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Behindertenausweis

Umgangssprachlich wird der Schwerbehindertenausweis einfach als Behindertenausweis bezeichnet. Ausgestellt wird ein Schwerbehindertenausweis bei einem attestierten Behinderungsgrad von 50 und mehr Prozent. Beim Schwerbehindertenausweis handelt es sich um einen bundeseinheitlichen Nachweis, der auf Antrag vom Versorgungsamt der meisten Bundesländer ausgestellt wird. Die Grundfarbe grün charakterisiert das Äußere des Schwerbehindertenausweises. Je nach Merkzeichen wird der Ausweis durch eine orangefarbene, aufgedruckte Fläche ergänzt.

Funktion eines Behindertenausweises

Der Besitzer eines Schwerbehindertenausweises, der als Nachweis angesehen werden muss, berechtigt dazu gewisse Ausgleiche für Nachteile und Rechte wahrzunehmen, die schwerbehinderten Personen gesetzlich zustehen. Unter anderem zählen dazu bestimmte Einkommensteuervergünstigungen bei der Besteuerung, ein Anspruch auf zusätzlichen Urlaub und ein besonderer Schutz für Kündigungen.

Merkzeichen im Behindertenausweis

Entsprechend der Art der Behinderungen werden genauere Hinweise in Form folgender Merkzeichen aufgeführt:

  • 1.Kl.:
    Eine Beförderung in Zügen der deutschen Bundesbahn ohne Aufpreis in der ersten Klasse kann genutzt werden.
  • aG:
    weist eine außergewöhnliche Gehbehinderung aus
  • B:
    Beim Benutzen des ÖPNV ist der Inhaber berechtigt eine Begleitperson kostenfrei mitzunehmen.
  • BI:
    weist eine Blindheit gemäß SGB XII aus
  • G:
    weist eine erhebliche Bewegungsfähigkeitsbeeinträchtigung im Straßenverkehr aus
  • GI:
    weist Gehörlosigkeit aus
  • H:
    weist eine Hilflosigkeit nicht nach SGB XII sondern nach dem Einkommenssteuergesetz aus
  • RF:
    Berechtigt zu einer Befreiung vom Sozialtarif bei T-Home und von den GEZ Rundfunk- und Fernsehgebühren.

Rechtsgrundlagen für den Behindertenausweis

Im SGB IX § 69 sind die gesetzlichen Regelungen zum Schwerbehindertenausweis festgelegt. Zudem kommt auch die SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung) zum Tragen.