Ein ambulanter Pflegedienst erbringt in Deutschland seit 2017 seine Dienste auf der Basis eines geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs, welcher mehrere Grade umfasst. Im folgenden soll der
„Pflegegrad zwei“ beschrieben werden.
Der „Pflegegrad zwei“ ist einer von fünf jetzt existierenden Pflegegraden. Anspruch auf Gewährung von Leistungen entsprechend dieses Pflegegrades haben pflegebedürftige Menschen, die „in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt sind“. Dies muss im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beziehungsweise bei der Privaten Krankenversicherung (PKV) durch den Medizinischen Dienst der Privaten (Medicproof) bestätigt worden sein. Entsprechend dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) werden Antragsteller durch diese beiden Dienste in sechs Aktivitätsbereichen begutachtet.
Zu prüfende Aktivitätsbereiche
Fähigkeiten des/der Pflegebedürftigen:
Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
Für jeden dieser Aktivitätsbereiche (auch Pflegegrad-Module genannt) vergibt der/die Gutachter/in eine bestimmte Punktzahl. Aus insgesamt sechs Einzelpunkten ergibt sich dann eine Gesamtpunktzahl. Diese wiederum ist die Grundlage für die Entscheidung für einen bestimmten Pflegegrad. Für die Gewährung von Leistungen des „Pflegegrades zwei“ muss die Höhe der Gesamtpunktzahl zwischen 27 und weniger als 47,5 liegen.
Höhe und Art der Geld- und Sachleistungen
Ein monatliches Pflegegeld erhalten Anspruchsberechtigte in einer Höhe von 316 Euro. Damit werden die Leistungen von Familienangehörigen und Freunden finanziell anerkannt. Die monatliche Höhe der Sachleistungen für Anspruchsberechtigte des „Pflegegrades zwei“ beträgt 689 Euro. Ein ambulanter Pflegedienst kann somit mit der Erbringung von Pflegedienstleistungen beauftragt werden. Dieser rechnet mit der zuständigen Pflegekasse in direkter Weise ab. Ein Pflegedienst weiß durch das Begutachtungsergebnis aber auch, welcher der sechs Aktivitätsbereiche in welchem Maße unterstützt und gefördert werden sollten.
Betreuungs-, Entlastungs- und Sachleistungen
1. Ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro: Er wird für aktivierende Betreuung in einer Gruppe, für Putz-, Haushalts- und Einkaufshilfen sowie die Alltagsbegleitung gewährt.
2. Wenn Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft wurden, kann – durch die Kombination von Pflegesach- und Betreuungsleistungen – ein zusätzlicher monatlicher Betrag von bis zu 275,60 Euro gewährt werden.
3. Nach einem Krankenhausaufenthalt erhalten Pflegebedürftige einen Maximalbetrag von 1612 Euro, um anschließend eine professionelle Kurzzeitpflege für bis zu 28 Tagen zu ermöglichen.
4. Ein jährlicher Höchstbetrag von 1612 Euro dient der Verhinderungspflege: Pflegenden Angehörigen kann so für höchstens vier Wochen im Jahr ein Urlaub gewährt werden.
5. Für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege wird ein monatlicher Betrag von 689 Euro gewährt.
6. Ein monatlicher Pauschalbetrag von 40 Euro ist für medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel vorgesehen.
7. Für ein technisches Pflegehilfsmittel (z. B. einen Hausnotruf) wird ein monatlicher Höchstbetrag von 23 Euro gewährt.
8. Medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) und Pflegehilfsmittel werden Pflegebedürftigen bei Notwendigkeit zur Verfügung gestellt.
9. Ein einmaliger Zuschuss in Höhe bis zu 4000 Euro wird für die altersgerechte Umgestaltung der Wohnung gewährt.
10. Für die stationäre Pflege ist ein monatlicher Betrag von 770 Euro festgesetzt.
Alle Angebote, bei denen ein stationärer Aufenthalt in Krankenhäusern oder Einrichtungen für betreutes Wohnen ausgeschlossen ist, werden als ambulant bezeichnet. Gerade im Gebiet der Betreuung und Pflege nehmen ambulante Pflegedienste einen hohen Stellenwert ein. Viele pflegebedürftige Menschen wollen lieber in den eigenen Wohnräumen ambulant betreut werden, als in eine fremde Umgebung wie ein Pflegeheim verbracht zu werden.
