Als Hausnotruf wird ein Notfallsystem, welches Senioren und Pflegebedürftigen in Gefahrensituationen das Absetzen eines Notrufs erlaubt, bezeichnet. In Deutschland sind Anbieter für den Hausnotruf die großen gemeinnützigen Verbände wie Arbeiterwohlfahrt, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfall-Hilfe, Deutsches Rotes Kreuz, die Volkssolidarität und Malteser Hilfsdienst. Für einen Hausnotruf können bei Pflegebedürftigkeit ab Pflegestufe 1 die Kosten von der Pflegekasse übernommen werden.
Hausnotruf – wie funktioniert er?
Der Hausnotruf funktioniert nach einem einfachen Prinzip. In der Wohnung der pflegebedürftigen Person wird ein Standgerät installiert. Diese Hausnotruf-Basisstation verfügt über eine Notruftaste, einen Lautsprecher und ein Mikrofon. Hinzu kommt ein Handsender, der entweder um den Hals oder am Arm getragen wird. In einer Notfallsituation können die Notruftasten betätigt werden, um umgehend einen Betreuer oder Helfer zu alarmieren.
Sicherheit durch Hausnotruf
Im Notfall und bei Pflegebedürftigkeit kommt der Hausnotruf bei einem Unfall oder bei Hilflosigkeit zum Einsatz. Wird auf den Handsender gedrückt, so wird das Signal an das Standgerät weitergeleitet, welches eine Verbindung zur Hausnotrufzentrale herstellt. Die Notrufzentrale versucht nun, über den Lautsprecher Kontakt zum Hilfebedürftigen aufzunehmen, um Informationen zur Klärung der Situation zu erhalten. Sollte der Notfallmelder nicht sprechen können, so wird sofort ein Rettungswagen in Marsch gesetzt.
Außerdem bieten viele Hausnotrufanbieter den Service, einen Wohnungsschlüssel hinterlegen zu können, damit in Ausnahmesituationen ein schneller Zugang zur Wohnung gewährleistet ist. Zudem können mittels Hausnotruf zusätzliche Leistungen gebucht werden, wie Essen auf Rädern, Menüservice oder Pflegedienste.
Ist ein Mensch nicht mehr in der Lage seinen Alltag aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter alleine zu bewältigen, so besteht die Möglichkeit, eine Pflegestufe zu beantragen. Pflegestufen entscheiden über das Ausmaß der Pflegeversicherungsleistungen, die ein Pflegebedürftiger erhalten kann.
Der Pflegebedarf wird anhand von drei Pflegestufen festgelegt:
– Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftig
– Pflegestufe II = schwer pflegebedürftig
– Pflegestufe III = schwerstpflegebedürftig.
Zudem gibt es Sonderregelungen für besonders pflegeaufwendige Patienten, die über die Pflegestufen hinausgehen. Diese Sonderregelung wird häufig als Pflegestufe III+ oder Härtefallregelung bezeichnet.
Seit der Einführung der Pflegeversicherung beruht die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit auf den „Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches – Bri“. Wird eine Pflegestufe beantragt, muss ein Gutachten vom MDK (medizinischen Dienst der Krankenversicherung) erstellt werden. Gemäß § 18 SGB XI wird dieses Gutachten im Wohnbereich des Antragstellers erstellt. Den Pflegekassen dient das Gutachten für die Einstufung in die jeweilige Pflegestufe. Der Ablauf bei privaten Pflegeversicherungen ist derselbe, wobei die Pflegestufen allerdings durch Medicproof überprüft und festgesetzt werden.
Ein Pflegebedürftiger mit einer Pflegestufe bekommen Pflegekräfte zur Seite gestellt, die entsprechend des individuellen, pflegerischen Bedarfs Unterstützung leisten. Die Leistungen beinhalten sowohl die Grundpflege als auch Hilfe im Haushalt und Unterstützung bei medizinischer Versorgung. Jeder Tätigkeit wird ein bestimmter Zeitbedarf zugeordnet, woraus sich dann der Gesamtpflegeaufwand errechnet.
