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Altenpflegehelfer

Altenpflegehelfer

Altenpflegehelfer sind Personen, die den Kranken- oder Altenpfleger bei allen Tätigkeiten, die im Rahmen der Betreuung und Pflege von behinderten, kranken oder pflegebedürftigen älteren Menschen anfallen, behilflich sind.

Berufsbild des Altenpflegehelfers

Überwiegend arbeiten Altenpflegehelfer in gerontopsychiatrischen oder geriatrischen Abteilungen von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Rehabilitationskliniken. In Altenwohnheimen, Wohnheimen für Behinderte, Pflegeheimen, Seniorenberatungsstellen und ambulante Dienste bieten sich darüber hinaus weitere Beschäftigungsfelder. Dienste von Altenpflegehelfern werden außerdem in privaten Haushalten in Form einer privaten Betreuung von pflegebedürftigen Familienangehörigen oder von Seniorenwohngemeinschaften gefragt.

Ausbildung zum Altenpflegehelfer

Die Altenpflegehelferausbildung wird landesrechtlich geregelt. An Berufsfachschulen und Berufskollegs kann die schulische Ausbildung zum Altenpflegehelfer erfolgen. In Hamburg handelt es sich beim Altenpflegehelfer um einen anerkannten Ausbildungsberuf mit der Bezeichnung Gesundheits- und Pflegeassistent, dessen Ausbildung dual in der Berufsschule und einem Ausbildungsbetrieb durchgeführt wird. Die Ausbildung zum Altenpflegehelfer führt abhängig vom Bundesland zu diversen Abschlussbezeichnungen.

Die Altenpflegehelferausbildung dauert im Allgemeinen zirka 1 Jahr. In Hamburg allerdings dauert die Ausbildung 2 Jahre. Außerdem gibt es Ausbildungsgänge zum Altenpflegehelfer an verschiedenen Bildungseinrichtungen. Die Ausbildung sowie die Abschlussprüfung erfolgen nach den Regelungen der entsprechenden Bildungsträger.

Einzelpflegekräfte

Pflegekräfte, die nicht für einen ambulanten Pflegedienst sondern selbstständig tätig sind, werden vom Gesetzgeber als Einzelpflegekräfte angesehen. Die Berufe der Altenpfleger / -innen und Altenpflegehelfer / -innen, die selbstständig ausgeübt werden, fallen darunter.

Gesetzliche Vorgaben für Einzelpflegekräfte

Mit in Kraft treten der Pflegereform am 01. Juli 2008 wurde eine Regelung für Einzelpflegekräfte ins Gesetz aufgenommen. In  § 77 SGB XI wird die Zusammenarbeit dieser Einzelpflegekräfte mit den Pflegeversicherungen geregelt. Damit können zwischen der Pflegekasse und der Einzelpflegekraft zustande kommen, die sowohl die häusliche Pflege als auch die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung der Patienten sichern. Hierzu müssen allerdings die Wirtschaftlichkeit der Einzelpflegekraft, die günstiger sein muss als Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes sein muss, sowie die Notwendigkeit einer Unterstützung in gewissen Bereichen nachgewiesen werden.

Es soll dem Pflegebedürftigen zudem die größtmögliche Selbstständigkeit erhalten werden, so dass er seinen Alltag weitestgehend beibehalten kann. Entsprechend müssen die Bedürfnisse des Patienten bei der Festlegung der Pflegemaßnahmen berücksichtigt werden. Die Selbstbestimmung des Patienten hat immer höchste Priorität. In den Augen des Gesetzgebers kann eine Einzelpflegekraft wesentlich individueller auf diese Bedürfnisse eingehen.

Allerdings gelten laut Gesetz nur Personen als Einzelpflegekräfte, die nicht in einem verwandtschaftlichen oder familiären Verhältnis zu den Pflegebedürftigen stehen. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen der Einzelpflegekräfte werden dann direkt über die Pflegeversicherung vergütet.