Um den Krankenhausaufenthalt einer hilfebedürftigen Person zu verkürzen oder zu vermeiden, ist die Krankenhausvermeidungspflege geeignet. In so einem Fall kann die Pflege- oder Krankenversicherung für die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Hauswirtschafterin, die Behandlungspflege oder die erforderliche Grundpflege herangezogen werden, sofern die Notwendigkeit durch einen Arzt attestiert wurde. Auf Krankenhausvermeidungspflege kann ein Hilfebedürftiger gemäß § 37 SGBV jährlich für maximal 4 Wochen in Anspruch nehmen.
In der Praxis wird die Krankenhausvermeidungspflege jedoch sehr selten angewandt, da entsprechende Leistungen durch die Krankenversicherungen ungern bewilligt werden. Da eine Verkürzung des Krankenhausaufenthaltes das Ziel ist, sehen die Krankenkassen häufig einen Konflikt, da die Krankenhäuser mit der Aufgabe betraut wurden Patienten gesund zu entlassen und dafür pauschal von den Krankenkassen vergütet werden.
In der Praxis sorgt dieser Umstand dafür, dass die Krankenhausvermeidungspflege nur durchgeführt wird, wenn für den Patienten eine Krankenhausbehandlung zwar notwendig, aber nicht realisierbar ist. Falls keine freien Kapazitäten im Krankenhaus vorhanden sind oder das nächstgelegene Krankenhaus weit entfernt und ein Transport nicht möglich ist, tritt dieser Fall beispielsweise ein.
Leistungen, die Personen im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege beziehen, setzen den Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung für diesen Zeitraum aus, da durch die Krankenhausvermeidungspflege ebenfalls die Grundpflege sichergestellt ist.
Als spezielle Pflege umfasst die Behandlungspflege Tätigkeiten, die auf ärztliche Anordnung durch Pflegekräfte aus der Kranken- oder Gesundheitspflege, der Altenpflege, der Heilerziehungspflege oder der Kinderkrankenpflege durchgeführt werden sollen. Zu den zu bewältigenden Aufgaben beinhalten z. B. Verbandwechsel, Wundversogung, Blutdruckmessung, Medikamentenausgabe, Blutzuckermessung und die ärztliche Assistenz. Alle Pflegetätigkeiten, die für den Pflegebedürftigen als grundlegende Versorgung notwendig sind wie z. B. die Körperpflege, werden Grundpflege zusammengefasst. Die Behandlungspflege kann sowohl ambulant als auch stationär erfolgen.
Ausschließlich Fachkräfte führen die Maßnahmen der Behandlungspflege durch und dokumentieren diese auch entsprechend. Dies bedeutet, dass nur Pfleger, die eine dreijährige Ausbildung mit Examen in einem Pflegeberuf oder ein pflegewissenschaftliches Studium mit Abschluss durchlaufen haben, für die Behandlungspflege geeignet sind.
Die Behandlungspflege gilt als Krankenkassenleistung und wird entsprechend zusätzlich zur Pflegeversicherung beansprucht und muss vom behandelnden Arzt verordnet werden. Die Behandlungspflege kann von ambulanten Pflegediensten, die eine Krankenkassenzulassung haben, nach vorher bezogener Genehmigung direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden.
In der Behandlungspflege fallen unter anderem die Wundversorgung inklusive Verbandswechsel, Kompressionswickel für die Beine, Medikamentengabe, Insulin-Spritzen, Kompressionsstrümpfe aus- und anziehen, Anlegen von Infusionen, Katheterwechsel usw. an.
Grundpflege (allgemein auch Pflege) und Behandlungspflege (allgemein spezielle Pflege) waren bis 1967 gleichwertige Begriffe und wurden von dem Krankenhausökonomen Siegfried Eichhorn aufgegriffen.
Laut Eichhorn bezeichnet der Begriff Basis- und Grundpflege die Versorgung eines Patienten im Sinne von “gepflegt werden”. Die Basis- und Grundpflege wird dabei nur als Grundanforderung angesehen, die unabhängig von einer vorliegenden Erkrankung zu betrachten ist. Im Tätigkeitsumfang und vom Zeitaufwand her ist die Grundpflege für alle Patienten gleich. Eichhorn räumt ein, dass zugunsten eines reibungslosen Therapieablaufes bzw. einer reibungslosen Behandlungspflege in Zeiten von Personalengpässen und Arbeitsgipfeln die Grundpflege durchaus vernachlässigt werden kann.
Eichhorn fasst unter dem Begriff Grundpflege alle pflegerischen Tätigkeiten, die der Körperpflege, Hilfe bei Toilettengängen, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und Mobilisation dienen. Diese schematisierende Betrachtung der Grundpflege legt die Meinung nahe, dass diese leichter und schneller erlernbar sei. Für die Pflegepraxis wird damit schlichtweg eine Abwertung der Grundpflege erreicht, da diese meist unerfahrenen Pflegern oder ungelernten Aushilfen übertragen wird.
Die Behandlungspflege ist die zweite Kategorie in den Eichhornschen Betrachtungen. Eichhorn setzt hier ein breit angelegtes medizinisches Wissen voraus, da die Behandlungspflege unter anderem Blutabnahmen, Blutdruckmessung, Medikamentenverabreichungen und Injektionen umfasst. Die Behandlungspflege-Tätigkeiten sind daher auch der ärztlichen Weisungsbefugnis untergeordnet. Die Überbewertung der Behandlungspflege entstand, da es sich teilweise um Tätigkeiten handelt, die ursprünglich nur von Ärzten durchgeführt wurden. Später wurden diese aus unterschiedlichen Gründen an Pflegekräfte übertragen.