Häufig stößt man im Zusammenhang mit dem Begriff “Altenheim” auch auf Bezeichnungen wie Altersheim, Wohnheim, Seniorenheim, Feierabendheim oder Pflegeheim. Als Seniorenresidenz oder Wohnstift werden gehobene Altenheime bezeichnet. Für den Begriff “Altenheim” gibt es also keine einheitliche Bestimmung. Vielmehr steht er als Synonym für alle Formen, der im Alter möglichen Fremdversorgung.
Ursprünglich wurde einmal zwischen Pflege- und Wohneinrichtungen unterschieden, doch gilt dies heute nicht mehr. Ein Altenheim ist allgemein gesehen, eine Einrichtung, in der älteren Menschen Wohnraum sowie Betreuung und Pflege zur Verfügung steht. In Altenheimen werden in der Regel Einzel- und Doppelzimmer mit Bad/WC bereit gestellt. Die Pflegeleistungen können über die Pflegekasse abgerechnet werden.
Meist erfolgt der Einzug in ein Altenheim durch das Eintreten der Pflegebedürftigkeit. So wird häufig nach einem Unfall, einer Krankheit oder dem Zusammenbruch der häuslichen Versorgung, z. B. durch den Wegfall der Hauptpflegeperson, ein Einzug ins Altenheim in Erwägung gezogen. Allerdings ist die Pflegebedürftigkeit keine Voraussetzung für den Umzug in ein Altenheim. Das Senioren- oder Altenheim ist grundsätzlich für alle Personen gedacht, die keinen eigenen Haushalt mehr führen möchten oder können. Pflegebedürftige können diverse zusätzliche Pflegeleistungen beanspruchen.
Neben der Möglichkeit des Wohnens bieten viele Einrichtungen auch ein reichhaltiges Angebot zur Freizeitgestaltung. In Gemeinschaftsräumen können die Bewohner soziale Kontakte pflegen, so dass das Leben im Altenheim gemeinschaftlich gestaltet wird. Einer sozialen Vereinsamung wird so entgegen gewirkt.
“Wohnen Plus” stellt eine Wohnform dar, für die es viele Bezeichnungen gibt. Gemeint ist damit wie auch beim “Betreuten Wohnen” oder beim “Wohnen mit Service” eine Möglichkeit, die es Senioren ermöglicht, in geschützter Atmosphäre selbstständig zu leben, auch wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Beim “Wohnen Plus” geht es allerdings nicht nur um pflegebedürftige und ältere Menschen. Auch Jugendliche und Erwachsene mit körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen können in betreuten Wohnformen untergebracht werden. Im Allgemeinen hat diese Wohnform den Vorteil, dass Hilfebedürftige durch Sozialarbeiter, Therapeuten, Pflegern oder ähnlichen Personenkreisen in ihrem alltäglichen Leben betreut und unterstützt werden.
Viele Pflegeheime bieten einen betreuten Wohnbereich an. Dieser kann z. B. ein Wohnhaus mit einzelnen, getrennten Wohnbereichen oder eine Bungalowanlage sein. Solche kombinierten Seniorenwohnanlagen bieten den Vorteil, dass kein Umzug erforderlich wird, sollte sich die Pflegebedürftigkeit erhöhen. Die Versorgung kann im eigenen Wohnraum erfolgen und ein möglichst eigenständiges Leben kann erhalten bleiben.
Senioren haben im Rahmen von “Wohnen Plus” die Möglichkeit, ausgewählte, einzelne Leistungen von Pflegeanbietern zu beauftragen. So kann frei gewählt werden, ob man sich selber versorgen möchte, das Essen frei Haus geliefert wird oder man im Restaurant speisen möchte. Zudem werden fast immer ein vielfältiges Freizeitangebot sowie Therapien aus unterschiedlichen Bereichen angeboten.
