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Grundpflege

Krankenhausvermeidungspflege

Um den Krankenhausaufenthalt einer hilfebedürftigen Person zu verkürzen oder zu vermeiden, ist die Krankenhausvermeidungspflege geeignet. In so einem Fall kann die Pflege- oder Krankenversicherung für die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Hauswirtschafterin, die Behandlungspflege oder die erforderliche Grundpflege herangezogen werden, sofern die Notwendigkeit durch einen Arzt attestiert wurde. Auf Krankenhausvermeidungspflege kann ein Hilfebedürftiger gemäß § 37 SGBV jährlich für maximal 4 Wochen in Anspruch nehmen.

Praxis der Krankenhausvermeidungspflege

In der Praxis wird die Krankenhausvermeidungspflege jedoch sehr selten angewandt, da entsprechende Leistungen durch die Krankenversicherungen ungern bewilligt werden. Da eine Verkürzung des Krankenhausaufenthaltes das Ziel ist, sehen die Krankenkassen häufig einen Konflikt, da die Krankenhäuser mit der Aufgabe betraut wurden Patienten gesund zu entlassen und dafür pauschal von den Krankenkassen vergütet werden.

In der Praxis sorgt dieser Umstand dafür, dass die Krankenhausvermeidungspflege nur durchgeführt wird, wenn für den Patienten eine Krankenhausbehandlung zwar notwendig, aber nicht realisierbar ist. Falls keine freien Kapazitäten im Krankenhaus vorhanden sind oder das nächstgelegene Krankenhaus weit entfernt und ein Transport nicht möglich ist, tritt dieser Fall beispielsweise ein.

Leistungen, die Personen im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege beziehen, setzen den Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung für diesen Zeitraum aus, da durch die Krankenhausvermeidungspflege ebenfalls die Grundpflege sichergestellt ist.

Basis- und Grundpflege

Grundpflege (allgemein auch Pflege) und Behandlungspflege (allgemein spezielle Pflege) waren bis 1967 gleichwertige Begriffe und wurden von dem Krankenhausökonomen Siegfried Eichhorn aufgegriffen.

Laut Eichhorn bezeichnet der Begriff Basis- und Grundpflege die Versorgung eines Patienten im Sinne von “gepflegt werden”. Die Basis- und Grundpflege wird dabei nur als Grundanforderung angesehen, die unabhängig von einer vorliegenden Erkrankung zu betrachten ist. Im Tätigkeitsumfang und vom Zeitaufwand her ist die Grundpflege für alle Patienten gleich. Eichhorn räumt ein, dass zugunsten eines reibungslosen Therapieablaufes bzw. einer reibungslosen Behandlungspflege in Zeiten von Personalengpässen und Arbeitsgipfeln die Grundpflege durchaus vernachlässigt werden kann.

Grundpflegebeispiele

Eichhorn fasst unter dem Begriff Grundpflege alle pflegerischen Tätigkeiten, die der Körperpflege, Hilfe bei Toilettengängen, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und Mobilisation dienen. Diese schematisierende Betrachtung der Grundpflege legt die Meinung nahe, dass diese leichter und schneller erlernbar sei. Für die Pflegepraxis wird damit schlichtweg eine Abwertung der Grundpflege erreicht, da diese meist unerfahrenen Pflegern oder ungelernten Aushilfen übertragen wird.

Vergleich von Grundpflege und Behandlunngspflege

Die Behandlungspflege ist die zweite Kategorie in den Eichhornschen Betrachtungen. Eichhorn setzt hier ein breit angelegtes medizinisches Wissen voraus, da die Behandlungspflege unter anderem Blutabnahmen, Blutdruckmessung, Medikamentenverabreichungen und Injektionen umfasst. Die Behandlungspflege-Tätigkeiten sind daher auch der ärztlichen Weisungsbefugnis untergeordnet. Die Überbewertung der Behandlungspflege entstand, da es sich teilweise um Tätigkeiten handelt, die ursprünglich nur von Ärzten durchgeführt wurden. Später wurden diese aus unterschiedlichen Gründen an Pflegekräfte übertragen.

Härtefall

Die Pflegestufe III+ wird häufig auch als Härtefall ausgewiesen, bei dem es sich um eine besondere Stufe der Pflegebedürftigkeit handelt. Der Härtefall wird durch die Richtlinien der Hri (Pflegekassen) geregelt. Diese Richtlinien beschreiben einen Härtefall als eine Pflegebedürftigkeit, deren Dauer, Art und Rhythmus der benötigten Pflege weit über die Notwendigkeiten der Pflegestufe 3 hinausgehen.

Härtefall – der Pflegeaufwand

Wenn ein außergewöhnlicher großer Pflegeaufwand anfällt, so liegt ein Härtefall vor. Dabei übersteigen Härtefälle das übliche Maß der in Pflegestufe III festgelegten Pflegeleistungen. In der Regel muss die Grundpflege gleichzeitig durch mehrer Pflegekräfte durchgeführt werden oder der Hilfebedarf übersteigt in den Bereichen Ernährung, Mobilität und Körperpflege täglich mehr als sieben Stunden.

Gesetzliche Definition des Härtefalles

Für Härtefälle sieht der Gesetzgeber vor, dass Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege bis zu einer Gesamthöhe von 1918 Euro sowie für vollstationäre Versorgung bis zu 1750 Euro gewährt werden können. Als beispielhaft ist die Pflege als Sterbebegleitung zu sehen. Allerdings dürfen von der Pflegekasse gemäß § 36 Abs. 4 nur maximal 3% aller versicherten Pflegebedürftigen Leistungen als Härtefall bewilligt erhalten.