Ambulante Hilfen gibt es in vielfältiger Form – von Pflegediensten bis hin zu Operationen, die ambulant durchgeführt werden. Entsprechend gibt es Möglichkeiten in der ambulanten Betreuung, bei denen Pflegekräfte den Pflegebedürftigen in den eigenen Vier-Wänden aufsuchen und die benötigten Pflegeleistungen übernehmen. Eine ambulante Versorgung ist als „Essen auf Rädern“ mit Nahrung ebenfalls möglich. Kleinere Eingriffe werden bei ambulanten Operationen durchgeführt. So können beispielsweise Leberflecke direkt beim Hausarzt statt stationär im Krankenhaus entfernt werden.
Selbstverständlich lassen sich nicht alle Situationen und Probleme ambulant lösen. Bei Infektionen, Härtefällen und schwerer Pflegebedürftigkeit ist es manchmal ratsam, eine stationäre Behandlung vorzuziehen. Zudem hat die stationäre Betreuung den Vorteil, dass Patienten nicht allein gelassen werden und so Einsamkeit gelindert wird.
In der Sterbebegleitung werden Menschen in den letzten Stunden ihres Lebens über den letzten Weg geleitet. Viele unterschiedliche Menschen können sich an der Sterbebegleitung beteiligen. An vorderster Front stehen natürlich die Angehörigen wie Partner, Eltern, Kinder und Freunde. Im professionellen Bereich der Sterbebegleitung kommen unterschiedliche Helfer hinzu.
Naturgemäß wird an der Sterbebegleitung mehr medizinisches Personal beteiligt, wenn diese in einem Hospiz oder Krankenhaus stattfindet, als wenn die Begleitung im privaten Umfeld erfolgt. Je nach Umständen und Vereinbarung wird allerdings auch zuhause ein ambulanter Pflegedienst oder der Hausarzt an der Sterbebegleitung beteiligt sein. Jedoch natürlich nicht im gleichen Umfang wie bei einer stationären Einrichtung.
Während der Sterbebegleitung ist je nach spiritueller Ausrichtung der Beistand eines Pfarrers, Rabbiners oder eine ähnliche Profession erwünscht. Von der Benachrichtigung des Patienten über die Diagnose, dass seine Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist wohl zum Tode führen wird, bis hin zum wörtlichen letzten Atemzug erstreckt sich die Sterbebegleitung.
In Deutschland gelten derzeit die Theorien, die sich mit den Sterbephasen beschäftigen, von Elisabeth Kübler-Ross weitestgehend als Standard. Für alle beteiligten Personen stellt die Sterbebegleitung eine hohe psychische und emotionale Belastung dar. Schließlich ergeben sich zwanghaft Situationen während der Sterbebegleitung, in denen sich mit den Themen Lebensabend, schwere Erkrankung und Tod auseinandergesetzt werden muss, welche eigentlich im Alltag eher gemieden werden.
Die häusliche Krankenpflege bzw. die Hauskrankenpflege stellt die hauswirtschaftliche und pflegerische Unterstützung eines Patienten durch eine examinierte Pflegekraft im privaten Umfeld des Patienten dar. Meist wird sie als ambulante Pflege angeboten.
Eine Pflegebedürftigkeit mit Pflegestufe ist für die Hauskrankenpflege nicht zwingend notwendig. Die Kosten können bei ärztlicher Verordnung von den Krankenkassen, vom Sozialamt oder von der Pflegekasse übernommen werden. Zudem kann häusliche Krankenpflege auch privat finanziert werden. Eine Pflegestufe muss also nicht nachgewiesen werden, um häusliche Pflege zu beanspruchen.
Drei Arten der Pflege leisten ambulante Pflegedienste im Rahmen der Hauskrankenpflege:
Dem älteren Menschen wird durch die häusliche Krankenpflege ermöglicht, länger in der eigenen Wohnung verbleiben zu können und den eigenen Haushalt möglichst selbstständig weiterführen zu können. Mobile Pflege durch ambulante Pflegedienste kann gleichzeitig an die Bedürfnisse des Patienten von der reinen Medikamentengabe bis zur 24-Stunden-Betreuung individuell angepasst werden.
Bei der Auswahl des Pflegedienstes für die Hauskrankenpflege ist, auf eine entsprechende Zulassung zu achten. Ein ambulanter Pflegedienst muss um anerkannt zu werden, über eine Zulassung zur medizinischen Behandlungspflege gemäß SGB V und einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen gemäß SGB XI verfügen. Dienste in der ambulanten Hauskrankenpflege verpflichten sich mit der Zulassung, sich an bundesweit einheitliche Qualitätsmaßstäbe zu halten.