Der Barthel-Index bewertet alltägliche Fähigkeiten und dient der systematischen Erfassung von Bereichen der Selbstständigkeit und der Pflegebedürftigkeit. Entwickelt wurde der Barthel-Index im Jahre 1965 von Dorothea W. Barthel und Florence I. Mahoney in Baltimore. Der Index gilt als Maßstab für die Unabhängigkeit von Patienten, die an muskuloskelettalen oder neuromuskulären Erkrankungen leiden. Für die wichtigsten Aktivitäten des täglichen Lebens werden hier unterschiedliche Punktewerte verteilt. Die Skala reicht dabei von 0 Punkten für eine komplette Pflegebedürftigkeit bis höchstens 100 Punkte für eine komplette Selbstständigkeit.
Entsprechend der Skala bedeuten 100 Punkte beim Barthel-Index, dass der Patient in der Lage ist, selbstständig seine Köperpflege durchzuführen, sich selbstständig fortzubewegen und selbstständig zu essen. Damit werden allerdings keine präzisen Angaben gemacht, ob jemand wirklich alleine leben könnte. Schließlich werden Handlungen wie Haushaltsführung, kochen und Aspekte nicht einbezogen in die Beurteilung.
Als Verfahren zur systematischen Erfassung der grundlegenden Alltagsfunktionen, insbesondere in der Alters-Medizin, wird der Barthel-Index von den zuständigen Pflegekräften und dem zuständigen Arzt in zehn unterschiedliche Tätigkeitsbereiche aufgeteilt und mit Punkten wie folgend beschrieben bewertet:
– 0 Punkte für die Unfähigkeit zur selbstständigen Nahrungsaufnahme
– 5 Punkte wenn etwas Hilfe bei der Nahrungsaufnahme notwendig ist, wie Fleisch schneiden oder Buter aufstreichen
– 10 Punkte für selbstständige Nahrungsaufnahme ohne Hilfe
– 0 Punkte wenn fremde Hilfe beim Baden benötigt wird
– 5 Punkte wenn keine Hilfe benötigt wird beim Baden
– 0 Punkte wenn fremde Hilfe bei der Körperpflege wie Rasieren, Kämmen und Zähneputzen benötigt wird
– 5 Punkte wenn keine Hilfe bei der Körperpflege benötigt wird
– 0 Punkte für die Unfähigkeit sich selbstständig an- und auszukleiden
– 5 Punkte wenn etwas Hilfe beim beim An- und Auskleiden benötigt wird, aber zirka 50% allein bewältigt werden können
– 10 Punkte wenn keine Hilfe benötigt und ein selbstständiges An- und Auskleiden möglich ist.
Die Pflegestufe III+ wird häufig auch als Härtefall ausgewiesen, bei dem es sich um eine besondere Stufe der Pflegebedürftigkeit handelt. Der Härtefall wird durch die Richtlinien der Hri (Pflegekassen) geregelt. Diese Richtlinien beschreiben einen Härtefall als eine Pflegebedürftigkeit, deren Dauer, Art und Rhythmus der benötigten Pflege weit über die Notwendigkeiten der Pflegestufe 3 hinausgehen.
Wenn ein außergewöhnlicher großer Pflegeaufwand anfällt, so liegt ein Härtefall vor. Dabei übersteigen Härtefälle das übliche Maß der in Pflegestufe III festgelegten Pflegeleistungen. In der Regel muss die Grundpflege gleichzeitig durch mehrer Pflegekräfte durchgeführt werden oder der Hilfebedarf übersteigt in den Bereichen Ernährung, Mobilität und Körperpflege täglich mehr als sieben Stunden.
Für Härtefälle sieht der Gesetzgeber vor, dass Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege bis zu einer Gesamthöhe von 1918 Euro sowie für vollstationäre Versorgung bis zu 1750 Euro gewährt werden können. Als beispielhaft ist die Pflege als Sterbebegleitung zu sehen. Allerdings dürfen von der Pflegekasse gemäß § 36 Abs. 4 nur maximal 3% aller versicherten Pflegebedürftigen Leistungen als Härtefall bewilligt erhalten.