Geborgenheit in Ihrem Zuhause

ambulanten Pflegedienst

Quartiersbezogene Wohnprojekte

Um im Alter nicht auf eine stationäre Pflege in einer Einrichtung angewiesen zu sein, stellen quartiersbezogene Wohnprojekte eine Möglichkeit dar. Das nähere Wohnumfeld (das Quartier) der Person steht bei quartiersbezogenen Wohnprojekten im Fokus. Hiermit kann je nach Umgebung ein Wohnviertel, ein ganzes Dorf oder eine Siedlung gemeint sein. Quartiersbezogene Wohnprojekte sind lokal stark abgegrenzt, so dass das Maß an individueller Mitbestimmung recht hoch ist. Regionale Interessenverbände sind als quartiersbezogene Wohnprojekte besser in der Lage für altersgerechte Versorgungs-, Wohn- und Betreuungsmöglichkeiten zu sorgen.

Selbst ein quartiersbezogenes Wohnprojekt gründen und profitieren

Beispielsweise können Menschen aus der Umgebung eine barrierefreie, altersgerechte Haus-Alten-Wohngemeinschaft gründen und so quasi aus dem Nichts ein quartierbezogenes Wohnprojekt errichten. Die Anfänge liegen bereits in den kleinen alltäglichen Aufgaben wie ein Großraumtaxi, um mehrere Anwohner zum Einkaufen zu chauffieren, oder ein Sammelauftrag für einen ambulanten Pflegedienst mit verkürzten Anfahrtswegen können den Mitgliedern des quartierbezogenen Wohnprojektes Rabatte einbringen und Selbstständigkeit erhalten. Gemeinsame Ausflüge und Unternehmungen lassen sich in quartiersbezogenen Wohnprojekten gut koordinieren und umsetzen, indem beispielsweise ein Kleinbus gemietet wird, mit dem alle Bewohner gemeinsam transportiert werden können.

Mobile Altenpflege

Die mobile Altenpflege stellt eine Form der mobilen Pflege dar und wird in den eigenen Vier-Wänden des Pflegebedürftigen vom ambulanten Pflegedienst durchgeführt. Der Name resultiert aus der Tatsache, dass die Pflegekräft mit dem eigenen Fahrzeug von einem Patienten zum nächsten fahren, also mobil unterwegs sind.

Leistungen der mobilen Altenpflege

Die mobile Altenpflege bietet demjenigen, der sie in Anspruch nimmt Unterstützung in der häuslichen Pflege, was sowohl die Grundpflege als auch zusätzliche Angebote, wie Begleitung zu Ärzten, Behörden oder zum Einkaufen einschließt. Bei einigen Anbietern werden auch Fußpflege, Essen auf Rädern und Hausbesuche des Friseurs angeboten. Meist kommt auch die Möglichkeit des Hausnotrufs hinzu.

Verfügt der Pflegebedürftige über eine Einstufung in eine Pflegestufe und Pflegegeldzahlungen, so bietet die mobile Altenpflege nach dem SGB XI wie alle Pflegedienste eine Pflegeberatung an. Im Rahmen der Pflegestufen I und II erfolgt diese halbjährlich, im Rahmen der Pflegestufe III vierteljährlich. Dies dient der Qualitätssicherung in der mobilen Altenpflege.

Werden Senioren von Verwandten oder Privatpersonen gepflegt, so kann die mobile Altenpflege als Krankheits- oder Urlaubsvertretung einspringen. Wünscht ein betroffener Senior eine Sterbebegleitung, so kann auch diese Aufgabe von der mobilen Altenpflege übernommen werden. Welche Aufgaben im Einzelfall konkret übernommen werden, sollte mit den Verantwortlichen des mobilen Altenpflegedienstes besprochen werden.

