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	<title>Pflegekassen &#8211; Pflegedienst Badenstedt</title>
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	<description>Geborgenheit in Ihrem Zuhause</description>
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		<title>Medizinischer Dienst der Krankenversicherung</title>
		<link>https://www.pflegedienst-badenstedt.de/medizinischer-dienst-der-krankenversicherung.html</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[George]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Jun 2014 13:06:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fachausdrücke]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkassen]]></category>
		<category><![CDATA[MDK]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinischer Dienst der Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegekassen]]></category>
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					<description><![CDATA[Der kurz als MDK oder MD bezeichnete “Medizinische Dienst der Krankenversicherung” ist mit der Unterstützung und Begutachtung allgemeiner Grundsatzfragen der Patientenversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenkassen betraut.  Es handelt sich beim MDK um einen unabhängigen Begutachtungs- und Beratungsdienst für alle gesetzlichen Pflege- und Krankenkassen, der im Rahmen der Einzelfallbegutachtungen eine MDK-Prüfung durchführen kann, um festzustellen, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der kurz als <strong>MDK</strong> oder MD bezeichnete “<strong>Medizinische Dienst der Krankenversicherung</strong>” ist mit der Unterstützung und Begutachtung allgemeiner Grundsatzfragen der Patientenversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenkassen betraut.  Es handelt sich beim <strong>MDK</strong> um einen unabhängigen Begutachtungs- und Beratungsdienst für alle gesetzlichen Pflege- und Krankenkassen, der im Rahmen der Einzelfallbegutachtungen eine MDK-Prüfung durchführen kann, um festzustellen, ob und in welchem Umfang medizinische Leistungen notwendig, ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig sind. Die gesetzlichen Krankenkassen, die Medizinischen Dienste und deren Verbände werden vom <strong>Medizinischen Dienst der Krankenversicherung</strong> in grundsätzlichen Fragen der Gestaltung der Versorgungs- und Leistungsstrukturen sowie der rehabilitativen, präventiven und kurativen Versorgung beraten.</p>
<h3><strong>Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst</strong></h3>
<p>Die Gutachter des MD agieren unabhängig von den Trägern der Sozialhilfe oder Pflegekassen. Die Gutachtertätigkeiten werden stets dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den sozialrechtlichen Vorgaben angepasst. Der <strong>MDK</strong> entscheidet jedoch nicht über die Leistungsbewilligung, sondern erstellt nur das Pflegegutachten, das Pflegekassen, Ärzte und Sozialhilfeträger weiter interpretieren.</p>
<h3><strong>Medizinischer Dienst der Krankenversicherung – die Aufgaben</strong></h3>
<p>In folgende Bereiche lassen sich die Aufgaben des <strong>MDK</strong> (<strong>Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung</strong>) gliedern:</p>
<p>&#8211;       <strong>MDK</strong>-Gutachten für Krankenkassen</p>
<p>&#8211;       Beratung in Fragen der medizinischen Versorgung</p>
<p>&#8211;       MDK-Gutachten für Pflegekassen</p>
<p>&#8211;       Pflegequalitätssicherung</p>
<p>&#8211;       Begutachtungen des <strong>MDK</strong></p>
<p>In der Altenpflege kommt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung immer dann zum Einsatz, wenn es um die Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit geht.  Die Prüfung der Anforderungen der notwendigen Reha- und Vorbeugemaßnahmen und das entsprechende Pflegegutachten wird vom <strong>MDK</strong> (<strong>Medizinischem Dienst der Krankenversicherung</strong>) durchgeführt. Das Gutachten des <strong>MDK</strong> bildet die Grundlage für die Pflegestufe, die für den Hilfebedürftigen festgestellt wird. Die Rechtsgrundlage, auf der die Entscheidungen des <strong>Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung</strong> basiert, liegt in § 278 SGB. Der <strong>MDK</strong> setzt sich aus Mitgliedern der Orts- und Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen, der Landesverbände und der Ersatzkassen zusammen. Finanziert wird der <strong>MDK</strong> ebenfalls von diesen Trägern auf Landesebene.</p>
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		<title>Härtefall</title>
		<link>https://www.pflegedienst-badenstedt.de/haertefall.html</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[George]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 15 Jun 2013 08:21:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fachausdrücke]]></category>
		<category><![CDATA[Grundpflege]]></category>
		<category><![CDATA[Härtefall]]></category>
		<category><![CDATA[Pflege]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeaufwand]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegebedürftigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegekassen]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegekräfte]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegesachleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegestufe 3]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegestufe III]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Pflegestufe III+ wird häufig auch als Härtefall ausgewiesen, bei dem es sich um eine besondere Stufe der Pflegebedürftigkeit handelt. Der Härtefall wird durch die Richtlinien der Hri (Pflegekassen) geregelt. Diese Richtlinien beschreiben einen Härtefall als eine Pflegebedürftigkeit, deren Dauer, Art und Rhythmus der benötigten Pflege weit über die Notwendigkeiten der Pflegestufe 3 hinausgehen. Härtefall [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>Pflegestufe III</strong>+ wird häufig auch als <strong>Härtefall</strong> ausgewiesen, bei dem es sich um eine besondere Stufe der <strong>Pflegebedürftigkeit</strong> handelt. Der <strong>Härtefall</strong> wird durch die Richtlinien der Hri (<strong>Pflegekassen</strong>) geregelt. Diese Richtlinien beschreiben einen <strong>Härtefall</strong> als eine <strong>Pflegebedürftigkeit</strong>, deren Dauer, Art und Rhythmus der benötigten <strong>Pflege</strong> weit über die Notwendigkeiten der <strong>Pflegestufe 3</strong> hinausgehen.</p>
<h3>Härtefall – der Pflegeaufwand</h3>
<p>Wenn ein außergewöhnlicher großer <strong>Pflegeaufwand</strong> anfällt, so liegt ein <strong>Härtefall</strong> vor. Dabei übersteigen <strong>Härtefälle</strong> das übliche Maß der in <strong>Pflegestufe III</strong> festgelegten <strong>Pflegeleistungen</strong>. In der Regel muss die <strong>Grundpflege</strong> gleichzeitig durch mehrer <strong>Pflegekräfte</strong> durchgeführt werden oder der Hilfebedarf übersteigt in den Bereichen Ernährung, Mobilität und Körperpflege täglich mehr als sieben Stunden.</p>
<h3>Gesetzliche Definition des Härtefalles</h3>
<p>Für <strong>Härtefälle</strong> sieht der Gesetzgeber vor, dass <strong>Pflegesachleistungen</strong> bei häuslicher Pflege bis zu einer Gesamthöhe von 1918 Euro sowie für vollstationäre Versorgung bis zu 1750 Euro gewährt werden können. Als beispielhaft ist die <strong>Pflege</strong> als Sterbebegleitung zu sehen. Allerdings dürfen von der <strong>Pflegekasse</strong> gemäß § 36 Abs. 4 nur maximal 3% aller versicherten Pflegebedürftigen Leistungen als Härtefall bewilligt erhalten.</p>
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