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	<title>Altenpfleger &#8211; Pflegedienst Badenstedt</title>
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	<description>Geborgenheit in Ihrem Zuhause</description>
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		<title>Altenpflegeschule</title>
		<link>https://www.pflegedienst-badenstedt.de/altenpflegeschule.html</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[George]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Feb 2017 10:33:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fachausdrücke]]></category>
		<category><![CDATA[Altenpfleger]]></category>
		<category><![CDATA[Altenpflegeschule]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
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					<description><![CDATA[Wer in der Altenpflege eine Tätigkeit ausüben möchte, sollte sich in einer Altenpflegeschule anmelden. Dort werden dreijährige Ausbildungen für den Beruf des Altenpflegers oder der Altenpflegerin angeboten, in denen das theoretische, für die Ausübung dieses Berufs notwendige Wissen vermittelt wird. Zudem werden in Altenpflegeschulen auch einjährige Ausbildungen zum Altenpflegehelfer bzw. zur Altenpflegehelferin durchgeführt.  In der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer in der Altenpflege eine Tätigkeit ausüben möchte, sollte sich in einer Altenpflegeschule anmelden. Dort werden dreijährige Ausbildungen für den <a title="Berufsbild und Ausbildung Altenpfleger" href="http://www.altenpflege-krankenpflege.de/berufsbild-altenpfleger/" target="_blank">Beruf des Altenpflegers</a> oder der Altenpflegerin angeboten, in denen das theoretische, für die Ausübung dieses Berufs notwendige Wissen vermittelt wird. Zudem werden in Altenpflegeschulen auch einjährige Ausbildungen zum Altenpflegehelfer bzw. zur Altenpflegehelferin durchgeführt.  In der Pflege kann man später auch mit dieser Ausbildung tätig werden. Altenpflegeschulen finden sich im gesamten Bundesgebiet. Dies liegt wahrscheinlich daran, dass die Betreuung von Pflegebedürftigen sowohl in der ambulanten Pflege als auch in Altenpflegeheimen äußerst zukunftsträchtige Berufssparten beinhaltet.</p>
<h3>Praktische und theoretische Ausbildung in der Altenpflegeschule</h3>
<p>Die Ausbildung in einer Altenpflegeschule ist selbstverständlichen gesetzlichen Vorschriften unterworfen. So müssen Altenpflegeschulen sich bei der Ausbildung der Schüler nach dem Altenpflegegesetz richten. Im Altenpflegegesetz ist festgesetzt, dass in den Altenpflegeschulen innerhalb der dreijährigen Ausbildung 2.100 Stunden theoretischer Unterricht als auch 2.500 Stunden praxisbezogene Arbeit abgeleistet werden müssen. Die theoretische Ausbildung in der Altenpflegeschule umfasst neben der allgemeinen Krankenpflege auch gerontopsychologische, betreuende, sozialpflegerische und unterhaltende Aspekte für die Altenpflegehelferauszubildenden. Häufig sind die Schüler, die in der Altenpflegeschule unterrichtet werden, bereits in einer Altenpflegeeinrichtung angestellt. Von der jeweiligen Arbeitsstelle erhalten die Schüler dann auch eine Ausbildungsvergütung. In diesem Fall wird die Altenpflegeschule für die Ausbildungsleistung ebenfalls vom jeweiligen Betrieb vergütet</p>
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		<title>Altenpflegegesetz</title>
		<link>https://www.pflegedienst-badenstedt.de/altenpflegegesetz.html</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[George]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Aug 2015 08:31:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fachausdrücke]]></category>
		<category><![CDATA[Altenpflegegesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Altenpfleger]]></category>
		<category><![CDATA[Altenpflegerin]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
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					<description><![CDATA[Aktivierende Pflege &#8211; Allgemeinwissen Bundeseinheitlich regelt das Altenpflegegesetz die Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger. Zudem legt das Altenpflegegesetz die Voraussetzungen für die Erteilung oder den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger fest. Jedoch befasst sich das Gesetz nicht mit der Ausbildung in der Altenpflegehilfe, welche in den Kompetenzbereich der Bundesländer fällt und damit [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3>Aktivierende Pflege &#8211; Allgemeinwissen</h3>
<p>Bundeseinheitlich regelt das <strong>Altenpflegegesetz </strong>die Ausbildung zur <strong>Altenpflegerin</strong> / zum <strong>Altenpfleger</strong>. Zudem legt das Altenpflegegesetz die Voraussetzungen für die Erteilung oder den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung <strong>Altenpflegerin</strong> / <strong>Altenpfleger</strong> fest. Jedoch befasst sich das Gesetz nicht mit der Ausbildung in der Altenpflegehilfe, welche in den Kompetenzbereich der Bundesländer fällt und damit in deren Rechtsordnungen geregelt wird. Im <strong>Altenpflegegesetz</strong> wird auch die Berufsausübung der <strong>Altenpfleger</strong>/-in nicht geregelt.</p>
<h3>Das Altenpflegegesetz &#8211; die Veränderungen</h3>