Tagespflegeperson

Im Allgemeinen werden Betreuer von Kindern wie Tagesmutter und Tagesvater als Tagespflegeperson bezeichnet. Doch auch in der Pflege von betreuungsbedürftigen Menschen sind, Tagespflegepersonen zu finden. Im Normalfall handelt es sich bei Tagespflegepersonen-Einsätzen um ein teilstationäres Betreuungsangebot.

Dabei werden die Pflegebedürftigen tagsüber von den Tagespflegepersonen betreut, versorgt und gepflegt. Um die Pflege des Patienten zu sichern, ist die Voraussetzung für die Tagespflege, dass morgens und nachts eine andere Pflegeperson zur Verfügung steht als die Tagespflegeperson. Auf Wunsch kann der Einsatz der Tagespflegeperson mit einem ambulanten Pflegedienst kombiniert werden, um die Betreuung zu jeder Zeit zu gewährleisten.

Tagespflegeperson – die Vorteile in der Pflege

Die Betreuung durch eine Tagespflegeperson bietet klare Vorteile:

–       Ein Heimaufenthalt kann eventuell für einen längeren Zeitraum verzögert oder vermieden werden.

–       Der Patient kann möglichst lange in der gewohnten Umgebung verbleiben.

–       Pflegende Angehörige, die berufstätig sind, werden bei der Pflege unterstützt und damit entlastet.

–       Die Pflegebedürftigen verfallen nicht in Isolation, da die Tagespflegeperson für einen sinnvollen Tagesablauf sorgt.

Häufig werden Fahrdienste organisiert, die die pflegebedürftigen Personen zur Tagespflegeperson bringen. Von Anbieter zu Anbieter ist das Leistungsspektrum natürlich unterschiedlich. So bieten viele neben der Grundpflege auch noch weitere Betreuungsmöglichkeiten wie die für gerontopsychiatrisch Erkrankte nötige spezielle Betreuung. Das Leben der Pflegebedürftigen wird meist schon allein dadurch bereichert, dass er zusammen mit anderen und der Tagespflegeperson die Mahlzeiten gemeinsam einnehmen kann.

 

Einzelpflegekräfte

Pflegekräfte, die nicht für einen ambulanten Pflegedienst sondern selbstständig tätig sind, werden vom Gesetzgeber als Einzelpflegekräfte angesehen. Die Berufe der Altenpfleger / -innen und Altenpflegehelfer / -innen, die selbstständig ausgeübt werden, fallen darunter.

Gesetzliche Vorgaben für Einzelpflegekräfte

Mit in Kraft treten der Pflegereform am 01. Juli 2008 wurde eine Regelung für Einzelpflegekräfte ins Gesetz aufgenommen. In  § 77 SGB XI wird die Zusammenarbeit dieser Einzelpflegekräfte mit den Pflegeversicherungen geregelt. Damit können zwischen der Pflegekasse und der Einzelpflegekraft zustande kommen, die sowohl die häusliche Pflege als auch die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung der Patienten sichern. Hierzu müssen allerdings die Wirtschaftlichkeit der Einzelpflegekraft, die günstiger sein muss als Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes sein muss, sowie die Notwendigkeit einer Unterstützung in gewissen Bereichen nachgewiesen werden.

Es soll dem Pflegebedürftigen zudem die größtmögliche Selbstständigkeit erhalten werden, so dass er seinen Alltag weitestgehend beibehalten kann. Entsprechend müssen die Bedürfnisse des Patienten bei der Festlegung der Pflegemaßnahmen berücksichtigt werden. Die Selbstbestimmung des Patienten hat immer höchste Priorität. In den Augen des Gesetzgebers kann eine Einzelpflegekraft wesentlich individueller auf diese Bedürfnisse eingehen.

Allerdings gelten laut Gesetz nur Personen als Einzelpflegekräfte, die nicht in einem verwandtschaftlichen oder familiären Verhältnis zu den Pflegebedürftigen stehen. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen der Einzelpflegekräfte werden dann direkt über die Pflegeversicherung vergütet.