaufenthalt erhalten Pflegebedürftige einen Maximalbetrag von 1612 Euro, um anschließend eine professionelle Kurzzeitpflege für bis zu 28 Tagen zu ermöglichen.
4. Ein jährlicher Höchstbetrag von 1612 Euro dient der Verhinderungspflege: Pflegenden Angehörigen kann so für höchstens vier Wochen im Jahr ein Urlaub gewährt werden.
5. Für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege wird ein monatlicher Betrag von 689 Euro gewährt.
6. Ein monatlicher Pauschalbetrag von 40 Euro ist für medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel vorgesehen.
7. Für ein technisches Pflegehilfsmittel (z. B. einen Hausnotruf) wird ein monatlicher Höchstbetrag von 23 Euro gewährt.
8. Medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) und Pflegehilfsmittel werden Pflegebedürftigen bei Notwendigkeit zur Verfügung gestellt.
9. Ein einmaliger Zuschuss in Höhe bis zu 4000 Euro wird für die altersgerechte Umgestaltung der Wohnung gewährt.
10. Für die stationäre Pflege ist ein monatlicher Betrag von 770 Euro festgesetzt.