<p>Erstmals wurde die Altenpflegeausbildung durch die Einführung des <strong>Altenpflegegesetzes</strong> bundeseinheitlich geregelt. Dadurch wurde auch die Berufsbezeichnung geschützt. Damit soll ein einheitliches Ausbildungsniveau gesichert werden. Das Berufsbild der <strong>Altenpflegerin</strong> / des <strong>Altenpflegers</strong> soll attraktiver gestaltet werden. Insgesamt soll der Beruf ein klares und verändertes Profil gegeben werden. Die Ausbildung ist auf die Ganzheitspflege ausgerichtet und vermittelt medizinisch-pflegerische, soziale und psychosoziale Kompetenz sowie das Wissen über Alterungsprozesse. Die Betreuung älterer Patienten soll im Hinblick auf den demographischen Wandel durch den Einsatz qualifizierten Pflegepersonals auf Dauer gesichert werden.</p>
<h3>Das Altenpflegegesetz &#8211; Berufsbezeichnungen</h3>
<p>Das Führen der Berufsbezeichnungen <strong>Altenpflegerin</strong> / <strong>Altenpfleger</strong> ist Abhängig von einer behördlichen Erlaubnis durch die das <strong>Altenpflegegesetz</strong> die Berufsbezeichnungen schützt. Von drei Voraussetzungen ist die Erteilung dieser Erlaubnis abhängig:</p>
<ul>
<li>Fachliche Qualifikation</li>
<li>Gesundheitliche Eignung</li>
<li>Berufliche Zuverlässigkeit</li>
</ul>
<p>Durch das Ableisten einer dreijährigen Ausbildung zum <strong>Altenpfleger</strong> / zur <strong>Altenpflegerin</strong> erwirbt man die erforderliche Qualifikation, die durch eine bestandene Abschlussprüfung nachgewiesen werden muss. Bei einer pflegerischen Vorqualifikation kann die Ausbildungsdauer um bis zu 2 Jahre verkürzt werden. Im Ausland erworbene Qualifikationen werden bei Gleichwertigkeit anerkannt.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Einzelpflegekräfte</title>
		<link>https://www.pflegedienst-badenstedt.de/einzelpflegekraefte.html</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[George]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Jun 2013 11:40:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fachausdrücke]]></category>
		<category><![CDATA[Altenpflegehelfer]]></category>
		<category><![CDATA[Altenpfleger]]></category>
		<category><![CDATA[ambulanten Pflegedienst]]></category>
		<category><![CDATA[Einzelpflegekräfte]]></category>
		<category><![CDATA[Patienten]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegebedürftigen]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeeinrichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegekräfte]]></category>
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					<description><![CDATA[Pflegekräfte, die nicht für einen ambulanten Pflegedienst sondern selbstständig tätig sind, werden vom Gesetzgeber als Einzelpflegekräfte angesehen. Die Berufe der Altenpfleger / -innen und Altenpflegehelfer / -innen, die selbstständig ausgeübt werden, fallen darunter. Gesetzliche Vorgaben für Einzelpflegekräfte Mit in Kraft treten der Pflegereform am 01. Juli 2008 wurde eine Regelung für Einzelpflegekräfte ins Gesetz aufgenommen. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Pflegekräfte</strong>, die nicht für einen <strong>ambulanten Pflegedienst</strong> sondern selbstständig tätig sind, werden vom Gesetzgeber als <strong>Einzelpflegekräfte</strong> angesehen. Die Berufe der <strong>Altenpfleger</strong> / -innen und <strong>Altenpflegehelfer</strong> / -innen, die selbstständig ausgeübt werden, fallen darunter.</p>
<h3>Gesetzliche Vorgaben für Einzelpflegekräfte</h3>
<p>Mit in Kraft treten der Pflegereform am 01. Juli 2008 wurde eine Regelung für <strong>Einzelpflegekräfte</strong> ins Gesetz aufgenommen. In  § 77 SGB XI wird die Zusammenarbeit dieser <strong>Einzelpflegekräfte</strong> mit den Pflegeversicherungen geregelt. Damit können zwischen der Pflegekasse und der <strong>Einzelpflegekraft</strong> zustande kommen, die sowohl die häusliche Pflege als auch die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung der <strong>Patienten</strong> sichern. Hierzu müssen allerdings die Wirtschaftlichkeit der <strong>Einzelpflegekraft</strong>, die günstiger sein muss als Unterbringung in einer <strong>Pflegeeinrichtung</strong> oder die Inanspruchnahme eines <strong>ambulanten Pflegedienstes</strong> sein muss, sowie die Notwendigkeit einer Unterstützung in gewissen Bereichen nachgewiesen werden.</p>
<p>Es soll dem <strong>Pflegebedürftigen</strong> zudem die größtmögliche Selbstständigkeit erhalten werden, so dass er seinen Alltag weitestgehend beibehalten kann. Entsprechend müssen die Bedürfnisse des <strong>Patienten</strong> bei der Festlegung der Pflegemaßnahmen berücksichtigt werden. Die Selbstbestimmung des <strong>Patienten</strong> hat immer höchste Priorität. In den Augen des Gesetzgebers kann eine <strong>Einzelpflegekraft</strong> wesentlich individueller auf diese Bedürfnisse eingehen.</p>
<p>Allerdings gelten laut Gesetz nur Personen als <strong>Einzelpflegekräfte</strong>, die nicht in einem verwandtschaftlichen oder familiären Verhältnis zu den <strong>Pflegebedürftigen</strong> stehen. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen der <strong>Einzelpflegekräfte</strong> werden dann direkt über die Pflegeversicherung vergütet.</p>
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